Workrooms and Workstations
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Arbeitsräume und Arbeitsplätze
Die Betreiberpflichten für Arbeitsräume und Arbeitsplätze verlangen eine ganzheitliche Betrachtung von Tageslicht, Sichtverbindung, Blendungsschutz und thermischem Komfort. Durch die Einhaltung der ASR A3.4 und A3.5 sorgen Betreiber für gesunde und leistungsfördernde Arbeitsbedingungen. Präventive Maßnahmen, systematische Dokumentation, qualifizierte Schulungen und eine klare vertragliche Regelung sind die Grundlage eines professionellen Facility‑Managements. Der Blick in die Zukunft richtet sich auf digitale Monitoring‑Systeme und smarte Gebäudetechnologien, die eine noch genauere Überwachung und Steuerung ermöglichen.
Die Betreiberpflichten für Arbeitsräume und Arbeitsplätze basieren auf der deutschen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den dazugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Ziel ist es, sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter sicheren, gesunden und rechtskonformen Bedingungen arbeiten können. Schwerpunkte sind die Gewährleistung eines ausreichenden Tageslichts und einer Sichtverbindung ins Freie, der Schutz vor Blendung sowie die Einhaltung von Mindest‑ und Höchsttemperaturen. Die Vorgaben gelten für Büroarbeitsplätze, Produktions‑ und Werkstattbereiche, Pausenräume, Kantinen, sanitäre Einrichtungen und Erste‑Hilfe‑Räume.
Strukturierte Gestaltung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen
- Gesetzliche
- Anwendungsbereich
- Betreiberpflichten
- Tageslichtversorgung
- Blendungsprävention
- Mindesttemperaturen
- Maßnahmen
- Höchsttemperatur
- Nachweisführung
- Leistungsüberwachung
- Unterweisung
- Vertragliche
- Notfallmanagement
- Kontingenzmaßnahmen
- Schnittstelle
Gesetzliche und regulatorische Grundlagen- ASR A3.4 – Sichtverbindung und Tageslicht
Die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ konkretisiert die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung zur Beleuchtung von Arbeitsplätzen. Sie schreibt vor, dass Arbeitsräume möglichst ausreichend Tageslicht erhalten sollen. Nach der Regel ist der Bedarf erfüllt, wenn ein Tageslichtfaktor von mehr als 2 % am Arbeitsplatz erreicht wird oder die Summe der lichtdurchlässigen Flächen (Fenster, Türen oder Wandflächen) mindestens ein Zehntel der Bodenfläche beträgt. Arbeitspätze sollen nahe an Fenstern eingerichtet werden und den Beschäftigten eine ungehinderte Sicht ins Freie bieten. Blendungen durch Sonnenlicht sind zu vermeiden; hierzu können Jalousien, Rollläden oder Lamellensysteme eingesetzt werden.
ASR A3.5 – Raumtemperatur
Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV an die Temperatur in Arbeitsstätten. Sie legt fest, dass die Lufttemperatur in Arbeits‑ und Sozialräumen grundsätzlich +26 °C nicht überschreiten soll, wenn die Außentemperatur +26 °C nicht übersteigt. Bei höheren Außentemperaturen dürfen die Raumtemperaturen darüber liegen, doch gilt ein Stufenmodell mit Grenzwerten bei +26 °C, +30 °C und +35 °C. Überschreitungen müssen durch organisatorische oder technische Maßnahmen kompensiert werden, z. B. durch Sonnenschutz, Lüftung oder veränderte Arbeitszeiten. Werden +35 °C überschritten, sind die Räume nur noch eingeschränkt als Arbeitsräume geeignet.
Anwendungsbereich von Einrichtungen und Systemen- Die Regelungen gelten für verschiedene Bereiche eines Industriegebäudes:
Büroräume und Verwaltungsarbeitsplätze: klassische Büros, Großraumbüros, Besprechungs‑ und Sitzungsräume, Leitwarten.
Produktions‑ und Werkstätten: Fertigungshallen, Wartungs‑ und Reparaturwerkstätten, Lagerräume.
Sozial‑ und Aufenthaltsräume: Kantinen, Pausenräume, Umkleideräume, Ruheräume sowie Einrichtungen zur Ersten Hilfe.
Sanitäre Einrichtungen: Waschräume, Toiletten und Duschen.
Gebäudetechnische Systeme: Fenster, Verglasungen, Oberlichter, Sonnenschutz‑ und Blendschutzsysteme, Heizungs‑ und Lüftungsanlagen, Klimatisierungs- und Kälteanlagen, Gebäudeautomationssysteme.
Betreiberpflichten hinsichtlich der Sichtverbindung (ASR A3.4 §§ 4.2.2–4.2.4)- Direktes Sehen ins Freie
Arbeitsplätze müssen eine ausreichend große Sichtverbindung ins Freie haben. Die Beschäftigten sollen über Fenster oder Türen mit klarer, verzerrungsfreier Verglasung nach außen sehen können. Transluzenzglas oder Oberlichter genügen nicht als Sichtverbindung. Für bestehende Gebäude mit eingeschränkter Außenverbindung müssen Betreiber alternative Lösungen schaffen, beispielsweise die Sicht in einen offenen Innenhof oder in ein glasüberdachtes Atrium.
Alternative Sichtverbindungen
Wenn ein direkter Blick nach außen nicht möglich ist, kann die Sichtverbindung durch benachbarte Räume geführt werden. Hierzu werden verglaste Innenfenster oder durchsichtige Oberlichter in Innenwänden eingesetzt. In Produktionsbereichen oder tiefen Hallen ist darauf zu achten, dass keine Einbauten oder Regale die Sicht blockieren.
Kontrolle der Sichtverbindung
Facility‑Management‑Teams sollten im Rahmen ihrer Begehungen überprüfen, ob Fensterflächen nicht durch Möbel oder Abstellgüter verstellt sind. Bei Neuplanungen ist die Anordnung der Arbeitsplätze so zu wählen, dass die Mitarbeiter aus der Sitzposition heraus ins Freie blicken können.
| Pflicht | Referenz | Umsetzung | Verifikation |
|---|---|---|---|
| Außenblick gewährleisten | ASR A3.4 § 4.2.2 | Arbeitsplätze an Fensterfronten, klare Verglasung | Sichtprüfung bei Begehungen |
| Atrium/Innhof | ASR A3.4 § 4.2.3 | Offene Innenhöfe, verglaste Atrien | Technische Gebäudeprüfung |
| Sicht durch Räume | ASR A3.4 § 4.2.4 | Innenfenster, gläserne Trennwände | Dokumentation im FM‑Plan |
Betreiberpflichten zur Tageslichtversorgung (ASR A3.4 § 5.1)- Ausreichendes Tageslicht
Tageslicht wirkt sich positiv auf Gesundheit und Wohlbefinden aus. In Büros, Werkstätten und sozialen Räumen muss genügend Tageslicht vorhanden sein. Die ASR A3.4 empfiehlt, dass der Tageslichtfaktor am Arbeitsplatz mindestens 2 % beträgt oder alternativ ein Verhältnis der lichtdurchlässigen Fensterfläche zur Bodenfläche von mindestens 1:10 erreicht wird. Oberlichter können eingesetzt werden, wenn sie einen Tageslichtfaktor von 4 % liefern.
Kompensationsmaßnahmen
Können die Anforderungen nicht erfüllt werden, müssen Betreiber Ersatzmaßnahmen definieren. Hierzu zählen künstliche Beleuchtungssysteme, die Tageslicht simulieren (Human‑Centric‑Lighting), oder organisatorische Maßnahmen wie verkürzte Aufenthaltszeiten in fensterlosen Räumen. Diese Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Betreiberpflichten zur Blendungsprävention (ASR A3.4 § 5.2)- Sonnenschutzsysteme
Blendung durch direktes Sonnenlicht kann die Sicht erschweren, Bildschirmarbeit beeinträchtigen und zu Unfällen führen. Geeignete Sonnenschutzsysteme umfassen Innenjalousien, Außenraffstores, Rollos, vertikale Lamellen sowie lichtstreuende Materialien bei Oberlichtern. Externe Sonnenschutzanlagen, die außen angebracht werden, bieten gleichzeitig einen wirksamen Wärmeschutz.
Wartung und Inspektion
Betreiber müssen die Funktionsfähigkeit der Sonnenschutzanlagen sicherstellen. Regelmäßige Wartungsintervalle, insbesondere vor der Sommerzeit, verhindern Ausfälle. Defekte Anlagen sind zeitnah zu reparieren oder zu ersetzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren und Bestandteil des Facility‑Management‑Systems.
Betreiberpflichten bezüglich Mindesttemperaturen (ASR A3.5 § 4.2 Abs. 1)
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen hängt von der Tätigkeit und der Körperhaltung ab. Die nachfolgende Tabelle mit „empfohlenen Raumtemperaturen“ aus kommunalen Richtlinien zeigt Anhaltswerte für verschiedene Tätigkeiten: Bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit sind etwa 12 °C ausreichend; bei überwiegend stehender Tätigkeit (mittlere Belastung) werden circa 17 °C empfohlen; bei überwiegend sitzender Tätigkeit sind etwa 19 °C erforderlichlocalhost. Besprechungs‑ und Büroräume sowie Räume mit Publikumsverkehr benötigen häufig eine Raumtemperatur von rund 20 °Clocalhost. Aufenthalts‑ und Sanitärräume sollten wegen der gesundheitlichen Anforderungen wärmer (beispielsweise 21 °C) gehalten werden.
| Tätigkeitsart | Mindesttemperatur (Richtwert) | Hinweis |
|---|---|---|
| schwere körperliche Arbeit (meist stehend) | ~12 °Clocalhost | geeignet für Montage‑ oder Gießereihallen |
| mittel schwere Arbeit (überwiegend stehend) | ~17 °Clocalhost | geeignet für Werkstätten, Lagerräume |
| leichte Arbeit im Stehen/Gehen | ~19 °Clocalhost | z. B. Verkauf, Laborbereiche |
| leichte Arbeit im Sitzen (Büro) | ~20 °Clocalhost | z. B. Büros, Kontrollräume, Besprechungsräume |
| soziale Räume (Kantinen, Pausenräume) | ≥21 °C | höhere Behaglichkeit, längerer Aufenthalt |
| Erste‑Hilfe‑Räume | ≥21 °C | aufgrund gesundheitlicher Anforderungen |
Überwachung der Temperaturen
Facility‑Management‑Teams müssen Heizungs‑, Lüftungs‑ und Klimasysteme so betreiben, dass die angegebenen Mindesttemperaturen erreicht werden. Gebäudeautomationssysteme können Temperaturen kontinuierlich überwachen und Abweichungen melden. In Bereichen ohne feste Sensorik sind regelmäßige manuelle Kontrollen erforderlich. Abweichungen sind zu dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung (z. B. Zusatzheizungen) in der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken.
Betreiberpflichten bei Maßnahmen gegen Kälte (ASR A3.5 § 4.2 Abs. 2)
Werden die Mindesttemperaturen nicht erreicht, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig.
Dazu gehören:
Zusätzliche Heizgeräte: mobile Heizlüfter oder Radiatoren können gezielt zur Erwärmung von Arbeitsplätzen eingesetzt werden, insbesondere in großen Hallen mit zugigem Klima.
Persönliche Schutzausrüstung: Bereitstellung von wärmender Kleidung, Handschuhen oder isolierenden Schuhen für Beschäftigte, die in kalten Umgebungen arbeiten.
Lokale Wärmezonen: temporäre Wärmepaneele oder Fußbodenheizungen an statischen Arbeitsplätzen.
Organisatorische Maßnahmen: Verkürzung der Aufenthaltszeit in kalten Bereichen, Rotationspläne, Aufwärmpausen.
Betreiberpflichten zur Begrenzung der Höchsttemperatur (ASR A3.5 § 4.2 Abs. 3)
Die Raumtemperatur soll +26 °C nicht überschreiten, wenn die Außentemperatur darunter liegt. Steigt die Außentemperatur über +26 °C, ist der Arbeitgeber verpflichtet, wirkungsvolle Maßnahmen zum Hitzeschutz zu ergreifen.
Mögliche Schritte sind im Stufenmodell der ASR A3.5 beschrieben:
Außentemperatur ≤ +26 °C: Raumtemperaturen dürfen +26 °C nicht überschreiten. Führt Sonneneinstrahlung zu höheren Temperaturen, müssen Sonnenschutzsysteme wie externe Verschattungen, Sonnenschutzglas oder beschichtete Rollos installiert werden.
Außentemperatur > +26 °C, Raumtemperatur > +26 °C: Es sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z. B. effektive Steuerung von Sonnenschutz, Nachtkühlung, Reduktion interner Wärmequellen, frühmorgendliche Lüftung, Anpassung der Arbeitszeiten und Bereitstellung geeigneter Getränke.
Außentemperatur > +26 °C, Raumtemperatur > +30 °C: Maßnahmen aus Stufe 2 sind zwingend umzusetzen. Eine Gefährdungsbeurteilung muss klären, ob weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Außentemperatur > +26 °C, Raumtemperatur > +35 °C: Räume gelten grundsätzlich als ungeeignet zum Arbeiten. Nur mit speziellen Schutzvorkehrungen (z. B. Hitzeschutzkleidung, Kühlphasen, alternative Arbeitsplätze) kann weiter gearbeitet werden.
| Raumtyp | Mindesttemperatur | Höchsttemperatur | Kontrollmethode |
|---|---|---|---|
| Büros | 19–20 °Clocalhostlocalhost | 26 °C | Gebäudeautomation (Sensorik) |
| Werkstätten | 17 °Clocalhost | 26 °C | Manuelle Messung, Sensoren |
| Kantinen/Pausenräume | ≥21 °C | 26 °C | Monitoring via FM‑System |
| Erste‑Hilfe‑Räume | ≥21 °C | 26 °C | Kontinuierliche Überwachung |
Dokumentation und Nachweisführung- Gefährdungsbeurteilung
Für jede Arbeitsstätte ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die Tageslicht‑ und Temperaturbedingungen erfasst und bewertet. Dort werden Abweichungen von den ASR‑Vorgaben dokumentiert und Maßnahmen festgelegt. Die Bewertungen sind regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere nach baulichen Veränderungen oder bei veränderten Arbeitsprozessen.
Wartungs- und Inspektionsprotokolle
Betreiber müssen regelmäßige Wartungen von Sonnenschutz, Beleuchtung und Heizungs‑/Klima‑Systemen durchführen. Die Intervalle richten sich nach Herstellervorgaben und den Anforderungen der ASR. Protokolle beinhalten Datum, durchgeführte Arbeiten, festgestellte Mängel und eingeleitete Maßnahmen. Die Unterlagen sind aufzubewahren und bei Behördenprüfungen vorzulegen.
Nachweis über Korrekturmaßnahmen
Werden Grenzwerte überschritten oder Unzulänglichkeiten festgestellt, sind sofortige Korrekturen notwendig. Ergänzende Heizung, zusätzliche Lüftungsanlagen oder Ersatz von defekten Sonnenschutzanlagen müssen dokumentiert werden. Verantwortlichkeiten und Fristen sollten in internen Prozessen verankert sein.
Leistungsüberwachung und Kennzahlen (KPIs)
Zur kontinuierlichen Verbesserung definieren Betreiber Leistungskennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs).
Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen messbar zu machen:
| KPI | Zielwert | Überwachungsmethode | Berichtsintervall |
|---|---|---|---|
| Anteil der Arbeitsplätze mit Sichtverbindung | 100 % | Gebäudebegehungen, Visual Inspection | quartalsweise |
| Tageslichtkonformität der Räume | ≥ 95 % | Lichtmessung, Tageslichtfaktorprüfung | halbjährlich |
| Temperaturkonformität | ≥ 98 % | Sensorik, Auditberichte | monatlich |
| Reaktionszeit auf Abweichungen | ≤ 72 h | FM‑Ticketsystem | laufend |
Schulung und Unterweisung
Mitarbeitende müssen die Bedeutung von Tageslicht, Blendungsvermeidung und Thermokomfort kennen. Schulungen sind Bestandteil des Onboardings und werden jährlich aufgefrischt. Inhalte umfassen rechtliche Grundlagen, Wirkung von Licht und Temperatur auf Gesundheit sowie der richtige Umgang mit Sonnenschutz‑ und Lüftungseinrichtungen. Alle Unterweisungen sind zu dokumentieren.
Vertragliche Einbindung
Facility‑Management‑Verträge sollen die Verantwortlichkeiten für Inspektion, Wartung und Berichtswesen klar regeln. Dienstleister müssen verpflichtet werden, die ASR‑Vorgaben einzuhalten und Abweichungen unverzüglich zu melden. Bei wiederholter Nicht‑Compliance sind vertragliche Sanktionen möglich. Eine Haftpflichtversicherung sollte etwaige Schäden durch unzureichende Beleuchtung oder Klimaregulierung abdecken.
Risiko‑ und Notfallmanagement- Risiken identifizieren
Potenzielle Risiken umfassen nachträgliche bauliche Veränderungen, die zu eingeschränkter Tageslichtversorgung führen, Ausfall von Sonnenschutzsystemen, Ausfall von Heizungs‑ oder Kühlsystemen sowie extreme Witterungsbedingungen. Betreiber müssen diese Risiken im Risikomanagementprozess bewerten.
Kontingenzmaßnahmen
Bei unzureichender Tageslichtversorgung können temporäre Beleuchtungssysteme oder der Wechsel in lichtdurchflutete Räume helfen. Bei Überhitzung sind mobile Klimageräte, Ventilatoren oder Gleitzeitmodelle möglich. Bei Ausfall der Heizung werden Zusatzheizungen oder wärmende Schutzkleidung bereitgestellt. Ein Eskalationsplan legt fest, wann externe Dienstleister hinzuzuziehen sind.
Schnittstelle zu Behörden und Auditoren
Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaften führen regelmäßige Kontrollen durch. Betreiber müssen geforderte Dokumentationen vorlegen und bei Inspektionen kooperieren. Transparenz gegenüber externen Prüfern (z. B. Zertifizierungsstellen für Arbeitsschutzmanagementsysteme) stärkt das Vertrauen und minimiert Haftungsrisiken.
