Bildschirm‑ und Anzeige‑Arbeitsplätze
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Bildschirm‑ und Anzeige‑Arbeitsplätze
Diese Richtlinie definiert die Betreiberpflichten für die Gestaltung, den Betrieb und die Verwaltung von Bildschirm- und Anzeigearbeitsplätzen. Sie richtet sich an Facility-Management-Organisationen, Betreiber und Dienstleister, die für die Sicherheit, Gesundheit und Ergonomie der Beschäftigten verantwortlich sind. Der Fokus liegt auf der Umsetzung der deutschen Arbeitsstättenverordnung und der zugehörigen Technischen Regel ASR A6. Die Zielsetzung besteht darin, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze sicherzustellen und die Produktivität in Büro-, Besprechungs- und Überwachungsräumen sowie bei der Telearbeit zu fördern. Die in dieser Richtlinie beschriebenen Anforderungen umfassen die Planung, Beschaffung, Nutzung und Instandhaltung von Bildschirmen, Monitoren, Projektoren und visuellen Geräten sowie die Organisation von Unterbrechungen, Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen. Risiken werden anhand festgelegter Kategorien bewertet, wobei für die in der Arbeitsstättenverordnung verankerten Betreiberpflichten eine hohe Relevanz und für die technischen Umsetzungspflichten nach ASR eine ergänzende Rolle gesehen wird.
- Rechtlicher
- Anwendungsbereich
- Pflichten
- Organisation
- Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung
- Erholungszeiten
- Anpassungen
- Vermeidung
- Minimierung
- Telearbeit
- Compliance
- Rollen
- Leistungskontrolle
Rechtlicher und regulatorischer Rahmen
Die deutsche Arbeitsstättenverordnung bildet die rechtliche Basis für die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze. Der einschlägige Anhang verpflichtet Betreiber dazu, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie ergonomischen Grundsätzen entsprechen und keine Gefährdungen für die Beschäftigten entstehen. Dies umfasst die Auswahl geeigneter Bildschirmgeräte, die Anordnung von Arbeitsmitteln, ausreichende Flächen für Bewegungsfreiheit sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Blendung und Reflexion. Weiterhin verlangt der Anhang, die Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch andere Aufgaben oder durch regelmäßige Erholungszeiten zu unterbrechen, damit monotone Belastungen verringert werden und die Augen geschont werden.
Die Technische Regel ASR A6 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Abschnitt 5 beschreibt die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers. Gemäß der Regel muss eine Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze durchgeführt werden, die physische und psychische Belastungen sowie Faktoren wie Sehaufgaben, Raumgröße, Arbeitsmittel, Software und Arbeitsumgebung berücksichtigt. Die so ermittelten Risiken dienen als Grundlage für Schutzmaßnahmen, ergonomische Verbesserungen und arbeitsmedizinische Vorsorgeangebote. Die Regel regelt auch die Unterweisung der Beschäftigten: Vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich sind Schulungen zu ergonomischer Einrichtung, korrekter Bedienung der Geräte, Körperhaltung und Belastungswechseln durchzuführen. Weiter fordert sie, dass die Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder kurze Erholungszeiten unterbrochen wird; die Länge und Häufigkeit dieser Pausen orientieren sich an der Belastung und werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Abschnitt 6 der ASR A6 enthält Gestaltungsanforderungen. Die Unterabschnitte behandeln die Anpassung von Arbeitsplätzen an die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten, die Vermeidung thermischer Belastung, die Anforderungen an Bildschirme und die Minimierung statischer Körperhaltungen. Bildschirme müssen frei dreh- und neigbar sein, reflexionsarme Oberflächen aufweisen und eine klare, flimmerfreie Darstellung ermöglichen. Arbeitsstühle und -tische sollen in ihrer Höhe verstellbar sein, sodass sie den Körpermaßen der Beschäftigten entsprechen. Bei Aufgaben, die den parallelen Einsatz mehrerer Bildschirme erfordern, sind diese ergonomisch anzuordnen. Ein weiterer Abschnitt regelt die Telearbeit: Der Arbeitgeber hat mit den Beschäftigten Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch im häuslichen Umfeld ergonomische Bedingungen erfüllt, Arbeitsmittel bereitgestellt und Pausen organisiert werden.
Innerhalb des FM-Kontexts ist zu beachten, dass die Arbeitsstättenverordnung eine Verpflichtungskategorie von hoher Priorität darstellt, während die technischen Regeln der ASR als anerkannter Stand der Technik die Umsetzung präzisieren. Daraus ergibt sich eine klare Verantwortungsstruktur für Betreiber und Dienstleister: Sie müssen nicht nur die gesetzlichen Vorgaben einhalten, sondern auch die in der ASR definierten Detailanforderungen erfüllen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Anwendungsbereich der Einrichtungen und Geräte
Die vorliegende Richtlinie gilt für alle stationären und mobilen Bildschirmarbeitsplätze innerhalb eines industriellen Gebäudes oder eines zugehörigen Standorts. Dazu gehören klassische Büroarbeitsplätze mit fest installierten Monitoren, Konferenz- und Präsentationsbereiche mit Beamern und Großbildschirmen, Steuerungs- und Überwachungsräume mit mehreren Displays sowie Telearbeitsplätze, die sich im häuslichen Umfeld der Beschäftigten befinden. Auch projektbezogene Arbeitsplätze in Laboren oder technischen Kontrollzentren mit spezialisierten Anzeigeeinheiten fallen unter diesen Anwendungsbereich. Die Integration der Bildschirm- und Anzeigeeinrichtungen in das Facility-Management-Asset-Inventar ist obligatorisch, um planmäßige Wartung, Austausch und ergonomische Anpassungen zu ermöglichen. Die Richtlinie berücksichtigt ferner die Einbindung von Informations- und Kommunikationstechnik, wenn diese regelmäßig als Bildschirmgerät genutzt wird.
Pflichten zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
Die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen ist eine zentrale Betreiberpflicht nach dem einschlägigen Anhang der Arbeitsstättenverordnung. Sie verlangt, dass Arbeitsplätze nach ergonomischen Prinzipien geplant, eingerichtet und betrieben werden. Dies umfasst die Auswahl von Möblierung, deren Höhen und Neigungen anpassbar sind, die Positionierung des Bildschirms auf Augenhöhe sowie die Bereitstellung von ausreichend Platz für Beinfreiheit und Armauflagen. Eine blendfreie Beleuchtung mit ausgewogener Mischung aus natürlichem und künstlichem Licht muss sicherstellen, dass Bildschirme gut lesbar sind und keine Reflexionen auftreten. Arbeitsflächen sollten so beschaffen sein, dass Eingabegeräte flexibel positioniert werden können; auf Wunsch sind Hilfsmittel wie Fußstützen oder Manuskripthalter bereitzustellen. Facility Manager müssen diese Anforderungen bereits bei der Planung von Neubauten, Sanierungsprojekten und bei der Beschaffung von Ausrüstung berücksichtigen.
Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten Gestaltungsstandards dar und zeigt, wie sie im Facility Management umgesetzt werden können.
Anforderung | Gesetzliche Grundlage | |
---|---|---|
Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung | Anhang zur Arbeitsstättenverordnung | Auswahl höhenverstellbarer Möbel, Berücksichtigung von Sehabständen bei der Raumplanung |
Blend- und Reflexionsschutz | Arbeitsstättenverordnung | Installation von Blendschutzsystemen, Verwendung reflexionsarmer Materialien |
Ausgewogene Beleuchtung | Arbeitsstättenverordnung | Planung von Tageslichtnutzung, Ergänzung durch dimmbare künstliche Beleuchtung |
Pflichten zur Organisation von Unterbrechungen
Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Betreiber dazu, sicherzustellen, dass die Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch andere Aufgaben oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird. Ziel ist es, einseitige Belastungen der Augen, des Bewegungsapparats und der Psyche zu vermeiden. Facility Manager arbeiten dafür eng mit den Fachabteilungen zusammen, um organisatorische Abläufe so zu gestalten, dass Tätigkeitswechsel möglich sind. Wo dies aufgrund von Prozessvorgaben nicht praktikabel ist, müssen arbeitgeberseitig kurze Erholungszeiten vorgesehen werden, die nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet werden dürfen. Diese Pausen sollten aktive Bewegung oder Aufgabenwechsel erleichtern und müssen in Dienstplänen, Schichtsystemen und Arbeitszeitregelungen abgebildet werden. Moderne Zeitmanagementsysteme können dabei helfen, Pausen automatisch zu koordinieren und zu überwachen.
Gefährdungsbeurteilung und ergonomische Maßnahmen
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein verpflichtender Prozess nach ASR A6. Der Arbeitgeber hat systematisch zu ermitteln, welche Gefährdungen an Bildschirmarbeitsplätzen bestehen und welche Maßnahmen erforderlich sind. Dazu gehören physische Belastungen wie ungünstige Körperhaltungen, unzureichende Bewegungsflächen oder unpassende Arbeitsmittel sowie psychische Belastungen durch monotone Aufgaben, Zeitdruck oder fehlende soziale Interaktion. Auch sehspezifische Belastungen, Raumklima, Lärm und Beleuchtung müssen bewertet werden. Die Beurteilung umfasst die Auswahl geeigneter Bildschirmgeräte, die Anpassung von Stühlen, Tischen und Eingabemitteln an die individuellen Körpermerkmale und Fähigkeiten der Beschäftigten sowie die Organisation des Arbeitsablaufs.
Nach Abschluss der Analyse sind Schutzmaßnahmen abzuleiten, wie die Installation ergonomischer Möbel, die Optimierung der Beleuchtung, die Bereitstellung mehrerer Bildschirme für komplexe Aufgaben oder die Einführung von Software, die eine benutzerfreundliche Bedienung ermöglicht. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren und in das FM‑Compliance‑System einzupflegen. Änderungen der Arbeitsplätze, Einführung neuer Technologien oder Anpassungen von Arbeitsprozessen erfordern eine Aktualisierung der Beurteilung. Besonders schutzbedürftige Beschäftigte, etwa Personen mit Implantaten, müssen im Hinblick auf elektromagnetische Felder gesondert berücksichtigt werden.
Unterweisung der Beschäftigten
Gemäß ASR A6 sind Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung vermittelt Kenntnisse zur ergonomischen Einrichtung des Arbeitsplatzes, zur Anpassung der Arbeitsmittel an die eigenen Bedürfnisse, zur Einhaltung eines Belastungswechsels und zur Vorbeugung von Augen- und Muskel‑Skelett‑Beschwerden. Inhalte sind unter anderem die richtige Einstellung von Stuhl, Tisch und Bildschirm, die korrekte Anordnung von Tastatur und Maus, die Nutzung von Fußstützen und Dokumentenhaltern sowie die Bedeutung von Pausen und Bewegungsübungen.
Facility Management und Human Resources koordinieren diese Schulungen gemeinsam. Sie stellen sicher, dass die Unterweisungen verständlich, interaktiv und auf die jeweiligen Aufgaben zugeschnitten sind. Bei Telearbeitsplätzen müssen besondere Aspekte vermittelt werden, zum Beispiel die ergonomische Gestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes, die Verwendung der bereitgestellten Arbeitsmittel und die Organisation von Erholungszeiten. Die Teilnahme an den Unterweisungen ist zu dokumentieren; entsprechende Nachweise sind Teil des Compliance‑Systems.
Organisation von Pausen und Erholungszeiten
Die ASR A6 verpflichtet Arbeitgeber dazu, den Beschäftigten regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit zu ermöglichen. Ideal ist ein Wechsel zwischen bildschirmbezogenen und anderen Aufgaben; wenn dies nicht realisierbar ist, sind kurze Erholungszeiten einzuplanen. Diese Pausen dienen der Regeneration der Augen und des Bewegungsapparats und sollten in kurzen Intervallen erfolgen. Mehrere kürzere Pausen sind längeren Pausen vorzuziehen, und sie dürfen nicht zur Verkürzung der täglichen Arbeitszeit genutzt werden.
Facility Manager müssen Pausenbereiche zur Verfügung stellen und eine Arbeitsumgebung schaffen, die zu aktiver Erholung ermutigt. In Verwaltungsgebäuden können dies beispielsweise Bewegungsräume, Rückzugszonen oder ergonomische Steh‑Arbeitsplätze sein. Die Einhaltung der Pausenregelung ist zu überwachen und bei Bedarf mit sensorgestützten Anwendungen oder Zeiterfassungssystemen zu unterstützen. Mitarbeitende sollten motiviert werden, während der Pausen einfache Übungen oder Bewegungen durchzuführen, um die Muskeln zu lockern.
Ergonomische Anpassungen der Arbeitsplätze
Die ASR A6 fordert, dass Arbeitsplätze an die individuellen Bedürfnisse der Beschäftigten angepasst werden. Arbeitsplatz und Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie den anthropometrischen Maßen der Beschäftigten entsprechen und flexible Einstellungen ermöglichen. Stühle sollen höhenverstellbar, drehbar und mit einer dynamischen Rückenlehne ausgestattet sein. Tische müssen in der Höhe anpassbar sein und ausreichend Platz für Bildschirm, Tastatur, Maus und Dokumente bieten. Bildschirme sind so zu positionieren, dass der Blick leicht nach unten gerichtet ist und eine gerade Kopfhaltung ermöglicht wird; Halterungen sollten Dreh‑ und Neigefunktionen haben, um Spiegelungen und Blendungen zu vermeiden.
Für Tätigkeiten, bei denen mehrere Bildschirme erforderlich sind, sind diese ergonomisch so anzuordnen, dass ein schneller Blickwechsel ohne Drehung des Körpers möglich ist. Eingabegeräte wie Tastaturen und Mäuse sollen ergonomisch geformt sein und müssen eindeutig dem jeweils genutzten Bildschirm zugeordnet werden. Wo alternative Eingabemethoden wie Touchscreens, Spracheingabe oder Scanner genutzt werden, ist zu prüfen, ob diese eine Entlastung darstellen. Um statische Haltungen zu minimieren, sind Sitz‑Steh‑Konzepte zu fördern, und Beschäftigte sollen angeregt werden, regelmäßig ihre Position zu wechseln.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten ergonomischen Kriterien zusammen und erläutert ihre Anwendung im Facility Management.
Element | Anforderung | Referenz | Anwendung |
---|---|---|---|
Bildschirm | Reflexionsarme, dreh- und neigbare Oberflächen, klare Darstellung | Technische Regel ASR A6 | Beschaffung von Monitoren mit einstellbaren Halterungen |
Arbeitsplatzanpassung | Möbel auf Körpermaße abstimmen, flexible Anordnung der Arbeitsmittel | Technische Regel ASR A6 | Ergonomische Audits und individuelle Anpassungen |
Mehrere Bildschirme | Ergonomische Anordnung bei komplexen Aufgaben | Technische Regel ASR A6 | Zusammenarbeit zwischen IT und FM, passende Halterungen |
Vermeidung thermischer Belastungen
Arbeitsmittel dürfen nicht zu unzumutbaren Wärmebelastungen führen, wie es die ASR A6 verlangt. Insbesondere in Räumen mit vielen elektronischen Geräten muss die Abwärme so abgeführt werden, dass die Raumtemperatur im behaglichen Bereich bleibt. Facility Manager haben dafür zu sorgen, dass Lüftungs‑ und Klimaanlagen ausreichend dimensioniert und regelmäßig gewartet werden. Auch die Anordnung von Geräten spielt eine Rolle: Aktive Kühlung, freie Luftzirkulation und hitzebeständige Materialien können beitragen, die thermische Belastung zu reduzieren. Neben dem technischen Klima ist auch die Schulung der Beschäftigten wichtig, damit sie Geräteeinstellungen anpassen und energieeffiziente Nutzungsweisen anwenden können.
Minimierung statischer Belastungen
Lang andauernde statische Körperhaltungen führen zu Muskel‑Skelett‑Beschwerden und sind zu vermeiden. Die ASR A6 betont, dass Bildschirmarbeitsplätze so gestaltet sein müssen, dass Bewegungswechsel möglich sind. Verstellbare Schreibtische, die den Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ermöglichen, sind ein zentrales Instrument. Auch ergonomische Stühle mit dynamischer Rückenlehne fördern Mikrobewegungen und unterstützen die natürliche Körperhaltung. Beschäftigte sollten angeregt werden, regelmäßig aufzustehen, kurze Wege zu gehen und einfache Dehnübungen durchzuführen. Facility Manager können dazu Arbeitsanleitungen bereitstellen und entsprechende Informationskampagnen organisieren.
Pflichten bei der Telearbeit
Die ASR A6 legt fest, dass Tele‑Arbeitsplätze die gleichen ergonomischen Anforderungen erfüllen müssen wie Arbeitsplätze im Betrieb. Der Arbeitgeber hat mit den Beschäftigten Vereinbarungen zu treffen, die die Bereitstellung geeigneter Bildschirmgeräte, Möbel und sonstiger Arbeitsmittel regeln. Es muss definiert werden, wie die Gefährdungsbeurteilung im häuslichen Umfeld durchgeführt wird und welche Anpassungen nötig sind. Auch die Organisation von Pausen und Erholungszeiten ist Teil dieser Vereinbarung.
Facility Manager unterstützen die Tele‑Mitarbeitenden bei der Auswahl und Lieferung von ergonomischen Stühlen, Tischen und Bildschirmen. Sie beraten zu Beleuchtung, Raumklima und zu den optimalen Einstellungen der Geräte. Schulungen und Unterweisungen müssen auch für Tele‑Arbeitsplätze angeboten werden, oftmals in digitaler Form. Die Einhaltung der Vereinbarungen ist zu überwachen, und bei Veränderungen der häuslichen Arbeitsumgebung ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren.
Dokumentation und Compliance‑Management
Die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Anforderungen erfordert eine umfassende Dokumentation. Risikoanalysen dokumentieren die Gefährdungen und die abgeleiteten Schutzmaßnahmen; sie sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Schulungs- und Unterweisungsnachweise belegen, dass Beschäftigte informiert und trainiert wurden. Ergonomische Anpassungsprotokolle halten fest, welche Möbel und Geräte an welchen Arbeitsplätzen angepasst wurden und wann eine erneute Überprüfung erforderlich ist. Tele‑Arbeitsvereinbarungen regeln Ausstattung, Arbeitszeit und Verantwortung im häuslichen Umfeld und sollten ebenfalls schriftlich fixiert werden.
Die nachstehende Tabelle zeigt typische Dokumentationsarten, ihre Zwecke, die Aufbewahrungsdauer und die verantwortlichen Funktionen im FM‑Bereich.
Dokument | Zweck | Aufbewahrungszeit | Verantwortliche Stelle |
---|---|---|---|
Gefährdungsbeurteilung | Nachweis der Analyse und Maßnahmenableitung | Lebenszyklus des Arbeitsplatzes | Facility Management und HSE |
Unterweisungsnachweis | Sicherstellung der Mitarbeiterschulung | langfristig | Facility Management und Personalwesen |
Tele‑Arbeitsvereinbarung | Festlegung ergonomischer Bedingungen im Homeoffice | Gültigkeitsdauer | Personalwesen und Facility Management |
Rollen und Verantwortlichkeiten
Klare Rollenverteilungen helfen dabei, die gesetzlichen Pflichten umzusetzen. Der Betreiber, in der Regel der Arbeitgeber oder Auftraggeber, trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung und die Umsetzung der ASR. Er muss sicherstellen, dass genügend Ressourcen für ergonomische Arbeitsplätze, Pausenorganisation und Schulungen bereitgestellt werden. Der Facility‑Management‑Dienstleister übernimmt die operative Umsetzung: Er plant, beschafft und wartet die Arbeitsmittel, organisiert ergonomische Anpassungen und koordiniert Instandhaltungsmaßnahmen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz führt die Gefährdungsbeurteilungen durch, überwacht die Umsetzung der Maßnahmen und erstellt Berichte für die Geschäftsleitung. Sie arbeitet eng mit dem Facility Management zusammen, um sicherzustellen, dass bauliche und organisatorische Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Personalabteilung ist für die Organisation der Unterweisungen verantwortlich und verwaltet Tele‑Arbeitsvereinbarungen. Sie sorgt für die Erfassung der Teilnahmen und unterstützt bei der Kommunikation mit den Beschäftigten.
Die folgende Tabelle ordnet die wesentlichen Verpflichtungen den jeweiligen Rollen zu und zeigt deren Anwendung im FM‑Alltag.
Rolle | Verpflichtung | Rechtsgrundlage | Anwendung im Facility Management |
---|---|---|---|
Betreiber | Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung und Bereitstellung notwendiger Ressourcen | Anhang der Arbeitsstättenverordnung | Vertragliche Steuerung und Controlling |
FM‑Dienstleister | Planung und Umsetzung ergonomischer Maßnahmen, Wartung der Ausstattung | Technische Regel ASR A6 | Operative Ausführung und Koordination |
Fachkraft für Arbeitssicherheit | Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Überwachung der Maßnahmen | Technische Regel ASR A6 | Integration in das Arbeitsschutzmanagement |
Personalwesen | Organisation von Unterweisungen, Verwaltung von Tele‑Arbeitsvereinbarungen | Technische Regel ASR A6 | Personelle Betreuung und Dokumentation |
Überwachung und Leistungskontrolle
Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu messen und kontinuierlich zu verbessern, müssen Betreiber Leistungsindikatoren festlegen. Dazu gehören etwa die Abschlussquote der ergonomischen Audits, der Anteil der geschulten Beschäftigten, die Anzahl der ergonomischen Anpassungen pro Zeitraum und die Einhaltung der Pausenregelungen. Diese Kennzahlen werden regelmäßig ausgewertet und an das Management berichtet.
Service‑Level‑Agreements für externe Dienstleister definieren konkrete Anforderungen, wie die Reaktionszeit bei ergonomischen Anpassungen, Wartungsintervalle für Bildschirmgeräte oder die Umsetzung von Beleuchtungsmaßnahmen. Eine transparente Berichterstattung fördert das Vertrauen zwischen Auftraggeber und Dienstleister und ermöglicht eine frühzeitige Identifikation von Verbesserungsbedarf. Abweichungen von den definierten Anforderungen sind zu dokumentieren und gemeinsam zu analysieren.