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Garderoben

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Garderoben / Umkleideräume

Garderoben / Umkleideräume

Garderoben sind wesentliche Bestandteile einer gesundheitsgerechten und gesetzeskonformen Arbeitsumgebung. Die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben klare Anforderungen an deren Bereitstellung, Größe, Ausstattung, Hygiene, Klima und Sicherheit. Betreiber sind verpflichtet, geeignete Umkleideräume bereitzustellen, wenn Beschäftigte besondere Arbeitskleidung tragen oder hygienische, gesundheitliche oder datenschutzrechtliche Gründe dies erfordern. Die ASR A4.1 konkretisiert diese Anforderungen und legt unter anderem Mindestquerschnitte für Lüftungsöffnungen, Bewegungsflächen. Sitzplatzquoten und Schrankabmessungen fest. Durch die Einhaltung dieser Regeln können Arbeitgeber und Facility‑Management‑Dienstleister sicherstellen, dass die Garderoben sicher, hygienisch und funktional sind.

Die strategische Bedeutung von Garderoben liegt in der Förderung der Gesundheit und Zufriedenheit der Beschäftigten, der Verringerung von Krankheitstagen und der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Zukünftig wird die Integration von smart locker systems (z. B. elektronische Spindverwaltung), digitalem Monitoring (Sensorik für Klima und Auslastung) und Nachhaltigkeitsstandards (energieeffiziente Lüftung, umweltfreundliche Materialien) an Bedeutung gewinnen. Durch kontinuierliche Verbesserungsprozesse und die Einbindung aller Beteiligten können Betreiber sicherstellen, dass Garderoben auch künftig den Anforderungen moderner Arbeitswelten gerecht werden.

Sie gewährleisten, dass Arbeits‑ oder Schutzkleidung getrennt von persönlicher Kleidung aufbewahrt wird, ermöglichen ein hygienisches Umkleiden und verhindern Kontaminationen. Diese Pflichten betreffen Anlagenbetreiber, Facility Manager und Dienstleister gleichermaßen und sind Bestandteil eines wirksamen Facility‑Management‑Systems.

Funktionale und sichere Garderoben im Arbeitsumfeld

Rechtlicher und regulatorischer Rahmen- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 3a Abs. 1 S. 2 i. V. m. Anhang 4.1 Abs. 3

Nach § 3a Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so zu betreiben, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet werden. Der Anhang 4.1 der Verordnung konkretisiert diese Pflichten für Sanitärräume. Für Umkleideräume legt Absatz 3 fest, dass der Arbeitgeber geeignete Umkleideräume bereitstellen muss, wenn Beschäftigte besondere Arbeitskleidung tragen und ein Umkleiden in anderen Räumen nicht zugemutet werden kann. Die Umkleideräume müssen getrennt für Männer und Frauen eingerichtet oder eine zeitlich getrennte Nutzung ermöglichen. Zu den Mindestanforderungen gehören leicht zugängliche, sichtgeschützte Räume, ausreichende Größe und Sitzgelegenheiten sowie abschließbare Einrichtungen zur Aufbewahrung der Kleidung.

Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR A4.1 Sanitärräume

Die ASR A4.1 konkretisieren die Vorschriften der ArbStättV und beschreiben den Stand der Technik für Planung, Ausstattung und Betrieb von Sanitärräumen, zu denen Umkleideräume zählen. Sie geben u. a. Anforderungen an Lüftung, Reinigung, Bewegungsflächen, Sitzgelegenheiten und Spinde vor. Beispielsweise ist in Umkleideräumen eine wirksame Lüftung zu gewährleisten; bei freier Lüftung sind Mindestquerschnitte für Lüftungsöffnungen einzuhalten, und die Abluftmenge soll 11 m³/h je m² betragen. Für jeden Nutzer muss mindestens eine Bewegungsfläche von 0,5 m² vorhanden sein, und pro vier gleichzeitig nutzende Personen muss eine Sitzgelegenheit bereitstehen. Spinde müssen abschließbar, belüftet und ausreichend groß sein; bei getrennter Aufbewahrung von Straßen‑ und Schutzkleidung sind zwei Schrankteile erforderlich.

Weitere technische Regeln

Die ASR A3.4 Beleuchtung regelt die Beleuchtungsstärken in Sanitärräumen. Eine Spiegelbeleuchtung soll eine vertikale Beleuchtungsstärke von 500 Lux bieten. Die ASR A3.5 Raumtemperatur legt Anforderungen an die Lufttemperatur fest, auf die in der ASR A4.1 verwiesen wird. Die Fußböden müssen laut ArbStättV rutschhemmend, tragfähig und ohne Stolperstellen sein. Fenster, Türen und Lüftungseinrichtungen müssen sicher bedient werden können und dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr darstellen. Diese Vorgaben stellen sicher, dass Garderoben sicher, hygienisch und komfortabel genutzt werden können.

Umfang der Einrichtungen und Systeme- Garderoben als Bestandteil von Sanitärräumen

Garderoben umfassen Räume und Einbauten, in denen Beschäftigte ihre private Kleidung ablegen und Arbeits‑ oder Schutzkleidung anlegen können. Dies betrifft Produktionsbetriebe, Werkstätten, Laboratorien, Logistikzentren, Büros und Verwaltungsgebäude. In manchen Bereichen werden Garderoben zusätzlich mit Schwarz‑Weiß‑Trennung ausgestattet, um eine Kontamination von Straßenkleidung durch stark verschmutzte Arbeitskleidung zu verhindern.

Neben den eigentlichen Umkleideräumen gehören Nebenräume und technische Systeme dazu:

  • Schränke und Spinde: Abschließbare und belüftete Einrichtungen zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits‑, Schutz‑ und Straßenkleidung. Sie dienen der Ordnung, dem Diebstahlschutz und der Hygiene.

  • Sitzgelegenheiten: Bänke, Stühle oder integrierte Sitzflächen zur Erleichterung des Umkleidens. Für vier Personen muss mindestens ein Sitzplatz vorhanden sein.

  • Lüftung und Klimatechnik: Natürliche oder mechanische Lüftungssysteme, die pro m² Grundfläche einen Abluftvolumenstrom von 11 m³/h bereitstellen. Sie verhindern Feuchtigkeit, Gerüche und Schimmel.

  • Heizung und Klimatisierung: Systeme zur Einhaltung der Raumtemperatur nach ASR A3.5, um den Komfort und die Gesundheit der Nutzer zu schützen. Heizeinrichtungen dürfen keine Verbrennungsgefahr darstellen.

  • Beleuchtung: Allgemeinbeleuchtung und spezielle Spiegelbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke (500 Lux an Spiegeln).

  • Sanitäre Anbindungen: Verbindung zu Wasch‑ und Duschräumen, Toiletten und Schuhreinigungseinrichtungen. Wasch‑ und Umkleideräume müssen leicht erreichbar sein.

Schnittstellen zu anderen Bereichen

Garderoben sind Teil eines Gesamtkonzeptes für Sanitär‑ und Sozialräume. Sie grenzen an Waschräume, Duschen, Toiletten und Pausenräume. Die Betreiberpflicht beinhaltet, diese Räume funktional anzuordnen, um Wege kurz zu halten und Cross‑Kontamination zu vermeiden. Für Hitzearbeitsplätze müssen Umkleideräume an die Arbeitsräume angrenzen, wobei die Entfernung 100 m nicht überschreiten soll.

Betreiberpflichten: Bereitstellung von Umkleideräumen- Ein Betreiber muss Umkleideräume bereitstellen, wenn:

  • Besondere Arbeitskleidung getragen wird: Gemäß § 6 Abs. 2 ArbStättV sind Umkleideräume bereitzustellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist und ein Umkleiden in anderen Räumen nicht zumutbar ist. Die Anforderung kann aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund verschmutzender Tätigkeiten (z. B. Schmutz, Chemikalien) oder aus repräsentativen Gründen (Betriebsuniform) bestehen.

  • Arbeitsplätze Schmutz oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind: Bei starker Verschmutzung oder Exposition gegenüber Gefahr‑ oder Biostoffen muss eine räumliche Schwarz‑Weiß‑Trennung vorgesehen werden. Dies erfordert separate Bereiche für schmutzige und saubere Kleidung.

  • Besondere Hygiene oder Privatsphäre notwendig ist: Wenn das Umkleiden in anderen Räumen die Privatsphäre beeinträchtigt oder gesundheitliche Risiken birgt, sind separate Umkleideräume erforderlich.

  • Geschlechtertrennung: Umkleideräume sind getrennt für Männer und Frauen einzurichten oder zeitlich getrennt zu nutzen. Diese Trennung gewährleistet den Schutz der persönlichen Integrität.

Die folgende Tabelle zeigt typische Auslöser und die daraus resultierenden Anforderungen für die Bereitstellung von Umkleideräumen sowie die Verifizierungsinstrumente:

Bedingung

Erforderliche Ausstattung

Prüfmechanismus

Arbeit verursacht starke Verschmutzung

Separater Umkleideraum, Schuhreinigungseinrichtung

Gefährdungsbeurteilung, Hygieneaudit

Tragen von Schutzkleidung vorgeschrieben

Spinde mit getrennten Fächern, Sitzgelegenheit

Dokumentation der Arbeitskleidungspflicht

Geschlechtertrennung notwendig

Separate Umkleide- und Waschräume oder zeitlich getrennte Nutzung

Raumbelegungs- und Reinigungspläne

Hitzearbeitsplätze

Nähe des Umkleideraums (< 100 m), beheizte Verkehrswege

Lageplan des Gebäudes, Laufwegprüfung

Gefährliche oder biologisch belastete Kleidung

Schwarz‑Weiß‑Trennung, Schleusensystem

Risikoanalyse, Überwachung der Schutzkleidung

Raumgröße und Bewegungsfläche

Gemäß ASR A4.1 muss für jeden gleichzeitig anwesenden Beschäftigten eine Bewegungsfläche von mindestens 0,5 m² im Umkleideraum vorhanden sein. Zusätzlich sind Verkehrswege zu berücksichtigen, damit ein gefahrloses Bewegen möglich ist. Die Raumgröße richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitigen Nutzer und dem Platzbedarf von Sitzgelegenheiten und Spinden. Spinde selbst müssen eine Mindestgröße von 0,30 m × 0,50 m × 1,80 m (B × T × H) haben. Bei getrennter Aufbewahrung sind zwei Schrankteile oder ein doppelt breiter Schrank erforderlich.

Ausstattung der Umkleideräume- Folgende Mindestanforderungen gelten für die Ausstattung:

  • Sitzgelegenheiten: Für je vier gleichzeitig umkleidende Personen muss mindestens eine Sitzgelegenheit bereitstehen.

  • Spinde/Schrankanlagen: Ausreichend große, belüftete und abschließbare Schränke. Abmessungen mindestens 0,30 m × 0,50 m × 1,80 m. Bei Bedarf müssen separate Schrankteile zur Schwarz‑Weiß‑Trennung bereitstehen.

  • Ablagemöglichkeiten und Spiegel: Es müssen Kleiderablagen, Spiegel und Abfallbehälter vorhanden sein.

  • Trocknungseinrichtungen: Für feuchte Arbeits‑ und Schutzkleidung ist eine Trocknung zu ermöglichen, z. B. Trockenraum oder elektrische Trockenschränke.

  • Schuhreinigungseinrichtungen: Vor den Umkleideräumen ist bei stark verschmutzender Tätigkeit eine Einrichtung zur Reinigung des Schuhwerks vorzusehen.

  • Rutschhemmende Böden: Fußböden müssen eben und trittsicher sowie rutschhemmend sein.

  • Energieversorgung und Sicherheit: Heizeinrichtungen müssen so abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten vor Verbrennungen geschützt sind. Türen und Lüftungsanlagen müssen sich sicher bedienen lassen.

Strukturelle und funktionale Anforderungen- Zugänglichkeit und Lage

Umkleideräume sollen leicht zugänglich und in der Nähe der Arbeitsplätze oder Schichtbereiche liegen. Sie dürfen nicht mehr als 100 m von Hitzearbeitsplätzen entfernt sein und müssen sich vorzugsweise in derselben Etage befinden. Die Nähe zu Waschräumen ist wichtig, damit Beschäftigte nach dem Umkleiden Hände und Gesicht waschen können. Bei getrennten Räumen darf der Weg zwischen Wasch- und Umkleideraum nicht ins Freie oder durch Arbeitsräume führen, um Witterungseinflüsse zu vermeiden und Kontaminationen zu reduzieren【927600792171235†L879-L887】.

Bewegungsflächen und Verkehrswege

Die Bewegungsfläche im Umkleideraum ist die zusammenhängende, unverstellte Bodenfläche für das Umkleiden【927600792171235†L1464-L1470】. Neben der Mindestfläche pro Nutzer muss zusätzlicher Platz für Verkehrswege eingeplant werden. Verkehrswege müssen nach ArbStättV so angelegt sein, dass sie gefahrlos begangen werden können. Werden Transportmittel oder Reinigungswagen eingesetzt, müssen Sicherheitsabstände gewährleistet sein.

Oberflächen und Materialien

Die Oberflächen von Böden, Wänden und Decken müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Das Material der Böden sollte rutschhemmend sein und keine Stolperstellen aufweisen. Wände müssen gegen Feuchtigkeit isoliert werden, um Schimmelbildung zu verhindern. Durchsichtige Wände sind zu kennzeichnen oder aus bruchsicherem Material auszuführen. Die Verwendung von stoßkantenfreien Möbeln reduziert Verletzungsgefahren.

Lüftung und Klimatisierung

Umkleideräume müssen in Abhängigkeit von der Nutzung wirksam belüftet werden. Die ASR A4.1 gibt Mindestquerschnitte für die freie Lüftung an und fordert bei mechanischer Lüftung einen Abluftstrom von 11 m³/h pro Quadratmeter. Zugluft ist zu vermeiden. Die Raumtemperatur soll gemäß ASR A3.5 im Komfortbereich liegen; in Sanitärräumen ist eine Mindesttemperatur von etwa 21–22 °C üblich. Heizeinrichtungen dürfen den Nutzer nicht gefährden. Bei hoher Luftfeuchtigkeit sollten Entfeuchtungssysteme zum Einsatz kommen.

Beleuchtung

Die Beleuchtungsstärke in Umkleideräumen muss nach ASR A3.4 ausreichend sein. Spezielle Spiegelbeleuchtungen sollen 500 Lux liefern. Die allgemeine Beleuchtung sollte blendfrei sein und Schattenwurf minimieren. Bewegungsmelder oder Präsenzmelder können zur Energieeffizienz beitragen.

Schallschutz und Akustik

In Garderoben finden Gespräche und häufige Türbewegungen statt, sodass eine angemessene Schallabsorption wichtig ist. Wände und Decken können mit schallabsorbierenden Materialien ausgestattet werden, um den Lärmpegel zu reduzieren. Die ArbStättV gibt hierfür keine konkreten Werte, doch die DIN EN ISO 11690 bietet Richtwerte für Raumakustik in Arbeitsstätten.

Hygiene und Gesundheitsschutz- Reinigung und Desinfektion

Die Betreiber sind verpflichtet, Umkleideräume entsprechend der Nutzungsfrequenz zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Reinigungspläne: Es empfiehlt sich, im Umkleideraum einen Reinigungsplan mit Abzeichnungspflicht anzubringen, um die regelmäßige und gründliche Reinigung nachzuweisen.

  • Reinigungsintervalle: Abhängig von der Verschmutzung mindestens einmal täglich reinigen; bei hoher Beanspruchung häufiger. Eine professionelle Reinigungsfirma kann beauftragt werden.

  • Desinfektion: Periodische Desinfektion der Schränke (z. B. monatlich) und Oberflächen. Bei gefährlichen Stoffen sind TRGS/TRBA‑Vorschriften zu beachten.

  • Schuhreinigung: Vor den Sanitärräumen sollte eine Schuhreinigungseinrichtung installiert sein, um Schmutz und Keime zu reduzieren.

Lüftungshygiene

Ventilationsanlagen müssen regelmäßig gewartet, gereinigt und desinfiziert werden. Filter sollten gemäß Herstellerangaben gewechselt werden. Insbesondere in Bereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit (Duschen) kann sonst Schimmel entstehen. In Umkleideräumen mit freier Lüftung sind Fenster regelmäßig zu öffnen, und die Mindestquerschnitte für Lüftungsöffnungen (0,02 m²/m² bei einseitiger Lüftung, 0,012 m²/m² bei Querlüftung) sind einzuhalten.

Personalhygiene und Nutzerverantwortung

Beschäftigte sind zu unterweisen, dass Spinde sauber zu halten und persönliche Hygieneartikel zu verwenden sind. Schmutzige Arbeitskleidung muss getrennt aufbewahrt werden. Bei gesundheitsgefährdenden Stoffen sollte Schutzkleidung in speziellen Behältern gesammelt und der Entsorgung zugeführt werden. Die Nutzerverantwortung sollte in die Hausordnung aufgenommen werden.

Die folgende Tabelle stellt Hygieneanforderungen und deren Umsetzung zusammen:

Hygieneanforderung

Umsetzung

Frequenz

Verantwortliche

Raumluftqualität

Lüftungsanlage, Filterwechsel, regelmäßiges Fensterlüften

kontinuierlich

TGA‑Wartungsdienst

Reinigung der Räume

Professionelle Reinigung mit dokumentierten Plänen

täglich oder nach Bedarf

Reinigungsunternehmen

Desinfektion der Schränke

Chemische Desinfektion, flächendeckend

monatlich

Hausmeister / FM

Schuhreinigung

Gitterroste, Bürsten und Matten vor dem Eingang

bei Bedarf, Austausch der Matten

Betreiber / Reinigungsteam

Abfallmanagement

Bereitstellung von Abfallbehältern, Entsorgung

täglich

Reinigungsteam

Klimatische Anforderungen (Praxisbezug ASR A3.5)- Raumtemperatur

Die ASR A3.5 Raumtemperatur wird in der ASR A4.1 als maßgeblich für Sanitärräume genannt.

Für Umkleideräume werden aus ergonomischen und gesundheitlichen Gründen folgende Orientierungswerte empfohlen:

  • Normale Nutzung: 21–23 °C Raumtemperatur.

  • Umkleiden nach Hitzearbeit oder mit nasser Kleidung: mindestens 22 °C, um Erkältungen zu vermeiden.

  • Winterbetrieb: ausreichende Heizleistung, auch wenn der Raum nur zeitweise genutzt wird; Heizeinrichtungen sind sicher abzuschirmen.

  • Sommerbetrieb: Vermeidung von Überhitzung durch Lüftung oder mechanische Kühlung (z. B. Ventilatoren). Ab einer Raumtemperatur über 26 °C sind Maßnahmen zur Reduzierung zu treffen.

Luftfeuchtigkeit und Lüftung

Umkleideräume sind häufig feucht, insbesondere wenn sie an Duschräume angrenzen. Die relative Luftfeuchtigkeit sollte zwischen 40–60 % liegen. Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit kann Kondensation und Schimmelbildung auftreten. Eine ausreichende Lüftung (frei oder mechanisch) ist sicherzustellen. Entfeuchter können bei Bedarf eingesetzt werden.

Luftqualität

Frischluftzufuhr verhindert Geruchsbelästigungen und reduziert die Belastung durch Aerosole. Abluft darf nicht in andere Räume geführt werden; dies gilt insbesondere für Toiletten. Die Filter in Lüftungsanlagen müssen aus hygienischen Gründen regelmäßig ausgetauscht werden.

Sicherheit und Barrierefreiheit- Rutschhemmende Böden und Stolperschutz

Fußböden in Garderoben dürfen keine Löcher, Unebenheiten oder gefährlichen Schrägen aufweisen und müssen rutschhemmend sein. Oberflächen sollten leicht zu reinigen sein und aus strapazierfähigen Materialien bestehen. Teppichböden sind wegen hygienischer Anforderungen ungeeignet. Bei Nässe sind Reinigungsmatten auszulegen.

Beleuchtung und Signage

Flure und Räume müssen ausreichend beleuchtet sein. Leuchten dürfen nicht blenden, und Sicherheitsleuchten müssen im Notfall betrieben werden können. Garderoben sind gut zu kennzeichnen; Piktogramme oder Beschilderung erleichtern die Orientierung. Brandschutzzeichen und Fluchtwegpläne sind gut sichtbar anzubringen.

Barrierefreiheit

Arbeitsstätten müssen barrierefrei gestaltet sein, sofern kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Das bedeutet, dass Türen und Wege breit genug für Rollstühle sind (mindestens 90 cm), Schränke und Spiegel in geeigneter Höhe angebracht werden und rutschhemmende Böden verwendet werden. Die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ergänzt die Vorgaben. Wo möglich, sollen barrierefreie Umkleidemöglichkeiten geschaffen werden, z. B. höhenverstellbare Bänke oder spezielle Kabinen.

Brandschutz und Notausgänge

Brandmelder, Feuerlöscher und Notbeleuchtung sind gemäß der Musterleitungsanlagen‑Richtlinie (MLAR) und der jeweiligen Landesbauordnung zu installieren. Notausgänge aus Garderoben müssen frei zugänglich sein, und Türen müssen nach außen öffnen. Fluchtwege dürfen nicht verstellt sein. Fluchtwegpläne sind regelmäßig zu aktualisieren.

Überwachung und Inspektion- Regelmäßige Inspektionen

Ein wirksames Facility‑Management umfasst die regelmäßige Inspektion der Struktur und Funktion der Umkleideräume.

Dies beinhaltet:

  • Gebäudetechnische Anlagen: Prüfung der Lüftungs‑ und Heizanlagen sowie der Beleuchtung. Prüfung der Lüftungsquerschnitte auf Einhaltung der 0,02 m²/m² bzw. 0,012 m²/m² bei Querlüftung.

  • Spinde und Einrichtungen: Überprüfung der Verschlüsse und Belüftung. Defekte Spinde sind unverzüglich zu reparieren oder zu ersetzen.

  • Reinigung und Hygiene: Kontrolle der Reinigungsergebnisse und Abzeichnung der Reinigungspläne.

  • Gefahrenquellen: Überprüfung von Böden, Wänden und Möbeln auf Schäden, scharfe Kanten, Stolperstellen oder Schimmel.

  • Sicherheitsausstattung: Kontrolle von Feuerlöschern, Notbeleuchtung und Fluchtwegmarkierungen.

Dokumentation von Inspektionen

Alle Inspektionen sind zu protokollieren. Dokumente sollten folgende Angaben enthalten: Datum, Prüfer, festgestellte Mängel, durchgeführte Maßnahmen und Fristen für Nachbesserungen. Die Daten werden im Facility‑Management‑System erfasst und dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden.

Wartungs‑ und Servicepflichten- Vorbeugende Wartung

Eine präventive Wartung erhöht die Lebensdauer der Einrichtungen und minimiert Störungen.

Wichtige Wartungsbereiche sind:

  • Lüftungs- und Klimaanlagen: Regelmäßige Reinigung und Filterwechsel. Messung des Abluftvolumenstroms. Überprüfung von Heizelementen auf Funktion und Sicherheit.

  • Beleuchtung: Austausch defekter Lampen, Reinigung der Leuchten, Kontrolle der 500‑Lux‑Anforderung an Spiegelbeleuchtung.

  • Sanitäreinrichtungen: Wartung von Duschen, Waschbecken und Trocknungseinrichtungen; Überprüfung der Warmwasserbereitstellung.

  • Schränke und Möbel: Schmierung von Scharnieren und Schlössern, Ersatz beschädigter Teile.

  • Böden und Wände: Reparatur von Schäden, Erneuerung von Beschichtungen bei nachlassender Rutschhemmung.

Reparaturen und Ersatz

Defekte Komponenten werden durch qualifizierte Fachkräfte instand gesetzt. Reparaturarbeiten an elektrischen Anlagen müssen von Elektrofachkräften durchgeführt werden. Ersatzteile sollten herstellerkonform ausgewählt werden, um Gewährleistungsansprüche zu erhalten.

Dokumentation und Aufzeichnungen- Gefährdungsbeurteilungen

Vor der Einrichtung oder Modernisierung von Garderoben ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese dokumentiert die Notwendigkeit von Umkleideräumen, die Größe, Lage und Ausstattung sowie Hygiene‑ und Sicherheitsrisiken. Sie legt die Grundlage für die Dimensionierung und den Betrieb.

Planunterlagen und Bestandsdokumentation

Betreiber müssen Grundrisse, Raumpläne und Ausstattungslisten vorhalten. Dazu gehören auch Wartungs‑ und Garantieunterlagen der technischen Anlagen. Änderungen (z. B. Umbauten) sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Reinigungs- und Wartungsnachweise

Reinigungspläne mit Datum, Uhrzeit und Signatur der Reinigungskräfte dokumentieren die Hygiene. Wartungsprotokolle und Prüfberichte der Lüftungs‑, Heizungs‑ und Elektroanlagen müssen archiviert werden.

Schulungs- und Unterweisungsnachweise

Die Unterweisung der Beschäftigten über die Nutzung der Umkleideräume, den Umgang mit Schränken, Hygienevorschriften und Notfallsituationen ist zu dokumentieren. Nachweise über Schulungen des Facility‑Management‑Personals (z. B. zu Reinigung, Gefahrstoffverordnung, Brandschutz) werden archiviert.

Leistungsmonitoring und Kennzahlen

Um die Qualität der Garderoben langfristig sicherzustellen, sollten Betreiber Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs) erheben.

Die folgenden Kennzahlen eignen sich zur Bewertung der Leistung:

KPI

Zielwert

Monitoring

Reporting

Hygiene‑Compliance (Anteil der Räume, die die Hygieneanforderungen erfüllen)

100 %

Analyse der Reinigungspläne und Stichprobenkontrollen

Monatlich

Planmäßige Wartungen (Anteil der Wartungsaufgaben, die termingerecht ausgeführt werden)

≥ 95 %

Wartungslogbuch, Softwareauswertung

Quartalsweise

Nutzerzufriedenheit (Bewertung durch Mitarbeitersurveys)

≥ 90 %

Befragungen zur Raumqualität, Privatsphäre, Sauberkeit

Jährlich

Defektquote (Anzahl gemeldeter Defekte je Monat)

< 5 pro Monat

Ticketsystem

Monatsbericht

Energieeffizienz (Verbrauch pro m²)

Benchmark orientiert

Energieverbrauchsmonitoring

Quartalsweise

Die Kennzahlen sind regelmäßig zu überprüfen und dienen als Grundlage für kontinuierliche Verbesserungsmaßnahmen.

Schulung und Unterweisung- Schulung des Facility‑Management‑Personals

Facility‑Management‑Mitarbeiter müssen über rechtliche und technische Anforderungen informiert sein.

Schulungen umfassen:

  • Rechtsgrundlagen: ArbStättV, ASR A4.1, A3.4, A3.5 und weitere relevante Vorschriften.

  • Reinigungs- und Desinfektionsverfahren: Auswahl von Reinigungsmitteln, Einhaltung von TRGS und TRBA.

  • Technische Wartung: Bedienung und Instandhaltung der Lüftungs‑ und Heizungsanlagen, Fehlerdiagnose und -behebung.

  • Arbeitsschutz und Brandschutz: Umgang mit Gefahrstoffen, Erste Hilfe, Evakuierungsabläufe.

  • Kommunikation und Service: Umgang mit Nutzerbeschwerden, Einhaltung von Service Level Agreements (SLA).

Unterweisung der Nutzer (Beschäftigten)

Beschäftigte sind über die Nutzung der Garderoben und die Hygienevorschriften zu unterrichten.

Die Unterweisung sollte folgende Punkte umfassen:

  • Trennung von Arbeits‑ und Straßenkleidung: Nutzung des richtigen Schrankfachs und sachgerechtes Verschließen.

  • Verhalten im Umkleideraum: Ordnung, Sauberkeit, Rücksichtnahme auf andere Nutzer, Vermeidung von Verunreinigungen.

  • Meldung von Mängeln: Bei defekten Spinden, fehlender Reinigung oder Geruchsproblemen ist eine Meldung an das Facility‑Management zu machen.

  • Notfallverhalten: Kenntnis der Fluchtwege und Brandschutzeinrichtungen.

Die Unterweisungen werden jährlich aufgefrischt und bei Änderungen der Raumkonzeption aktualisiert.

Risiko‑ und Notfallmanagement- Risikoidentifikation

Die wesentlichen Risiken für Garderoben ergeben sich aus technischen Störungen, hygienischen Mängeln, baulichen Defekten und Nutzungsverhalten.

Beispiele:

  • Ausfall der Lüftung oder Heizung: kann zu erhöhter Luftfeuchtigkeit, Schimmel oder Unwohlsein führen.

  • Hygienemängel: z. B. unzureichende Reinigung, Ansammlung von Bakterien oder Schimmel.

  • Überfüllung: wenn die Raumkapazität überschritten wird, droht Unordnung und erhöhte Unfallgefahr.

  • Vandalismus oder Diebstahl: beschädigte Spinde, gestohlene Gegenstände.

Notfallmaßnahmen- Für identifizierte Risiken sind Notfallpläne zu erstellen:

  • Mobile Garderoben: Bei Ausfall des Umkleideraums können mobile Umkleidekabinen oder Container temporär aufgestellt werden.

  • Zusätzliche Spinde: Bei Überfüllung sind kurzfristig zusätzliche Spinde oder Spindmodule bereitzustellen.

  • Hygienemaßnahmen: Bei Befall mit Schimmel oder Bakterien sofortige Sperrung des Raums, professionelle Desinfektion und Ursachenforschung.

  • Technische Notdienste: Wartungsverträge müssen 24/7‑Notdienste vorsehen, damit Lüftungs‑ oder Heizungsanlagen schnell repariert werden können.

Eskalationsprozeduren

In schwerwiegenden Fällen (z. B. Gefährdung der Gesundheit durch Schadstoffe) müssen Behörden informiert werden. Es sind klare Meldewege zu den Arbeitsschutzbehörden, zur Berufsgenossenschaft und zum Betriebsrat zu definieren.

Vertragliche Integration- Abgrenzung der Verantwortung

In der Betreiberverantwortung wird zwischen Betreiber (Eigentümer), Facility‑Management‑Dienstleister und Nutzer unterschieden.

Im Leistungsverzeichnis sind folgende Aufgaben zu regeln:

  • Bereitstellung und Betrieb: Ob der Eigentümer oder der FM‑Dienstleister für Einrichtung und Instandhaltung verantwortlich ist.

  • Reinigung und Hygiene: Verpflichtung des Dienstleisters zur täglichen Reinigung, Desinfektion und Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien.

  • Wartung und Inspektion: Technische Wartung der Anlagen, Einhaltung der Wartungszyklen.

  • Störungsmanagement: Fristen zur Behebung von Mängeln und Sanktionen bei Nichteinhaltung.

Service Level Agreements (SLA)- Beispiele:

  • Reaktionszeit bei Defekten: 24 Stunden für kritische Mängel (Heizung, Lüftung); 72 Stunden für nicht kritische Reparaturen.

  • Hygienestandards: tägliche Reinigung an Werktagen; zusätzliche Reinigung bei hoher Nutzung.

  • Verfügbarkeit: Garderoben sind während der Betriebszeiten uneingeschränkt nutzbar; Ausfallzeiten dürfen 1 % pro Monat nicht überschreiten.

Haftung und Versicherung

Der Betreiber haftet für Schäden, die durch mangelhafte Sanitärräume entstehen. Entsprechende Versicherungen (Betriebshaftpflicht) sind abzuschließen. Dienstleister haften für Schäden aus nicht ordnungsgemäßer Reinigung oder Wartung.

Schnittstellen zu Behörden und Aufsichtsorganen- Dokumentationspflichten gegenüber Behörden

Auf Verlangen der Behörden (z. B. Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft) müssen Betreiber Nachweise über die Einhaltung der ArbStättV und der ASR vorlegen. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, Reinigungspläne, Wartungsprotokolle und die Schulungsnachweise. Die Zusammenarbeit mit den Behörden erfolgt kooperativ; Beanstandungen sind zeitnah abzustellen.

Kontrollen und Begehungen

Behörden führen regelmäßige oder anlassbezogene Begehungen durch. Der Betreiber stellt sicher, dass zugängliche Bereiche bereitstehen und alle Dokumente vorgelegt werden können. Nach einer Begehung werden behördliche Auflagen fristgerecht umgesetzt. Änderungen an den Räumen (z. B. Umbauten) müssen gegebenenfalls genehmigt werden.

Umsetzung von Empfehlungen und Anordnungen

Behördliche Empfehlungen oder Anordnungen sind umzusetzen. Beispiele sind Nachrüstungen zur Barrierefreiheit, Anpassungen der Lüftung oder zusätzliche Sitzgelegenheiten. Der Betreiber dokumentiert die Umsetzung und informiert die Behörde.