Pausenräume
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Pausenräume
Pausenräume dienen der Erholung und dem Schutz der Gesundheit von Beschäftigten. Die Bereitstellung und der Betrieb von Pausenräumen gehören zu den zentralen Pflichten des Facility Managements. Gesetzliche Vorgaben verpflichten Betreiber zur Bereitstellung geeigneter Räume, zur Einhaltung von Mindest- und Höchsttemperaturen und zur Umsetzung technischer sowie organisatorischer Maßnahmen. Durch systematische Planung, vorbeugende Wartung, kontinuierliche Überwachung und strukturierte Dokumentation können diese Anforderungen erfüllt werden. Gleichzeitig tragen Pausenräume zu Wohlbefinden, Produktivität und Sicherheit der Beschäftigten bei. Die zukünftige Entwicklung wird durch intelligente Sensorik, automatisierte Temperaturregelungen und nachhaltige Energiestrategien geprägt sein.
- Rechtlicher
- Anwendungsbereich
- Pausenräumen
- Maximale
- Raumtemperatur
- Technische
- Inspektionspflichten
- Aufzeichnung
- Leistungsüberwachung
- Schulung
- Notfallmanagement
- Vertragliche
- Schnittstelle
Rechtlicher Rahmen- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die ArbStättV verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsstätten so zu gestalten, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Anhang 4.2 der Verordnung regelt die Bereitstellung von Pausen- und Bereitschaftsräumen. Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn es der Schutz der Gesundheit erfordert, muss der Arbeitgeber einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich bereitstellen . Pausenräume müssen leicht erreichbar sein, ausreichend groß dimensioniert werden und mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattet sein . Die Verordnung erlaubt den Verzicht auf einen separaten Pausenraum nur, wenn Büroarbeitsplätze gleichwertige Erholungsmöglichkeiten bieten .
Anhang 3.5 der ArbStättV behandelt die Raumtemperatur. Sanitär‑, Pausen‑ und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste‑Hilfe‑Räume und Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer eine gesundheitszuträgliche Raumtemperatur haben . Außerdem müssen Fenster und Glasflächen so ausgeführt sein, dass sie vor übermäßiger Sonneneinstrahlung schützen .
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5)
Die ASR A3.5 konkretisiert den gesetzlichen Rahmen zur Raumtemperatur. In Abschnitt 4.2 ist festgelegt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sowie in Pausen‑, Bereitschafts‑, Sanitär‑, Kantinen‑ und Erste‑Hilfe‑Räumen grundsätzlich nicht über +26 °C steigen soll . Absatz 4 schreibt eine Mindesttemperatur von +21 °C in Pausen‑, Bereitschafts‑, Sanit‑, Kantinen‑ und Erste‑Hilfe‑Räumen vor . Bei Überschreiten der 26‑Grad‑Marke sind laut ASR zusätzliche Maßnahmen wie Sonnenschutz, Lüftungssteuerung oder organisatorische Anpassungen zu ergreifen . Das Regelwerk nennt Beispiele für solche Maßnahmen, darunter externe Beschattung, reflektierende Vorrichtungen und die Reduzierung innerer Wärmelasten .
Anwendungsbereich der Einrichtungen und Systeme
Die beschriebenen Pflichten gelten für industrielle Fertigungshallen, Verwaltungsgebäude, Logistikzentren und sonstige Arbeitsstätten, in denen Beschäftigte regelmäßig Pausen benötigen.
Erfasst werden:
Pausenräume für Erholung und Verpflegung;
Bereitschaftsräume für Arbeitsunterbrechungen und Rufbereitschaft;
Sanitärbereiche und Kantinen;
Erste‑Hilfe‑Räume;
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung wie Heizung, Lüftung und Klimatisierung (HVAC), thermische Dämmung, Verschattungseinrichtungen sowie Monitoring‑Systeme.
Bereitstellung von Pausenräumen- Erfordernis und Dimensionierung
Der Betreiber muss Pausenräume bereitstellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte in einem Betrieb arbeiten oder wenn Lärm, körperliche Belastung, Gefahrstoffe oder die Art der Tätigkeit eine räumliche Erholung notwendig machen . In Büroarbeitsbereichen können Pausenbereiche in denselben Räumen liegen, sofern sie gleichwertige Erholungsbedingungen bieten. Ist dies nicht der Fall, sind separate Pausenräume einzurichten.
Die Größe richtet sich nach der gleichzeitigen Anzahl der Nutzer. Es ist ausreichend Bewegungsfläche zu schaffen, um Sicherheitsabstände einzuhalten. Pausenräume müssen sich an ungefährdeter Stelle befinden und leicht erreichbar sein .
Ausstattung
Gemäß ArbStättV müssen Pausenräume mindestens mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein . Schutz vor Lärm, Staub und schädlichen Stoffen ist sicherzustellen. Für Schwangere und stillende Mütter muss die Möglichkeit bestehen, sich hinzulegen und auszuruhen .
Tabelle 1 – Mindeststandards für Pausenräume
nforderung | Rechtliche Grundlage | Mindeststandard | Nachweis / Prüfung |
---|---|---|---|
Bereitstellung | ArbStättV Anhang 4.2 | Pausenraum ab >10 Beschäftigten oder bei Gesundheitsgefährdung obligatorisch | Gefährdungsbeurteilung, Mitarbeiterzahl |
Erreichbarkeit & Größe | ArbStättV Anhang 4.2 | Raum muss leicht erreichbar, an ungefährdeter Stelle und ausreichend groß sein | Ortsbegehung, Flächenberechnung |
Möblierung | ArbStättV Anhang 4.2 | Tische und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne, leicht zu reinigen | Inventarliste, Sichtprüfung |
Schutz | ArbStättV Anhang 4.2 & 3.5 | Schutz vor Lärm, Staub, übermäßiger Sonneneinstrahlung und gesundheitsgefährdenden Stoffen | Inspektionsprotokoll, Messungen |
Spezielle Räume
Bereitschaftsräume müssen eingerichtet werden, wenn Arbeitsbereitschaftszeiten häufig auftreten und keine Pausenräume vorhanden sind . Die Ausstattung hat dem Zweck zu entsprechen: Liegeflächen bei längerem Aufenthalt, geeignete Kommunikationsmittel und ergonomische Möbel. Erste‑Hilfe‑Räume sind entsprechend der Art der Tätigkeiten bereitzustellen; sie müssen gekennzeichnet sein und mit Erste‑Hilfe‑Material ausgerüstet sein .
Maximale Raumtemperatur (ASR A3.5 § 4.2 (3))
Die ASR A3.5 definiert keine absolute Obergrenze, schreibt jedoch vor, dass die Lufttemperatur in Arbeits‑ und Pausenräumen +26 °C nicht überschreiten soll.
Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Technische Maßnahmen: Sonnenschutzsysteme wie außenliegende Jalousien, Markisen, reflektierende Verglasungen oder innenliegende Beschattungen . Nachtlüftung und bedarfsgerechte Lüftung sorgen für Wärmeabfuhr;
Organisatorische Maßnahmen: Arbeitszeitverlagerung (z. B. Gleitzeit), zusätzliche Entwärmungsphasen, Reduzierung innerer Wärmelasten (Geräte nur bei Bedarf betreiben) ;
Personenbezogene Maßnahmen: Anpassung der Bekleidungsvorschriften, Bereitstellung von Trinkwasser und Ventilatoren .
Minimale Raumtemperatur (ASR A3.5 § 4.2 (4))
Während der Nutzung von Pausen‑ und Bereitschaftsräumen muss die Lufttemperatur mindestens +21 °C betragen . In Toilettenräumen darf diese Temperatur durch Lüftungsvorgänge kurzzeitig unterschritten werden. Für Waschräume mit Duschen wird eine Mindesttemperatur von +24 °C empfohlen . Bei niedrigeren Temperaturen sind technische (z. B. Heizsysteme, Heizstrahler), organisatorische (Aufwärmzeiten) und personenbezogene Maßnahmen entsprechend der Rangfolge der ASR zu ergreifen .
Temperaturmatrix für Pausen- und verwandte Räume
Raumtyp | Mindesttemperatur | Steuerungsmaßnahmen | Verantwortlich | |
---|---|---|---|---|
Pausenraum | +21 °C | +26 °C | Heizsysteme, Kühlung, Sonnenschutz | Betreiber / FM‑Techniker |
Bereitschaftsraum | +21 °C | +26 °C | Heiz- und Lüftungsregelung, Automatisierung | Betreiber / FM‑Techniker |
Erste‑Hilfe‑Raum | +21 °C | +26 °C | 24/7‑Klimaüberwachung, bevorzugt konstante Temperatur | HSE / Facility Management |
Sanitärräume (mit Duschen) | +24 °C | +26 °C | Heizlüfter, Lüftungssteuerung | Betreiber |
Technische und organisatorische Maßnahmen- Gebäude‑ und Anlagenplanung
Bereits in der Planungsphase sind bauphysikalische Anforderungen an Wärme- und Kälteschutz zu berücksichtigen. Dazu gehören thermische Dämmung der Gebäudehülle, wärmebrückenarme Konstruktionen sowie die Ausrichtung und Größe der Fensterflächen. Die Auswahl der Verschattungsmaßnahmen (außenliegende Jalousien, Lamellen, Markisen) richtet sich nach der Gebäudeausrichtung und der erwarteten Sonneneinstrahlung.
Die Heiz‑, Lüftungs‑ und Klimaanlagen (HVAC) müssen ausreichend dimensioniert und regelbar sein. Automatisierte Gebäudemanagementsysteme (BMS) ermöglichen die Überwachung von Temperatur, Luftfeuchte und CO₂‑Werten in Echtzeit. Sensoren sollten in allen Pausenräumen installiert werden, um Grenzwertüberschreitungen zu erkennen.
Vorbeugende Instandhaltung
Die technischen Anlagen müssen regelmäßig gewartet werden. Der VDMA‑Leitfaden 24186 bietet hierzu ein Leistungsprogramm für die Wartung von gebäudetechnischen Anlagen, unter anderem für elektrotechnische Anlagen (Teil 5) und Gebäudeautomation.
Eine vorbeugende Wartung umfasst:
Periodische Inspektionen von Heiz- und Kältemaschinen, Filtern, Ventilatoren und Regelgeräten;
Reinigung von Lüftungskanälen und Wärmetauschern, um Ablagerungen zu vermeiden;
Funktionsprüfungen der Temperaturregelungen und der Sonnenschutzanlagen;
Kalibrierung von Sensoren und Thermostaten;
Störungserkennung über BMS und sofortige Behebung.
Organisatorische Maßnahmen- Dazu gehören:
Energieeffiziente Betriebsmodi, z. B. Nachtkühlung und bedarfsabhängiges Heizen;
Optimierung der Belegung von Pausenräumen, um Überlastung zu vermeiden;
Sonnenschutzsteuerung, die auch nach Dienstschluss aktiv bleibt, um Aufheizung zu vermeiden;
Information der Beschäftigten über das richtige Lüftungsverhalten und die Nutzung von Klimaanlagen;
Bereitstellung von Trinkwasser und angepassten Bekleidungsempfehlungen bei Hitze.
Überwachungs‑ und Inspektionspflichten
Das Facility Management muss die Einhaltung der Temperaturgrenzwerte fortlaufend überwachen. Temperaturmessungen sind nach ASR in regelmäßigen Abständen vorzunehmen, idealerweise stündlich bei sitzender Tätigkeit. Bei automatisierten Systemen können Sensorwerte zentral erfasst und dokumentiert werden. Zusätzlich sind jährliche Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, in denen Arbeitsverfahren, Raumklima, Lärm und sonstige Risiken bewertet werden.
Halbjährliche Inspektionen prüfen den Zustand der Möbel, Reinigung und Hygiene, Lüftungsanlagen sowie die Wirksamkeit von Sonnenschutz und Dämmung. Prüfprotokolle müssen aufbewahrt werden, um Nachweise gegenüber Behörden zu ermöglichen.
Dokumentation und Aufzeichnung- Der Betreiber hat folgende Unterlagen zu führen und aufzubewahren:
Gefährdungsbeurteilungen zur Notwendigkeit von Pausenräumen und zur Bewertung von Raumtemperaturen;
Temperaturprotokolle, die Grenzwertüberschreitungen und eingeleitete Maßnahmen dokumentieren;
Wartungs‑ und Instandhaltungsprotokolle für HVAC‑Anlagen, Verschattungseinrichtungen und Sensoren;
Schulungsnachweise über Unterweisungen des Facility‑Management‑Personals;
Kommunikationsprotokolle zu Beschwerden oder Meldungen der Beschäftigten in Bezug auf Raumtemperatur oder Ausstattung.
Leistungsüberwachung und Kennzahlen
Um die Erfüllung der Betreiberpflichten messbar zu machen, sollten Key Performance Indicators (KPIs) definiert werden. Diese Kennzahlen dienen der Steuerung von Leistungen des Facility Managements und der Bewertung von Dienstleistern.
Tabelle 3 – KPI‑Übersicht
KPI | Ziel | Berichtsintervall | |
---|---|---|---|
Raum‑Compliance | ≥ 98 % Pausenräume erfüllen die Temperaturanforderungen | BMS‑Sensoren und manuelle Messungen | Monatlich |
Korrektur von Abweichungen | ≤ 48 h Bearbeitungszeit für Temperaturüberschreitungen | Service‑Tickets, Wartungsprotokolle | Wöchentlich |
HVAC‑Verfügbarkeit | ≥ 99 % Verfügbarkeit der Heiz‑ und Kühlsysteme | BMS‑Berichte, Störungsmeldungen | Quartalsweise |
Anzahl der festgestellten Mängel | Reduktion um X % gegenüber Vorjahr | Inspektionsberichte | Jährlich |
Schulung und Unterweisung
Das Facility‑Management‑Personal muss über die rechtlichen Anforderungen der ArbStättV und der ASR unterrichtet werden.
Schulungen umfassen:
Gesetzliche Grundlagen zu Pausenräumen und Raumtemperatur;
Bedienung und Interpretation der Messgeräte und Gebäudeautomation;
Wartungsvorgaben nach VDMA‑Richtlinien;
Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungen (technisch, organisatorisch, personenbezogen);
Sensibilisierung für besondere Personengruppen, z. B. Schwangere oder ältere Beschäftigte.
Risiken- Potenzielle Risiken im Betrieb von Pausenräumen umfassen:
Überhitzung aufgrund mangelhafter Verschattung, defekter Klimaanlagen oder extremer Witterung;
Unterkühlung durch Ausfall von Heizsystemen oder unzureichende Isolation;
Schadstoffbelastung durch defekte Lüftungsanlagen oder Emissionen aus angrenzenden Produktionsbereichen;
Hygienerisiken durch schlechte Reinigung und Wartung.
Notfall- und Kontingenzmaßnahmen
Für den Fall, dass technische Anlagen ausfallen oder Temperaturen außerhalb der zulässigen Bereiche liegen, müssen Ersatzmaßnahmen bereitstehen. Dazu gehören mobile Heiz- oder Klimageräte, temporäre Nutzung alternativer Räume, flexible Pausenzeiten und die sofortige Benachrichtigung von Mitarbeitern. Bei anhaltenden Problemen sind Aufgaben zu eskalieren und die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu informieren. Für Schwangere und andere schutzbedürftige Personen sind besondere Ausweichräume oder Arbeitszeitregelungen anzubieten.
Vertragliche Integration
Facility‑Management‑Dienstleistungen werden häufig an externe Unternehmen vergeben. Die Betreiberpflichten müssen daher in Dienstleistungsverträgen und Leistungsbeschreibungen verankert werden.
Wesentliche Punkte sind:
Aufgabenverteilung zwischen Eigentümer/Betreiber und FM‑Dienstleister (Bereitstellung und Ausstattung von Pausenräumen, technische Wartung, Reinigung).
Service‑Level‑Vereinbarungen (SLA) über Reaktionszeiten, Temperaturregelung, Instandhaltung und Reporting.
Haftungsregelungen für Schäden durch Nichteinhaltung der Temperaturgrenzwerte oder fehlende Pausenräume.
Versicherungsschutz für Personen‑ und Sachschäden, die aus mangelhafter Ausstattung oder Klimatisierung entstehen.
Datenschutz bei der Verarbeitung von Monitoring‑Daten.
Schnittstelle zu Behörden
Der Betreiber ist verpflichtet, die Einhaltung der ArbStättV und der ASR bei Behördenprüfungen nachzuweisen. Hierzu sollten aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Messprotokolle und Wartungsnachweise bereitgehalten werden. Zusammenarbeit mit der zuständigen Gewerbeaufsicht und der Unfallversicherungsträger ist anzustreben. Bei Ermittlungen oder Beschwerden wegen unzulässiger Temperaturen sind die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren und offenzulegen.