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Raum Wärme-/Kälteschutz

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Raum Wärme-/Kälteschutz

Die ordnungsgemäße thermische Gestaltung von Arbeitsstätten ist eine wesentliche Aufgabe der Betreiber von Industriegebäuden. Gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und der dazugehörigen Technischen Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur“ sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsräume, Pausen‑ und Nebenräume so auszustatten, dass die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen durch Hitze oder Kälte geschützt sind. Übermäßige Hitze kann die Leistungsfähigkeit und Konzentration senken, den Kreislauf belasten und bei Temperaturen über 26 °C zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen verpflichten.

Die Einhaltung der Betreiberpflichten für Wärme‑ / Kälteschutz gemäß ASR A3.5 ist essenziell für den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten und für die Sicherstellung der Produktivität. Die Anforderungen reichen von baulichen Maßnahmen über Gefährdungsbeurteilungen, Temperaturüberwachung und organisatorische Regelungen bis hin zu Notfallplänen und regelmäßigen Schulungen. Die Integration in Verträge sowie die Zusammenarbeit mit Behörden schaffen rechtliche Sicherheit. Moderne Gebäudeautomation und smarte Sensorik können die Umsetzung unterstützen und ermöglichen proaktive Maßnahmen. Es trägt der systematische Wärme‑ / Kälteschutz dazu bei, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, die Arbeitszufriedenheit zu steigern und den Betrieb zukunftssicher zu gestalten. Der Umfang umfasst alle Arbeitsräume, Pausenräume, Sanitärräume, Kantinen, Erste‑Hilfe‑Räume sowie Bereiche mit hoher technischer oder solarer Wärmelast.

Gesetzlicher Rahmen

Die ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen des § 3a der ArbStättV und definiert Temperaturgrenzen sowie Maßnahmen zum Schutz vor sommerlicher Hitze und winterlicher Kälte. Die maßgeblichen Absätze werden nachfolgend erläutert und in Tabelle 2‑A zusammengefasst. Für Arbeits‑ und Nebenräume gilt grundsätzlich, dass bei Außentemperaturen bis 26 °C die Raumtemperatur 26 °C nicht überschreiten darf. Steigt die Außentemperatur darüber, dürfen auch die Raumtemperaturen höher liegen, doch ab 26 °C sind erste Zusatzmaßnahmen umzusetzen. Ab 30 °C sind verstärkte organisatorische und technische Maßnahmen erforderlich, und Arbeitsplätze mit Temperaturen über 35 °C gelten ohne Schutzmaßnahmen als ungeeignet.

Normative Referenzen

Regelung

Verpflichtung

Anwendungsbereich

ASR A3.5 § 4.1 (1)

Auslegung des Gebäudes mit baulichem Sommerwärmeschutz; Implementierung von Sonnenschutz, Wärmedämmung und geeigneter Verglasung.

Gebäudestruktur und Neubau/ Sanierung.

ASR A3.5 § 4.1 (5)

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze mit starker technischer Wärmelast (z. B. Gießerei, Serverräume).

Hitzeerzeugende Arbeitsplätze.

ASR A3.5 § 4.2 (3)

Raumtemperaturen in Arbeits , Pausen und Nebenräumen sollen ≤ 26 °C betragen; bei Überschreitung sind Maßnahmen erforderlich.

Alle Arbeits , Pausen und Sozialräume.

ASR A3.5 § 4.3 (1)

Tageslichtversorgung durch Fenster und Oberlichter; gleichzeitig Vermeidung von Blendung und Überhitzung.

Fenster, Oberlichter, Glasflächen.

ASR A3.5 § 4.4 (1)

Zusätzliche Maßnahmen, wenn Raumtemperaturen trotz Sonnenschutz > 26 °C betragen (z. B. erhöhte Lüftung, flexible Arbeitszeiten).

Räume mit Hitzepeaks.

ASR A3.5 § 4.4 (2)

Effektive Maßnahmen bei Temperaturen > 30 °C, etwa Arbeitsrotation, Pausen, Bereitstellung gekühlter Ruhezonen.

Arbeitsplätze mit hoher Hitzeeinwirkung.

ASR A3.5 § 4.4 (3)

Arbeitsplätze mit > 35 °C sind ohne Schutzmaßnahmen ungeeignet; Nutzung nur unter speziellen Schutzvorkehrungen.

Extreme Hitze.

Diese Vorgaben sind für Facility‑Manager verbindlich. Sie bilden die Grundlage für die nachfolgenden Betreiberpflichten.

Während der Planung, Sanierung oder Einrichtung von Arbeitsstätten muss der Betreiber sicherstellen, dass ein ausreichender baulicher Sommerwärmeschutz vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Gebäude so konzipiert werden, dass sie im Sommer wenig Wärme au

  • Sonnenschutzsysteme: Außenliegende Lamellen, Markisen oder Jalousien sind besonders wirksam, um solare Wärmelasten zu reduzieren. Die Universität zu Köln weist darauf hin, dass der wirksamste Schutz gegen direkte Sonneneinstrahlung externe Systeme vor den Fenstern sind. Wenn dies nicht möglich ist, können Sonnenschutzverglasung oder beschichtete interne Blendschutzfolien verwendet werden.

  • Wärmedämmung und Speicherfähigkeit: Eine gute Dämmung gemäß der Energieeinsparverordnung verhindert ein schnelles Aufheizen des Gebäudes. Massive Bauweisen mit hoher Speichermasse puffern Temperaturschwankungen ab.

  • Geeignete Verglasung: Mehrfachverglasungen mit niedrigem g‑Wert reduzieren den Wärmeeintrag und sorgen dennoch für Tageslicht. Fensterflächen sind so anzuordnen, dass Tageslicht genutzt wird, ohne Blendung und Überhitzung.

  • Berücksichtigung von Dach‑ und Fassadenbegrünung: Begrünte Flächen verbessern das Mikroklima und reduzieren Oberflächentemperaturen.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass diese Elemente bereits in der Planung berücksichtigt und bei Renovierungen nachgerüstet werden. Prüfungen gegen geltende Bauordnungen und Normen sind Bestandteil der Bauabnahme.

Für Arbeitsplätze mit hoher interner Wärmeentwicklung (z. B. Produktionshallen mit Öfen, Serverräume, Küchen) ist eine spezifische Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Diese Bewertung umfasst:

  • Ermittlung der Wärmequellen und Lasten: Quellen wie industrielle Öfen, Server, Kochgeräte und Maschinen sind zu analysieren. Dabei werden Wärmeeintrag, Aufenthaltsdauer der Beschäftigten und mögliche additive Effekte (z. B. Sonneneinstrahlung) erfasst.

  • Risikoanalyse: Die Risiken reichen von Hitzestress und Dehydrierung bis hin zu erhöhter Unfallgefahr durch eingeschränkte Konzentration. Die Universität zu Köln betont, dass bei Temperaturen über 26 °C besonders schutzbedürftige Personengruppen – Schwangere, Jugendliche oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen – individuell berücksichtigt werden müssen.

  • Festlegung von Schutzmaßnahmen: Je nach Risikobewertung sind technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen festzulegen (siehe Tabelle 4‑A). Beispiele sind lokale Kühlaggregate, Abschirmungen, Maschinenkapselungen, persönliche Schutzausrüstung (PPE) sowie zeitliche Begrenzung der Arbeitsdauer.

  • Dokumentation: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Bei Einführung neuer Maschinen oder Änderungen der Arbeitsorganisation ist eine erneute Beurteilung durchzuführen.

Gefährdungsbeurteilung für Wärmeexposition

Arbeitsplatz

Wärmequelle

Risiko

Schutzmaßnahme

Produktionshalle

Öfen und Schmelzanlagen

Hohe Wärmebelastung, Gefahr von Hitzestress

Lokale Kühlungen, Abschirmungen, kühlende PSA, verkürzte Schichtzeiten

Serverraum

Elektronische Server

Mittlere Wärme, Gefahr von Überhitzung der Technik

Aktive Kühlung, Klimaanlagen, Überwachung der Raumtemperatur

Großküche

Kochgeräte, Wärmelampen

Mittlere bis hohe Belastung

Mechanische Lüftung, Wärmerückgewinnung, Pausenregelungen

Labor mit technischen Geräten

Prüfstände, Autoklaven

Mittlere Belastung

Raumlufttechnische Anlagen, Schutzkleidung

Die Facility‑Leitung hat sicherzustellen, dass die Raumtemperaturen in Arbeits‑, Pausen‑ und Nebenräumen während normaler Klimabedingungen nicht über 26 °C steigen. Dazu sind folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Regelmäßige Temperaturüberwachung: Temperaturfühler in repräsentativer Höhe (60 cm bei sitzender Tätigkeit, 110 cm bei stehender Tätigkeit) ermöglichen eine kontinuierliche Erfassung. Bei Außentemperaturen über 26 °C steigt die Raumlufttemperatur meist an; in solchen Fällen muss die Leitung umgehend handeln.

  • Technische Maßnahmen: Natürliche Nachtlüftung, mechanische Lüftungsanlagen, Luftumwälzung und aktive Kühlung können eingesetzt werden. Energiequellen wie Geräte und Beleuchtung sollten reduziert werden, um interne Wärmelasten zu minimieren.

  • Organisatorische Maßnahmen: Anpassung der Arbeitszeiten (frühe Morgenstunden), Einschränkung schwerer körperlicher Arbeit, Verlängerung der Pausen und Ermöglichung von Homeoffice sind geeignete Mittel. Darüber hinaus sollte auf lockere, atmungsaktive Arbeitskleidung geachtet werden und das Angebot von Getränken sichergestellt werden.

  • Kommunikation: Mitarbeiter sind über die geplanten Maßnahmen zu informieren, und es muss eine Ansprechperson benannt werden, an die überhöhte Temperaturen gemeldet werden können. Nach den Empfehlungen der Universität zu Köln müssen Beschäftigte ihre Vorgesetzten informieren, wenn Temperaturen den Grenzwert überschreiten.

Die Beachtung dieser Punkte trägt dazu bei, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Belegschaft zu schützen.

Fenster, Oberlichter und Glaselemente sollen ausreichendes Tageslicht bieten und gleichzeitig vor Blendung und Überhitzung schützen. Betreiber sollten

  • Planung und Auswahl von Fensterflächen so ausführen, dass direkte Sonneneinstrahlung reduziert wird. Tiefe Laibungen oder weit auskragende Dächer spenden zusätzlichen Schatten.

  • Automatisierte Sonnenschutzanlagen nutzen, die sich je nach Sonnenstand steuern lassen und die Wärmeeinträge begrenzen. Laut der Universität zu Köln sind insbesondere externe Sonnenschutzsysteme effektiv. Bei Bestandsgebäuden können Sonnenschutzfolien, Innenjalousien oder Rollos installiert werden.

  • Blend‑ und Blendschutz: Einsatz von Anti‑Glare‑Folien und perforierten Lamellen verhindert Blendung und reduziert Wärmeeinträge. Die Regel verlangt, dass Arbeitsplätze blendfrei gestaltet werden.

  • Integration in Gebäudeautomation: Sonnenschutz, Lüftung und Heizung sollen über zentrale Steuerungen automatisiert werden, um ein stabiles Raumklima zu gewährleisten. Sensorsysteme messen Licht‑ und Wärmeeintrag und steuern entsprechende Aktoren.

Übersteigt die Raumtemperatur trotz Sonnenschutzmaßnahmen 26 °C, sind zusätzliche Aktionen erforderlich. Die ASR empfiehlt unter anderem:

  • Effektive Steuerung des Sonnenschutzes: Markisen und Jalousien sollten auch nach Arbeitsende geschlossen bleiben, um nächtliche Abkühlung zu fördern.

  • Intensive Lüftung: Nachtlüftung, Querlüftung und frühe Morgenlüftung reduzieren die Innenraumtemperatur.

  • Reduktion innerer Wärmelasten: Elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben.

  • Arbeitszeitverlagerung: Verschiebung arbeitsintensiver Tätigkeiten in die Morgenstunden oder spätere Abendstunden.

  • Anpassung der Bekleidungsvorschriften und Versorgung mit Getränken: Lockerung der Bekleidungsvorschriften und Bereitstellung von Trinkwasser.

Diese zusätzlichen Maßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und müssen dokumentiert werden. Wichtig ist die Information, dass es keinen individuellen Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme gibt. Die Auswahl erfolgt nach Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit.

Sobald die Raumtemperatur 30 °C übersteigt, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren. In diesem Temperaturbereich steigt das Risiko von Hitzestress deutlich an, was eine Kombination aus technischen,

  • Arbeitsrotation und Pausenregelung: Verkürzte Arbeitszeiten, längere Pausen und die Nutzung gekühlter Aufenthaltsräume. Laut Aeris‑Magazin gelten ab 30 °C obligatorische Maßnahmen zur Hitzereduktion.

  • Bereitstellung von Ventilatoren und mobilen Kühlgeräten: Steh‑ oder Deckenventilatoren verbessern das subjektive Temperaturempfinden. Beschaffungen müssen gemäß den technischen Normen (DGUV V 3 / VDE 0701–0702) geprüft werden.

  • Reduktion körperlicher Belastungen: Physisch anstrengende Arbeiten sind zu reduzieren oder zu verlegen. Arbeitnehmer mit besonderen gesundheitlichen Risiken werden vorübergehend versetzt oder erhalten eine ärztliche Überprüfung.

  • Schulung und Sensibilisierung: Beschäftigte sind über Symptome von Hitzestress zu informieren und zur Selbstbeobachtung anzuhalten. Signs wie Kopfschmerzen, Schwindel oder Erschöpfung sollen ernst genommen werden.

Diese Maßnahmen sind in die Prozesse der Facility‑ und Arbeitssicherheitsabteilungen zu integrieren und regelmäßig auf Effektivität zu prüfen.

Tabelle 8‑A – Maßnahmen bei hoher Wärmelast

Temperaturbereich

Erforderliche Handlung

Verantwortlich

Dokumentation

> 26 °C

Verstärkte Lüftung, flexible Arbeitszeitgestaltung, Einsatz von Sonnenschutz

Facility Management (FM)

Aktualisierte Gefährdungsbeurteilung

> 30 °C

Obligatorische Maßnahmen: Arbeitsrotation, längere Pausen, Bereitstellung gekühlter Ruhezonen, Getränke

FM + Arbeitsschutz / HSE

Auditprotokoll und Nachweis der Umsetzung

> 35 °C

Arbeitsbereiche ohne Schutz unzulässig; Einsatz klimatisierter PSA oder Stilllegung

FM

Dokumentation der Schließung / Sondermaßnahmen

Temperaturen über 35 °C gelten gemäß ASR A3.5 als unzulässig für normale Arbeit. In diesen Fällen muss die Nutzung als Arbeitsplatz untersagt werden, sofern keine besonderen Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Dazu gehören:

  • Technische Schutzmaßnahmen: Klimatisierte Schutzausrüstung, Kühlwesten, Luftduschen oder temporäre Kühlräume.

  • Organisatorische Maßnahmen: Verlagerung der Arbeit in kühlere Bereiche, Verkürzung der Aufenthaltszeiten auf das notwendige Minimum, Einsatz von automatisierten Prozessen.

  • Sofortige Eskalation: Facility‑Manager sind verpflichtet, die Situation umgehend an den Arbeitsschutzbeauftragten und die Geschäftsleitung zu melden. In Abstimmung mit dem Betriebsrat werden betroffene Bereiche geschlossen oder zeitweise gesperrt.

Eine erfolgreiche Umsetzung des Wärme‑ / Kälteschutzes erfordert klare organisatorische Strukturen:

  • Benennung einer verantwortlichen Person: Innerhalb der Arbeitsschutz‑Organisation wird eine Fachkraft für thermische Sicherheit bestimmt. Diese Person koordiniert Maßnahmen, führt Schulungen durch und ist Ansprechpartner für Beschäftigte.

  • Regelmäßige Inspektionen und Monitoring: Temperaturmessungen werden systematisch durchgeführt und ausgewertet. Abweichungen werden zeitnah erkannt und behoben. Moderne CAFM‑Systeme können Sensoren integrieren und eine automatisierte Alarmierung vorsehen.

  • Integration in CAFM und Gebäudeautomation: Prozesse zur Steuerung von Klimatisierung, Lüftung, Sonnenschutz und Beleuchtung werden vernetzt. Prognosemodelle können auf Basis meteorologischer Daten frühzeitig warnen und Maßnahmen auslösen.

  • Koordination mit dem Gebäudemanagement: Wartung und Instandhaltung der Heizungs‑, Lüftungs‑ und Klimaanlagen (HLK) sind vertraglich festzulegen. Serviceprovider müssen definierte Reaktionszeiten einhalten und rechtzeitig über Störungen informieren.

Die Wirksamkeit der Maßnahmen lässt sich nur nachweisen, wenn eine lückenlose Dokumentation geführt wird. Zu den Mindestanforderungen zählen:

  • Temperaturprotokolle: Erfassung der Raumtemperaturen in allen relevanten Bereichen, einschließlich Datum, Uhrzeit und Messhöhe.

  • Gefährdungsbeurteilungen: Dokumentation der Wärmequellen, Risikoeinschätzungen und Maßnahmen. Diese Unterlagen sind zu aktualisieren, wenn sich die Nutzung der Räume oder äußere Bedingungen ändern.

  • Wartungsnachweise für Sonnenschutzanlagen, Lüftungstechnik und Kühlgeräte.

  • Schulungsunterlagen und Teilnahmebescheinigungen.

  • Aufbewahrungsfristen: Die Dokumente müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Im Schadensfall dienen sie als Nachweis der Sorgfaltspflicht.

KPI

Ziel

Häufigkeit

Reporting

Anteil der Arbeitsplätze ≤ 26 °C

≥ 95 % der Arbeitsplätze sollen die 26 °C Marke einhalten

Wöchentlich

Berichte des Facility Managements

Reaktionszeit für Korrekturmaßnahmen

≤ 24 Stunden zwischen Meldung und Umsetzung

Anlassbezogen

Vorfallprotokolle

Aktualisierte Gefährdungsbeurteilungen

100 % jährlich aktualisiert oder nach Hitzeereignissen

Jährlich

Auditberichte des HSE

Diese Kennzahlen ermöglichen eine kontinuierliche Verbesserung und erhöhen die Transparenz gegenüber internen und externen Stakeholdern.

Wärmebelastung birgt Risiken wie Kreislaufstörungen, Produktivitätsverlust und erhöhte Unfallgefahr. Ein strukturiertes Risiko‑ und Notfallmanagement umfasst:

  • Risikokatalog: Identifikation der möglichen Gefahren, darunter Hitzeerschöpfung, Wärmestau in Maschinenräumen, Gesundheitsrisiken für besonders schutzbedürftige Beschäftigte.

  • Notfallmaßnahmen: Bereithaltung mobiler Kühlgeräte, Evakuierungspläne, Anpassung der Arbeitszeiten, Bereitstellung von Erste‑Hilfe‑Ausrüstung und Notrufnummern. Die Universität zu Köln weist darauf hin, dass bei extremen Temperaturen die Arbeitspflicht nur in begründeten Ausnahmefällen aufgehoben wird.

  • Escalation: Definierte Eskalationsstufen, wenn kritische Temperaturgrenzen erreicht werden. Ab 35 °C muss eine sofortige Meldung an die Geschäftsleitung erfolgen, um Räume zu schließen oder Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Die Sensibilisierung der Beschäftigten für Hitzerisiken ist Teil der Betreiberpflichten. Schulungsinhalte sollten umfassen:

  • Wirkung von Hitze auf den Organismus: Erhöhte Herzfrequenz, Flüssigkeitsverlust und Konzentrationsminderung. Hinweise zu Symptomen von Hitzestress (Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit) und richtiges Verhalten.

  • Präventive Maßnahmen: Bedeutung ausreichender Flüssigkeitszufuhr, geeigneter Kleidung und regelmäßiger Pausen.

  • Verhalten bei Überschreitung der Grenzwerte: Wie wird gemeldet, wer ist Ansprechpartner und welche Maßnahmen sind zu erwarten?

  • Jährliche Auffrischung: Schulungen sollen jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Neue Beschäftigte erhalten eine Erstunterweisung.

Betreiberpflichten müssen in die Verträge mit Serviceanbietern integriert werden. Dazu zählen:

  • Service Level Agreements (SLA): Festlegung der Pflichten für Wartung, Inspektion und Reparatur von HLK‑Anlagen, Sonnenschutz und Sensorik. Es sind Reaktionszeiten, Verfügbarkeit und Ersatzteile geregelt.

  • Verpflichtungen der Dienstleister: Subunternehmer für Klimaanlagen und Fenstertechnik müssen garantieren, dass normative Anforderungen eingehalten werden. Sie melden Störungen unverzüglich und setzen Wartungsintervalle ein.

  • Haftung: Verträge enthalten Klauseln, die Haftungsfragen bei Nichteinhaltung der Temperaturen regeln. So wird sichergestellt, dass die Verantwortung für die Einhaltung der ASR A3.5 eindeutig zugeordnet ist.

Facility‑Manager stehen im Austausch mit Arbeitsschutz‑ und Gesundheitsbehörden. Zu den Pflichten gehören:

  • Bereitstellung von Unterlagen: Gefährdungsbeurteilungen, Temperaturprotokolle und Wartungsnachweise müssen auf Anfrage vorgelegt werden.

  • Mitwirkung bei behördlichen Kontrollen: Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden und Umsetzung von Empfehlungen.

  • Meldung von Vorfällen: Bei hitzebedingten Unfällen oder Störungen ist eine Meldung an die zuständigen Stellen zu erstatten.