Tastaturen, Tableaus und Eingabegeräte
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Tastaturen, Tableaus und Eingabegeräte
Die Bereitstellung und ergonomische Anordnung von Tastaturen, Mäusen und Bedientableaus sind zentrale Bestandteile der Betreiberpflichten. Die ASR A6 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und verpflichtet Betreiber, bei stationärem Einsatz tragbarer Bildschirmgeräte separate Tastaturen und Mäuse bereitzustellen, die in neutraler Körperhaltung bedienbar sind. Mäuse müssen ergonomische Mindestanforderungen erfüllen und dürfen den Zeiger beim Klicken nicht bewegen. Darüber hinaus fordert die Regel, dass Tastatur und Maus so platziert werden, dass ohne Körperdrehung mit locker herabhängenden Oberarmen gearbeitet werden kann. Diese Normen werden durch weitere Vorschriften ergänzt, die eine umfassende Gefährdungsbeurteilung und regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten verlangen.
Gleichzeitig wird die Produktivität gesteigert, da ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze effizienteres Arbeiten ermöglichen und die Zufriedenheit der Beschäftigten erhöhen. Künftig könnten digitale Ergonomielösungen wie Sensor‑basiertes Monitoring und adaptive Arbeitsplätze dazu beitragen, die Einhaltung ergonomischer Standards weiter zu verbessern und eine kontinuierliche Optimierung zu ermöglichen.
Ergonomie und Hygiene bei Eingabegeräten im Büro
- Rechtlicher
- Geltungsbereich
- Bereitstellung
- Ergonomische
- Mäuse
- Anordnung
- Gefährdungsbeurteilung
- Schulung
- Dokumentation
- Leistungssteuerung
- Rollen
- Verankerung
Rechtlicher und normativer Rahmen
Die Betreiberpflichten leiten sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren Konkretisierung durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ab. Abschnitt 6.3.4 der ASR A6 verlangt, dass bei ortsgebundenem Einsatz tragbarer Bildschirmgeräte eine separate Tastatur und – abhängig von der Tätigkeit – eine separate Maus bereitgestellt werden, damit eine neutrale Körperhaltung und angemessene Sehbedingungen gewährleistet sind. Abschnitt 6.3.5 schreibt vor, dass Tastaturen in neutraler Körperhaltung bedienbar sein und von den Bildschirmen getrennt vor dem Benutzer angeordnet werden müssen. Abschnitt 6.3.6 enthält Mindestanforderungen an Mäuse in Anlehnung an DIN EN ISO 9241‑410 : Die Benutzung soll in neutraler Haltung von Unterarm, Handgelenk und Fingern erfolgen, Form und Ausrichtung müssen erkennbar sein, die Bedienung muss die neutrale Haltung unterstützen, die Maus soll unabhängig von der Arbeitsfläche zuverlässig funktionieren und der Zeiger darf sich beim Betätigen von Tasten nicht bewegen. Abschnitt 6.3.7 verlangt, dass Tastatur und Maus im Greifraum angeordnet werden, sodass ohne Körperdrehung mit locker herabhängenden Oberarmen und waagerechten Unterarmen gearbeitet werden kann, wobei die Mausfläche entsprechend der Händigkeit des Benutzers direkt neben der Tastatur liegt.
Weitere gesetzliche Grundlagen betreffen die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Beschäftigten. Nach § 5 ArbSchG und § 3 ArbStättV muss der Arbeitgeber die möglichen Gefährdungen bei Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten ermitteln. Dabei sind physische und psychische Belastungen sowie bei Bildschirmarbeit insbesondere die Belastungen der Augen zu berücksichtigen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind Schutzmaßnahmen zu planen und zu dokumentieren. Die ASR V3a.2 „Gefährdungsbeurteilung“ konkretisiert diese Anforderungen. § 6 ArbStättV verpflichtet den Betreiber, die Beschäftigten über das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, gesundheits‑ und sicherheitsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit sowie arbeitsplatzspezifische Maßnahmen zu unterweisen und ihnen diese Informationen in verständlicher Form bereitzustellen. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und sind mindestens jährlich zu wiederholen; sie sind zu dokumentieren. Ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz setzt voraus, dass der Beschäftigte über den richtigen Umgang mit seinen Arbeitsmitteln unterwiesen ist.
Geltungsbereich der Einrichtungen und Geräte-Die Betreiberpflichten erstrecken sich auf unterschiedliche Arbeitsumgebungen und Eingabegeräte:
Tastaturen: sowohl kabelgebundene als auch kabellose Varianten, einschließlich ergonomischer Kompakt‑ oder Splittastaturen.
Mäuse: Standardmäuse, ergonomische Vertikal‑ oder Trackball‑Mäuse sowie Touchpads oder Trackpads als gleichwertige Alternativen.
Bedientableaus und Eingabegeräte in Industrieanwendungen: Bedienpulte, Schaltmittel, Joysticks und sonstige Kontrollgeräte, die direkt mit Maschinensteuerungen verbunden sind.
Tragbare Bildschirmgeräte: Laptops, Tablets und hybride Geräte, die für längere Arbeitsaufgaben eingesetzt werden und daher an ortsgebundenen Arbeitsplätzen externe Eingabegeräte benötigen.
Arbeitsplatzarten: Büroarbeitsplätze, Leitwarten und Produktionssteuerungen in industriellen Anlagen sowie Telearbeitsplätze und Home‑Office‑Umgebungen.
Bereitstellung separater Tastaturen und Mäuse (ASR A6 § 6.3.4)
Bei der stationären Nutzung tragbarer Bildschirmgeräte müssen separate Eingabegeräte zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere Laptops und Tablets, die über eine integrierte Tastatur verfügen. Um eine neutrale Körperhaltung und angemessene Sehbedingungen zu gewährleisten, ist nach ASR A6 § 6.3.4 eine separate Tastatur erforderlich; abhängig von der Tätigkeit ist zusätzlich eine separate Maus notwendig. Die externe Tastatur ermöglicht es, den Bildschirm in ausreichender Entfernung zu platzieren, sodass der Sehabstand eingehalten wird, während die Hand‑Arm‑Koordination neutral bleibt. Die separate Maus reduziert die Belastung des Schulter‑Arm‑Bereichs und verhindert unergonomische Bewegungen.
Darüber hinaus sieht die Regel vor, dass für größere Sehabstände in der Regel ein größerer externer Bildschirm erforderlich ist und die Kopplung der Geräte über Dockingstationen oder kabellose Technologien erfolgen kann. Die Anforderungen an einen ordnungsgemäß eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz nach Anhang 6.1 ArbStättV gelten auch für diese Konfigurationen.
Bereitstellung externer Eingabegeräte:
| Gerätetyp | Erforderliche Eingabegeräte | Umsetzung im Facility Management |
|---|---|---|
| Laptop | Externe Tastatur und bei intensiver Dateneingabe eine Maus; Display über Dockingstation oder Monitorarm positionieren | Standardisierte Ausgabe von Eingabegeräten, Installation von Dockingstationen und ergonomische Anpassung durch den FM‑Dienstleister |
| Tablet (langfristiger Einsatz) | Separate Tastatur verpflichtend; Maus bei spezifischen Aufgaben; Nutzung eines Tablet‑Ständers | Bereitstellung eines Pools ergonomischer Tastaturen und anpassbarer Halterungen, Schulung zur korrekten Montage |
| Hybridgerät | Ansteckbare Tastatur in kompakter Bauweise sowie zusätzliche Maus für präzise Eingaben | Koordination zwischen IT‑Abteilung und FM zur Beschaffung kompatibler Eingabegeräte, Einrichtung mobiler Arbeitsplatzsets |
Ergonomische Bedienbarkeit von Tastaturen (ASR A6 § 6.3.5)
Die ASR A6 fordert, dass Tastaturen so beschaffen sein müssen, dass sie in neutraler Körperhaltung bedienbar sind. Die Tastatur muss getrennt vom Bildschirm mittig vor dem Benutzer angeordnet werden können; Handgelenke, Unterarme und Ellenbogen sollen auf einer Höhe ruhen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sollten Tastaturen über eine flache Bauhöhe verfügen, die eine annähernd waagerechte Haltung der Handgelenke ermöglicht. Für Beschäftigte mit akuten oder chronischen Beschwerden können alternative Eingabegeräte wie geteilte oder ergonomisch geformte Tastaturen sinnvoll sein.
Die Tasten müssen eine ausreichende Größe und einen klar definierten Tastweg besitzen. Nach den ergonomischen Anforderungen der ASR sollte der Tastenabstand im alphanumerischen Bereich so gewählt sein, dass eine sichere Bedienung möglich ist. Die Tastatur darf beim Tastendruck nicht verrutschen und soll eine klare haptische Rückmeldung geben. Die Beschriftung der Tasten muss dauerhaft lesbar sein; matte Oberflächen und dunkle Schriftzeichen auf hellem Grund sind zu bevorzugen, um Blendungen zu vermeiden. Zusätzliche Tastenblöcke mit Griffeln können eingesetzt werden, wenn hohe Anforderungen an die Eingabegeschwindigkeit oder Genauigkeit bestehen.
Tabelle – Ergonomische Anforderungen an Tastaturen:
| Merkmal | Anforderung | Überprüfung |
|---|---|---|
| Neutrale Körperhaltung | Flache Bauform, separate Positionierung vor dem Benutzer, Möglichkeit zum Anpassen des Neigungswinkels | Arbeitsplatzbegehung und Höhenanpassung der Tastaturträger |
| Tastengeometrie | Ausreichende Tastenbreite, klar definierter Tastweg, haptische Rückmeldung | Prüfung anhand technischer Spezifikationen, Nutzertests im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung |
| Oberflächenbeschaffenheit | Matte, kontrastreiche Beschriftung, leicht zu reinigende Materialien, keine störenden Kanten oder Ecken | Sichtprüfung und Hygienecheck im Wartungsplan |
Ergonomische Standards für Mäuse (ASR A6 § 6.3.6)
Eine Maus ist ein Eingabegerät mit einer oder mehreren Tasten, das durch Gleitbewegungen über eine Oberfläche bedient wird. Die ASR A6 listet in Anlehnung an DIN EN ISO 9241‑410 Mindestanforderungen für Mäuse auf: Die Benutzung soll in neutraler Haltung von Unterarm, Handgelenk und Fingern erfolgen; die Form der Maus muss ihre Ausrichtung zum Mauszeiger erkennen lassen und die Bedienung in neutraler Haltung ermöglichen. Die Maus soll unabhängig von den Eigenschaften der Arbeitsfläche zuverlässig funktionieren; außerdem darf sich der Mauszeiger beim Betätigen eines Schaltelements nicht bewegen. Für Personen mit kleinen Händen oder besonderen Griffvorlieben sind ergonomische Varianten wie Vertikal‑ oder Trackball‑Mäuse bereit zu stellen. Touchpads können eine Alternative sein, wenn sie die ergonomischen Anforderungen erfüllen.
Ergonomische Anforderungen an Mäuse:
| Kriterium | Mindeststandard | Bezug |
|---|---|---|
| Haltung | Bedienung mit neutraler Haltung von Unterarm, Handgelenk und Fingern; keine Verdrehungen | ASR A6 § 6.3.6, DIN EN ISO 9241‑410 |
| Erkennbare Ausrichtung | Gestaltung der Form so, dass die Bewegungsrichtung intuitiv erkennbar ist | Prüfung von Design und Nutzerfeedback |
| Formgestaltung | Unterstützung verschiedener Griffvarianten, Möglichkeit zur Anpassung an Handgröße und -form | Beschaffung ergonomischer Modelle; Test mit Beschäftigten |
| Funktionsfähigkeit | Zuverlässige Abtastung unabhängig von der Tischoberfläche, rutschfeste Unterlage bereitstellen | Qualitätskontrolle durch FM, Austausch defekter Geräte |
| Zeigerstabilität | Kein unbeabsichtigtes Verschieben des Zeigers beim Klicken | Funktionsprüfung im Zuge der Wartung |
Anordnung von Tastatur und Maus (ASR A6 § 6.3.7)
Gemäß ASR A6 § 6.3.7 müssen Tastatur und Maus so im Greifraum angeordnet werden, dass die Beschäftigten ohne Körperdrehung mit locker herabhängenden Oberarmen und waagerechten Unterarmen arbeiten können. Die Fläche für die Maus befindet sich entsprechend der Händigkeit des Benutzers unmittelbar rechts oder links neben der Tastatur. Um ausreichende Auflage für die Unterarme zu gewährleisten, sollte die Tischfläche genügend Tiefe besitzen. Bei Tätigkeiten, die keine umfangreiche Zahlen‑ oder Navigationseingabe erfordern, wird die Verwendung einer Kompakttastatur empfohlen, da sie den Greifweg zwischen Tastatur und Maus verkürzt und somit das Risiko muskulärer Belastungen verringert.
Platzierungsrichtlinien für Tastatur und Maus:
| Kriterium | Anforderung | Umsetzung im Facility Management |
|---|---|---|
| Ausrichtung | Tastatur und Maus in direkter Linie zum Bildschirm; keine Körperdrehung erforderlich | Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung; Anpassung der Tischhöhe und Monitorarm |
| Positionierung | Tastatur mittig vor dem Benutzer; Maus entsprechend der Händigkeit unmittelbar daneben | Arbeitsplatzbewertung mit Anpassung der Eingabegeräteposition |
| Auflagefläche | Ausreichende Tiefe des Tisches zur Unterstützung der Unterarme; Verwendung von Armauflagen bei Bedarf | Beachtung bei der Anschaffung von Möbeln; Nachrüstung mit Armauflagen |
Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplatzergonomie
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument zur Festlegung ergonomischer Maßnahmen. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Beschäftigte beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Gefährdungen ausgesetzt sind und alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit beurteilen. Dabei sind physische und psychische Belastungen zu berücksichtigen, insbesondere bei Bildschirmarbeitsplätzen die Belastungen der Augen. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden; wenn das Unternehmen nicht selbst über die nötigen Kompetenzen verfügt, ist eine externe Fachberatung heranzuziehen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren; die Dokumentation muss die festgestellten Gefährdungen und die abgeleiteten Maßnahmen enthalten.
Im Rahmen des technischen Facility Managements sollten ergonomische Arbeitsplatzanalysen Bestandteil der regulären Gefährdungsbeurteilungen sein. Dazu gehören Messungen von Sehabstand, Tisch‑ und Sitzhöhe, Erfassung der Eingabegeräteanordnung sowie Befragungen der Beschäftigten zu Komfort und Beschwerden. Ergonomische Defizite müssen anhand der Gefährdungsbeurteilung priorisiert und zeitnah behoben werden. Ergänzend empfiehlt sich die Anwendung von Leitmerkmalmethoden zur Bewertung repetitiver Belastungen. Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bilden auch die Grundlage für die Auswahl geeigneter Eingabegeräte und die Definition von Schulungsinhalten.
Unterweisung und Schulung der Beschäftigten
Die Unterweisung der Beschäftigten ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Nach § 6 ArbStättV müssen den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen in verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Die Unterweisung umfasst das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, gesundheits‑ und sicherheitsrelevante Aspekte der Tätigkeit, notwendige Schutzmaßnahmen und arbeitsplatzspezifische Anweisungen für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, mindestens jährlich wiederholt werden und ist zu dokumentieren. Eine ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes ist erst dann wirksam, wenn der Beschäftigte die Arbeitsmittel richtig nutzt.
In der Praxis sollte die Unterweisung folgende Inhalte abdecken:
Einführung in ergonomische Grundprinzipien: richtige Sitzhaltung, Anpassung von Stuhl und Tisch, richtige Positionierung von Tastatur, Maus und Bildschirm, Pausenmanagement.
Handhabung ergonomischer Eingabegeräte: korrekte Nutzung externer Tastaturen und Mäuse, Einstellungen zur Anpassung an individuelle Bedürfnisse.
Softwarebedienung: effiziente Nutzung von Betriebssystem‑ und Programmfunktionen zur Reduzierung repetitiver Eingaben.
Pausen und Mischarbeit: Bedeutung von kurzen Erholungszeiten und wechselnden Tätigkeiten zur Entlastung des Bewegungsapparates.
Meldung von Beschwerden: Motivation der Beschäftigten, ergonomische Probleme und gesundheitliche Beschwerden frühzeitig zu melden, um Maßnahmen einleiten zu können.
Die Teilnahme an Unterweisungen ist zu dokumentieren. Das technische Facility Management sollte gemeinsam mit der Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat Schulungsmaterialien entwickeln und regelmäßige Auffrischungen anbieten. Bei Veränderungen in der Arbeitsorganisation oder Einführung neuer Arbeitsmittel sind außerordentliche Unterweisungen erforderlich.
Dokumentation und Compliance‑Management
Die Einhaltung der ergonomischen Standards und Betreiberpflichten muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Dies betrifft insbesondere:
Beschaffungsunterlagen: Dokumentieren der technischen Spezifikationen, der Ergonomieprüfung und der Auswahlkriterien für Tastaturen, Mäuse und Eingabegeräte. Diese Unterlagen dienen als Nachweis, dass die eingesetzten Geräte den Anforderungen der ASR A6 und der DIN EN ISO 9241‑410 entsprechen.
Arbeitsplatzinspektionsprotokolle: Regelmäßige Prüfungen der Arbeitsplatzgestaltung dokumentieren, ob Tastaturen, Mäuse und Bildschirme korrekt angeordnet sind und ob ergonomische Kriterien eingehalten werden. Abweichungen sind zu erfassen und Maßnahmen festzuhalten.
Ergonomische Anpassungsprotokolle: Anpassungen wie Höhenverstellung, Austausch von Eingabegeräten oder Installation von Armauflagen sind zu protokollieren. So können Verbesserungen nachvollzogen und bei späteren Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden.
Schulungsnachweise: Teilnahme der Beschäftigten an Unterweisungen inklusive Datum, Inhalte und Unterschrift dokumentieren. Diese Nachweise dienen im Fall von Audits als Beleg für die Erfüllung der gesetzlichen Schulungspflichten.
Tabelle – Übersicht zu Dokumentationsarten:
| Dokument | Zweck | Aufbewahrungsdauer | Verantwortliche Instanz |
|---|---|---|---|
| Beschaffungsdokumentation | Nachweis ergonomischer Spezifikationen und Vergabeentscheidungen für Eingabegeräte | Bis zum Ende des Gerätelebenszyklus | Facility Management in Zusammenarbeit mit der Beschaffung |
| Inspektionsprotokoll | Erfassung der Arbeitsplatzkonformität, Mängelerkennung | Fünf Jahre | Facility Management und Arbeitssicherheit |
| Anpassungsprotokoll | Dokumentation individueller ergonomischer Anpassungen | Drei Jahre nach Änderung | Facility Management |
| Schulungsnachweis | Beleg der Mitarbeiterunterweisung und Fortbildung | Drei Jahre | Human Resources in Abstimmung mit Arbeitssicherheit |
Monitoring und Leistungssteuerung
Um die Einhaltung der Betreiberpflichten nachhaltig sicherzustellen, empfiehlt sich ein systematisches Monitoring. Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPI) unterstützen die Steuerung des Facility Managements und ermöglichen die Erfolgskontrolle der ergonomischen Maßnahmen.
Geeignete Kennzahlen können sein:
Anteil der Arbeitsplätze mit bereitgestellten externen Tastaturen und Mäusen.
Anzahl der durchgeführten ergonomischen Anpassungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Arbeitsplätze.
Teilnahmequote an ergonomischen Schulungen und Unterweisungen.
Anzahl der gemeldeten ergonomischen Beschwerden und deren Bearbeitungszeit.
Das technische Facility Management sollte Service‑Level‑Vereinbarungen (SLA) definieren, in denen Reaktionszeiten für die Bereitstellung ergonomischer Eingabegeräte, für die Behebung ergonomischer Mängel und für die Durchführung von Unterweisungen festgelegt sind. Interne Audits sowie Stichprobenbegehungen dienen der Überprüfung, ob die Vorgaben eingehalten werden. Bei Abweichungen sind Korrekturmaßnahmen einzuleiten und Ursachenanalysen durchzuführen. Die Ergebnisse des Monitorings sind regelmäßig an die Unternehmensleitung und den Arbeitsschutzausschuss zu berichten, um Verbesserungsprozesse anzustoßen.
Rollen und Verantwortlichkeiten
Eine klare Rollenverteilung erleichtert die Umsetzung der Betreiberpflichten und gewährleistet die rechtssichere Organisation. Die nachstehende Tabelle skizziert wichtige Rollen und deren Aufgaben im Kontext des technischen Facility Managements.
| Rolle | Verpflichtung | Gesetzliche oder normative Grundlage | Anwendung im Facility Management |
|---|---|---|---|
| Betreiber (Arbeitgeber) | Sicherstellung der Einhaltung der ASR A6 und ArbStättV; Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung; Bereitstellung ergonomischer Eingabegeräte; Organisation der Unterweisung | ArbSchG, ArbStättV, ASR A6 | Verbindliche Vorgaben in Leistungsbeschreibungen, Budgetierung von ergonomischen Maßnahmen |
| Facility‑Management‑Dienstleister | Beschaffung, Bereitstellung und Wartung ergonomischer Tastaturen, Mäuse und Tableaus; Durchführung regelmäßiger Arbeitsplatzinspektionen; Dokumentation der Maßnahmen | Dienstleistungsvertrag, ASR A6 | Umsetzung der Beschaffungs‑ und Wartungsprozesse; Berichterstattung an den Betreiber |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit (HSE Officer) | Beratung des Arbeitgebers bei Gefährdungsbeurteilung und ergonomischer Gestaltung; Durchführung von Audits und Mitwirkung bei Unterweisungen | ASR V3a.2, DGUV Vorschrift 1 | Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben; Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen |
| Personalabteilung (HR) | Organisation und Dokumentation der Unterweisungen; Integration ergonomischer Anforderungen in Gesundheitsprogramme | ArbSchG § 6, DGUV Information 215‑410 | Planung von Schulungen; Pflege der Schulungsunterlagen und Teilnahmeprotokolle |
| Beschäftigte | Ergonomische Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel; Meldung von Mängeln und Beschwerden; Teilnahme an Unterweisungen | ArbSchG § 15, DGUV Information 215‑410 | Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen; verantwortungsbewusste Bedienung der Eingabegeräte |
Verankerung in Verträgen und Service‑Level‑Vereinbarungen
Um die Betreiberpflichten wirksam umzusetzen, sollten sie in Facility‑Management‑Verträge integriert werden. Der Dienstleister ist zu verpflichten, ergonomische Eingabegeräte entsprechend der ASR A6 zu beschaffen und bereitzustellen sowie deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen.
Vertragsklauseln sollten folgende Punkte abdecken:
Beschaffung und Bereitstellung: Verpflichtung zur Lieferung von Tastaturen, Mäusen und Tableaus, die den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Definition der Austauschintervalle und Kriterien für die Auswahl neuer Geräte.
Wartung und Instandhaltung: Regelmäßige Reinigung, Funktionsprüfung und bei Defekten zeitnahe Ersatzbeschaffung. Vermeidung von Nutzungsunterbrechungen durch ausreichend dimensionierte Ersatzteilpools.
Reaktionszeiten: Festlegung von maximalen Zeiträumen für die Bereitstellung von Eingabegeräten und für die Behebung gemeldeter ergonomischer Mängel.
Dokumentationspflichten: Anforderung, alle Maßnahmen nachzuweisen und regelmäßig Berichte über ergonomische Anpassungen und Schulungen zu liefern.
Haftung und Versicherung: Regelungen zur Haftung bei Gesundheitsschäden aufgrund ergonomischer Mängel und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
