Büroausstattung (tragbare Elektrogeräte)
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Büroausstattung (tragbare Elektrogeräte)
Tragbare elektrische Büroarbeitsmittel (z. B. Laptops, Netzteile, Drucker oder Multifunktionsgeräte) sind tägliche Begleiter in modernen Büroumgebungen. Trotz ihrer kleinen Bauform sind sie sicherheitsrelevante Arbeitsmittel. Defekte Isolationen, beschädigte Anschlussleitungen, unsachgemäße Stecker-Adaptionen oder thermische Überlastungen können zu Stromschlägen, Kurzschlüssen oder Bränden führen. Die deutschen Arbeitsschutzvorschriften erkennen dieses Risiko: die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, Bestimmung angemessener Prüfintervalle und schriftlicher Unterweisung. Ergänzend konkretisieren Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und DGUV-Regelwerke die Anforderungen an Prüfverfahren, Qualifikation der Prüfenden und organisatorische Verantwortlichkeiten. Ziel dieser Struktur ist es, eine auditfähige Dokumentation zu schaffen, die den sicheren Einsatz tragbarer Bürogeräte gewährleistet.
Mobiles elektrisches Büroequipment erklärt
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV
- Prüfprotokolle – Arbeitsmittelprüfung gemäß BetrSichV / TRBS 1201
- Prüfprotokolle – Elektrische Prüfung nach DGUV-V 3 / 4 & VDE 0701/0702
- Bestellung zur Prüfung befähigter Personen (Sachkundige)
- Bestellung von Koordinatoren (z. B. Arbeitsmittel-, Gefahrstoff-, Fremdfirmenkoordination)
- Betriebsanweisung – Herstellerdokumentation
- Betriebsanweisung – Arbeitgeberdokumentation
- Hersteller-Betriebsanleitung & Sicherheitshinweise
- Betriebsanweisung des Arbeitgebers
- Dokumentation der Anforderungen des vereinfachten Verfahrens
- Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
- Prüfplan – Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
- Hersteller-Betriebsanleitung & Sicherheitshinweise
- Betriebsanweisung des Arbeitgebers
- Dokumentation der Anforderungen des vereinfachten Verfahrens
- Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
- Prüfplan – Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
- Schutzkonzept – Tragbare elektrische Bürogeräte
- Unfall- und Schadensbericht
- Herstellerunterlagen zur Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Lieferantenverpflichtung zur Arbeitsschutzkonformität
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Befreiung von BetrSichV-Vorschriften |
| Zweck & Geltungsbereich | Offizieller Antrag zur Abweichung von bestimmten Arbeitsschutzpflichten bei nachgewiesener gleichwertiger Sicherheit |
| Relevante Normen | BetrSichV, insbesondere § 19 |
| Pflichtinhalte | • benannte Vorschrift, von der abgewichen werden soll |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Ausnahmegenehmigungen sind selten und nur bei besonderen betrieblichen Bedürfnissen zulässig. Laut BetrSichV darf eine Behörde eine Befreiung nur erteilen, wenn die Sicherheit durch gleichwertige Maßnahmen gewährleistet ist und der Antrag detaillierte Angaben zu Gründen, betroffenen Tätigkeiten, Arbeitnehmern und getroffenen Schutzmaßnahmen enthält. |
Erläuterung
Die Ausnahmegenehmigung nach § 19 BetrSichV ist ein hochformalisiertes Rechtsinstrument. Sie erlaubt es, von einzelnen Vorschriften der Verordnung abzuweichen, wenn deren Einhaltung im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass trotz Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird. Dies umfasst eine genaue Gefährdungsanalyse, die Darlegung technischer und organisatorischer Ersatzmaßnahmen sowie die zeitliche Begrenzung der Befreiung. Ohne diesen Nachweis kann keine Behörde eine Ausnahme gewähren.
Prüfprotokolle – Arbeitsmittelprüfung gemäß BetrSichV / TRBS 1201
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbericht tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller sicherheitstechnischen Prüfungen und Sichtkontrollen der Arbeitsmittel. |
| Relevante Normen | TRBS 1201, BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Identifikation des Geräts (Typ, Seriennummer, Standort) |
| Verantwortlich | Zur Prüfung befähigte Person |
| Praxis-Hinweise | Die Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung. TRBS 1201 empfiehlt für ortsveränderliche elektrische Geräte Prüfintervalle von sechs Monaten; bei geringer Fehlerquote (< 2 %) kann auf zwölf Monate verlängert werden, im Bürobereich sogar bis zu zwei Jahren. |
Erläuterung
Die Technische Regel TRBS 1201 konkretisiert § 14 BetrSichV und verlangt eine nachvollziehbare technische Prüfung von Arbeitsmitteln. Neben der Sichtprüfung werden Funktionsprüfungen, Messungen und Schutzleiterkontrollen dokumentiert. Die Ergebnisse müssen so erfasst werden, dass bei Audits der sicherheitstechnische Zustand jedes Gerätes lückenlos nachgewiesen werden kann. Die Prüfberichte ergänzen die speziellen elektrotechnischen Messprotokolle nach VDE 0701/0702 (siehe 1.3) und stellen ein zentrales Element der Geräteakte dar.
Prüfprotokolle – Elektrische Prüfung nach DGUV-V 3 / 4 & VDE 0701/0702
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Elektrischer Prüfbericht tragbare Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass das Gerät den gesetzlichen Anforderungen an die elektrische Sicherheit genügt. Die Prüfungen sind für alle ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel in Unternehmen verpflichtend. |
| Relevante Normen | DGUV-Vorschrift 3 bzw. 4, DGUV-Information 203-070/071, VDE 0701 und VDE 0702 |
| Pflichtinhalte | • Schutzleiterprüfung (Widerstand ≤ 0,3 Ω für Leitungen bis 5 m; zulässiger Zusatzwiderstand bei längeren Leitungen) |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch befähigte Person |
| Praxis-Hinweise | DGUV-V 3/4 verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen durch qualifiziertes Personal geprüft werden. Der elektrische Prüfbericht ist bei Audits zentral und muss im Gerätestamm verwahrt werden. |
Erläuterung
Die DGUV-Vorschriften 3/4 und die VDE-Normen 0701/0702 bilden das gesetzliche Rückgrat für elektrische Sicherheitsprüfungen. Jede Prüfung beginnt mit der Sichtprüfung, da rund 80 % aller Defekte visuell erkennbar sind. Anschließend werden Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Ableitströme gemessen und mit den in DGUV-Information 203-070 genannten Grenzwerten verglichen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und vom Prüfer unterzeichnet werden. Nur Geräte mit dokumentiertem bestandenen Testergebnis dürfen weiter genutzt werden; fehlerhafte Geräte sind bis zur Instandsetzung stillzulegen.
Bestellung zur Prüfung befähigter Personen (Sachkundige)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung „Zur Prüfung befähigte Person“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Rechtswirksame Beauftragung von Personen, die Arbeitsmittelprüfungen durchführen dürfen. |
| Relevante Normen | VDI 4068-1, BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203 |
| Pflichtinhalte | • Nachweis der Fachqualifikation und Berufsausbildung (z. B. elektrotechnische Ausbildung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | VDI 4068-1 definiert die Anforderungen an die „zur Prüfung befähigte Person“ und betont, dass ohne formelle Bestellung durch den Arbeitgeber die Prüfberichte rechtlich unwirksam sind. Eine befähigte Person muss über geeignete Berufsausbildung, einschlägige Erfahrung und aktuelle Tätigkeit verfügen. |
Erläuterung
Eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV ist jemand, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Erfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit in der Lage ist, die Sicherheit von Arbeitsmitteln zu beurteilen. TRBS 1203 konkretisiert diese Anforderungen für elektrische Prüfungen: es ist eine elektrotechnische Berufsausbildung sowie mindestens ein Jahr praktische Erfahrung im Errichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen erforderlich. Die Bestellung durch den Arbeitgeber dokumentiert diese Qualifikation und verleiht die Befugnis, Prüfberichte zu erstellen. Ohne schriftliche Bestellung verlieren Prüfungen ihre Rechtsverbindlichkeit.
Bestellung von Koordinatoren (z. B. Arbeitsmittel-, Gefahrstoff-, Fremdfirmenkoordination)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Koordinatorenbestellung |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung sicherer Prozesse, insbesondere bei paralleler Nutzung vieler Bürogeräte, bei Tätigkeiten in IT-Räumen oder Rechenzentren oder in Bereichen mit Gefahrstoffnähe. Koordinatoren stellen die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Abteilungen, Fremdfirmen und Auftragnehmern sicher. |
| Relevante Normen | BetrSichV § 13, DGUV-Information 215-830, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) |
| Pflichtinhalte | • Verantwortungszuweisung und Weisungsbefugnisse |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Werden Arbeitsplätze von mehreren Arbeitgebern genutzt, müssen diese nach § 13 BetrSichV zusammenarbeiten und gegebenenfalls eine koordinierende Person bestellen. Die DGUV-Information 215-830 sieht vor, dass der Koordinator befugt ist, Arbeiten zu planen, Gefahrenbereiche abzustimmen und Schutzmaßnahmen zu überwachen. Seine Aufgaben umfassen die Arbeitsablaufplanung, Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen und Information aller Beteiligten über Veränderungen. |
Erläuterung
Koordinatoren sind unverzichtbar, wenn mehrere Gewerke oder Fremdfirmen parallel in sensiblen Bereichen tätig sind. § 13 BetrSichV verlangt bei Zusammenwirkung mehrerer Arbeitgeber die Abstimmung der Sicherheitsmaßnahmen. Die DGUV-Information 215-830 konkretisiert dies: ein Koordinator muss die Abläufe planen, Gefährdungsbereiche festlegen, geeignete Schutzmaßnahmen vereinbaren und deren Einhaltung überwachen. Er dient als Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und dokumentiert die getroffenen Absprachen. Bei Gefahrstoffnähe sind zusätzlich die Vorgaben der GefStoffV zu beachten, insbesondere die Unterweisung und Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen.
Betriebsanweisung – Herstellerdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller-Betriebsanweisung tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen Angaben und Sicherheitshinweise durch den Hersteller; dient als Grundlage für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb. |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • bestimmungsgemäße Verwendung und Funktionsbeschreibung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Die Herstellerdokumentation muss jedem Gerät beiliegen. Nach § 12 BetrSichV kann der Arbeitgeber diese als Betriebsanweisung verwenden, sofern sie alle erforderlichen Angaben enthält. Sie bildet die Grundlage für die Erstellung der unternehmensspezifischen Betriebsanweisung. |
Erläuterung
Hersteller sind verpflichtet, ihren Produkten eine Betriebsanleitung beizulegen, die alle sicherheitsrelevanten Informationen enthält. Diese Angaben umfassen den vorgesehenen Gebrauch, technische Spezifikationen, Warnhinweise sowie Wartungs- und Reinigungsanweisungen. Der Arbeitgeber kann diese Herstelleranleitung als Grundlage für die innerbetriebliche Betriebsanweisung nutzen; allerdings müssen betriebliche Besonderheiten ergänzt werden. Nach BetrSichV muss die Betriebsanweisung den Beschäftigten vor erstmaliger Verwendung ausgehändigt werden und bei Änderungen aktualisiert werden.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitgeber-Betriebsanweisung gemäß BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Anpassung der Herstellerangaben an die realen betrieblichen Arbeitsbedingungen; regelt die sichere Bedienung, Prüfung und Instandhaltung tragbarer elektrischer Bürogeräte im Unternehmen. |
| Relevante Normen | BetrSichV, DGUV-Information 205-001 |
| Pflichtinhalte | • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit Darstellung der elektrischen, thermischen und mechanischen Risiken |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Die Betriebsanweisung muss in verständlicher Form verfügbar sein, etwa als Aushang oder digital im CAFM-System. Sie ist Gegenstand der jährlichen Unterweisung der Beschäftigten und muss bei Änderungen im Arbeitsprozess angepasst werden. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert interne und externe Audits. |
Hersteller-Betriebsanleitung & Sicherheitshinweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller-Betriebsanleitung & Sicherheitshinweise für elektrische Geräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass das Produkt nach ProdSG/LVD gefahrlos in Betrieb genommen werden kann |
| Relevante Standards | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU |
| Pflichtinhalte | • elektrische Sicherheitshinweise |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für GBU, Betriebsanweisung und Prüfplan; muss in deutscher Sprache verfügbar sein. |
Erläuterung
Die vom Hersteller bereitgestellte Betriebsanleitung inklusive Sicherheitshinweisen ist eine rechtlich bindende Informationsquelle. Sie definiert die sicherheitstechnischen Einsatzgrenzen des Geräts und stellt sicher, dass das Produkt gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bzw. Niederspannungsrichtlinie (LVD) gefahrlos in Betrieb genommen werden kann.
Die Dokumentation muss alle vorgeschriebenen Angaben enthalten, beispielsweise technische Anschlusswerte (Spannungsbereich, Absicherung), sichere Anwendungsbereiche, Warnhinweise bei Überlastung, Überhitzung oder sonstigen Gefährdungen sowie Hinweise zur Reinigung, Wartung und Entsorgung. Solche herstellerseitigen Informationen bilden die Basis für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen und Prüfplänen.
Da die Betriebsanleitung wesentliche sicherheitsrelevante Informationen enthält, muss sie in deutscher Sprache vorliegen und vom Hersteller bereitgestellt werden (in der Regel im Rahmen der CE-Konformitätserklärung). Ohne die vollständige Herstellerdokumentation dürfen Geräte nicht betrieben werden.
Betriebsanweisung des Arbeitgebers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersetzung gesetzlicher, normativer und herstellerseitiger Vorgaben in betriebsinterne Handlungsanweisungen |
| Relevante Standards | BetrSichV, DGUV Information 205-001 (Betrieblicher Brandschutz in der Praxis) |
| Pflichtinhalte | • Geräteeinsatzgrenzen (z. B. nur trockene, saubere Räume) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Muss am Arbeitsplatz verfügbar sein und Bestandteil jeder Unterweisung der Mitarbeiter sein. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung ist nach § 14 BetrSichV ein verpflichtendes Dokument für den Umgang mit Arbeitsmitteln, die Gefahren bergen. Sie überführt gesetzliche und normative Anforderungen sowie Herstellerhinweise in konkrete betriebliche Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten. Für tragbare elektrische Bürogeräte beschreibt die Betriebsanweisung insbesondere den erlaubten Einsatzbereich (z. B. nur in trockenen, sauberen Räumen) sowie sämtliche Gefährdungen (elektrischer Schlag, thermische Überlast, Brandgefahr, Quetschungen durch bewegliche Teile) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Hierzu gehören konkrete Verhaltensregeln, etwa zur sicheren Nutzung der Geräte, zum korrekten Stecker- und Kabelmanagement und zum Vorgehen bei auftretenden Störungen. Beispielsweise muss festgelegt sein, dass das Gerät bei ungewöhnlichem Geruch oder übermäßiger Hitze sofort abgeschaltet und eine Elektrofachkraft informiert wird. Die Betriebsanweisung muss in verständlicher Form am Arbeitsplatz verfügbar sein (z. B. ausgehängt oder elektronisch abrufbar) und ist fester Bestandteil jeder Unterweisung der Mitarbeiter. Sie ist bei relevanten Änderungen der Geräte oder der Arbeitsprozesse zu aktualisieren.
Dokumentation der Anforderungen des vereinfachten Verfahrens
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des vereinfachten Verfahrens |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung, warum geringere Prüfanforderungen ausreichen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Risikobewertung „geringes Risiko“ |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Für viele Bürogeräte möglich, sofern kein erhöhter elektrischer oder thermischer Risikobereich vorliegt. |
Erläuterung
Das vereinfachte Prüfverfahren erlaubt für bestimmte, als gering eingestufte Arbeitsmittel eine Reduzierung des Prüfaufwands. Voraussetzung ist eine formale Dokumentation, aus der hervorgeht, warum geringere Prüfanforderungen genügen.
Hierzu erstellt der Arbeitgeber eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung oder -anlage, in der das Risiko der betrachteten Geräte als „gering“ bewertet wird. Darauf basierend werden längere Prüffristen und vereinfachte Prüfmethoden begründet. Typischerweise umfasst das vereinfachte Verfahren vor allem Sicht- und Funktionsprüfungen (insbesondere Kontrolle des Kabel- und Steckerzustands), anstelle umfangreicher technischer Messungen.
Die Dokumentation des vereinfachten Verfahrens muss zudem Verantwortlichkeiten festlegen und nachweisen, dass die Maßnahme wirksam bleibt. Sie ist nur gültig, wenn die Gefährdungsbeurteilung die niedrige Gefährdung offiziell bestätigt. In der Praxis kann dieses Verfahren für viele Bürogeräte (z. B. Klasse-II-Geräte mit geringem Verschleiß, die in risikoarmen Umgebungen eingesetzt werden) angewendet werden.
Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Analyse aller Gefährdungen sowie der notwendigen Schutzmaßnahmen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • elektrische Gefährdungen (Stromschlag, Kurzschluss) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss bei neuen Geräten, Änderungen der Nutzung oder Störfällen aktualisiert werden. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist nach § 3 BetrSichV eine unerlässliche Grundlage im Arbeitsschutz: Vor Inbetriebnahme muss der Arbeitgeber alle relevanten Gefährdungen systematisch erfassen und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen.
Für tragbare elektrische Bürogeräte bedeutet dies unter anderem: Untersuchung möglicher Stromschlaggefahren (direkter Kontakt oder fehlerhafte Isolation), Kurzschlussrisiken oder Fehlerströme. Ebenso sind Brandrisiken durch Überhitzung oder Funkenbildung zu bewerten. Thermische Gefährdungen, etwa durch Überlastung von Leitungen oder Netzteilen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Ein weiterer Punkt ist die Beurteilung des Zustands von Kabeln und Steckverbindungen (Beschädigungen, Verschleiß). Zudem wird festgelegt, welche Schutzklasse (z. B. Schutzklasse II ohne Schutzleiter oder erforderliche IP-Schutzart für Feuchträume) vorzusehen ist.
Die GBU enthält auch Vorgaben zu Unterweisung und Qualifikation des Bedienpersonals sowie zu den Prüfintervallen der Geräte (jeweils risikoorientiert). Sie muss schriftlich dokumentiert sein und bei neuen Geräten, geänderten Einsatzbedingungen oder nach sicherheitsrelevanten Vorfällen aktualisiert werden. Ohne eine durchgeführte GBU ist der Einsatz elektrischer Arbeitsmittel nach BetrSichV unzulässig.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Qualifikationsanforderung „Befähigte Person – Elektrotechnik“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Qualifikationen für Personen, die elektrische Geräte prüfen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • elektrotechnische Fachkenntnisse (Ausbildung, Erfahrung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | In der Regel muss eine Elektrofachkraft oder entsprechend qualifizierte Person bestellt werden. |
Erläuterung
Die Prüfung elektrischer Geräte darf nur von einer „befähigten Person“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 6, § 14 BetrSichV). Der Arbeitgeber muss die Anforderungen an diese Personen festlegen und sie offiziell bestellen.
Im elektrotechnischen Bereich sind damit üblicherweise Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen mit entsprechender Zusatzqualifikation gemeint. Die Qualifikation umfasst eine elektrotechnische Berufsausbildung, ausreichend praktische Erfahrung und vertieftes Wissen über relevante Normen und Prüfmethoden (z. B. DGUV Vorschrift 3 / DIN VDE 0701-0702). Zudem sind Kenntnisse der Mängelklassen und aller sicherheitstechnischen Beurteilungskriterien erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch Schulungs- und Fortbildungszertifikate. Die Bestellung als befähigte Person durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Nur so ist sichergestellt, dass die Prüfungen elektrischer Geräte korrekt und professionell durchgeführt werden.
Prüfplan – Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für tragbare elektrische Geräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung regelmäßiger, normgerechter Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 (bzw. DIN VDE 0701-0702) |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Sichtprüfung (Kabel, Stecker, Gehäuse) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Prüfintervalle müssen risikoorientiert festgelegt und in einem CAFM-System oder ähnlichem nachverfolgt werden. |
Erläuterung
Der Prüfplan ist ein zentrales Arbeitsschutzdokument nach BetrSichV und legt Art, Umfang und Zeitplan der wiederkehrenden Prüfungen fest. Er wird auf Basis der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber (ggf. in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit) erstellt.
Der Plan führt die konkreten Prüfmaßnahmen auf, die für tragbare Geräte erforderlich sind: Dazu gehören Sichtprüfungen (insbesondere von Kabeln, Steckern und Gehäusen) sowie Funktionstests. Außerdem sind Messungen vorgesehen – z. B. des Schutzleiterwiderstands, des Isolationswiderstands und des Berührungsstroms – entsprechend den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 bzw. der einschlägigen DIN VDE-Normen.
Der Prüfplan definiert ebenfalls die Prüfintervalle. Für Bürogeräte sind dabei typischerweise Intervalle zwischen 6 und 24 Monaten vorgesehen (risikoorientiert, je nach Einsatzbedingungen und Fehlerrate). Nach jeder Prüfung wird ein Prüfprotokoll erstellt, in dem festgehalten wird, ob Mängel festgestellt wurden. Das Protokoll dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung und als Grundlage für eventuelle Nacharbeiten. Festgestellte Defekte werden je nach Schwere unverzüglich behoben oder das Gerät außer Betrieb genommen.
Der Prüfplan und die Prüfprotokolle sind aufzubewahren und bei Audits (z. B. durch die Berufsgenossenschaft) nachzuweisen. In der Praxis werden Prüftermine und -intervalle häufig in einem CAFM-System hinterlegt, um den Überblick sicherzustellen.
Hersteller-Betriebsanleitung & Sicherheitshinweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller-Betriebsanleitung & Sicherheitshinweise für elektrische Geräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass das Produkt nach ProdSG/LVD gefahrlos in Betrieb genommen werden kann |
| Relevante Standards | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU |
| Pflichtinhalte | • elektrische Sicherheitshinweise |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für GBU, Betriebsanweisung und Prüfplan; muss in deutscher Sprache verfügbar sein. |
Erläuterung
Die vom Hersteller bereitgestellte Betriebsanleitung inklusive Sicherheitshinweisen ist eine rechtlich bindende Informationsquelle. Sie definiert die sicherheitstechnischen Einsatzgrenzen des Geräts und stellt sicher, dass das Produkt gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bzw. Niederspannungsrichtlinie (LVD) gefahrlos in Betrieb genommen werden kann.
Die Dokumentation muss alle vorgeschriebenen Angaben enthalten, beispielsweise technische Anschlusswerte (Spannungsbereich, Absicherung), sichere Anwendungsbereiche, Warnhinweise bei Überlastung, Überhitzung oder sonstigen Gefährdungen sowie Hinweise zur Reinigung, Wartung und Entsorgung. Solche herstellerseitigen Informationen bilden die Basis für die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen und Prüfplänen.
Da die Betriebsanleitung wesentliche sicherheitsrelevante Informationen enthält, muss sie in deutscher Sprache vorliegen und vom Hersteller bereitgestellt werden (in der Regel im Rahmen der CE-Konformitätserklärung). Ohne die vollständige Herstellerdokumentation dürfen Geräte nicht betrieben werden.
Betriebsanweisung des Arbeitgebers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersetzung gesetzlicher, normativer und herstellerseitiger Vorgaben in betriebsinterne Handlungsanweisungen |
| Relevante Standards | BetrSichV, DGUV Information 205-001 (Betrieblicher Brandschutz in der Praxis) |
| Pflichtinhalte | • Geräteeinsatzgrenzen (z. B. nur trockene, saubere Räume) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Muss am Arbeitsplatz verfügbar sein und Bestandteil jeder Unterweisung der Mitarbeiter sein. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung ist nach § 14 BetrSichV ein verpflichtendes Dokument für den Umgang mit Arbeitsmitteln, die Gefahren bergen. Sie überführt gesetzliche und normative Anforderungen sowie Herstellerhinweise in konkrete betriebliche Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten.
Für tragbare elektrische Bürogeräte beschreibt die Betriebsanweisung insbesondere den erlaubten Einsatzbereich (z. B. nur in trockenen, sauberen Räumen) sowie sämtliche Gefährdungen (elektrischer Schlag, thermische Überlast, Brandgefahr, Quetschungen durch bewegliche Teile) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Hierzu gehören konkrete Verhaltensregeln, etwa zur sicheren Nutzung der Geräte, zum korrekten Stecker- und Kabelmanagement und zum Vorgehen bei auftretenden Störungen. Beispielsweise muss festgelegt sein, dass das Gerät bei ungewöhnlichem Geruch oder übermäßiger Hitze sofort abgeschaltet und eine Elektrofachkraft informiert wird.
Die Betriebsanweisung muss in verständlicher Form am Arbeitsplatz verfügbar sein (z. B. ausgehängt oder elektronisch abrufbar) und ist fester Bestandteil jeder Unterweisung der Mitarbeiter. Sie ist bei relevanten Änderungen der Geräte oder der Arbeitsprozesse zu aktualisieren.
Dokumentation der Anforderungen des vereinfachten Verfahrens
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des vereinfachten Verfahrens |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung, warum geringere Prüfanforderungen ausreichen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Risikobewertung „geringes Risiko“ |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Für viele Bürogeräte möglich, sofern kein erhöhter elektrischer oder thermischer Risikobereich vorliegt. |
Erläuterung
Das vereinfachte Prüfverfahren erlaubt für bestimmte, als gering eingestufte Arbeitsmittel eine Reduzierung des Prüfaufwands. Voraussetzung ist eine formale Dokumentation, aus der hervorgeht, warum geringere Prüfanforderungen genügen.
Hierzu erstellt der Arbeitgeber eine ergänzende Gefährdungsbeurteilung oder -anlage, in der das Risiko der betrachteten Geräte als „gering“ bewertet wird. Darauf basierend werden längere Prüffristen und vereinfachte Prüfmethoden begründet. Typischerweise umfasst das vereinfachte Verfahren vor allem Sicht- und Funktionsprüfungen (insbesondere Kontrolle des Kabel- und Steckerzustands), anstelle umfangreicher technischer Messungen.
Die Dokumentation des vereinfachten Verfahrens muss zudem Verantwortlichkeiten festlegen und nachweisen, dass die Maßnahme wirksam bleibt. Sie ist nur gültig, wenn die Gefährdungsbeurteilung die niedrige Gefährdung offiziell bestätigt. In der Praxis kann dieses Verfahren für viele Bürogeräte (z. B. Klasse-II-Geräte mit geringem Verschleiß, die in risikoarmen Umgebungen eingesetzt werden) angewendet werden.
Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Analyse aller Gefährdungen sowie der notwendigen Schutzmaßnahmen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • elektrische Gefährdungen (Stromschlag, Kurzschluss) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss bei neuen Geräten, Änderungen der Nutzung oder Störfällen aktualisiert werden. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist nach § 3 BetrSichV eine unerlässliche Grundlage im Arbeitsschutz: Vor Inbetriebnahme muss der Arbeitgeber alle relevanten Gefährdungen systematisch erfassen und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen.
Für tragbare elektrische Bürogeräte bedeutet dies unter anderem: Untersuchung möglicher Stromschlaggefahren (direkter Kontakt oder fehlerhafte Isolation), Kurzschlussrisiken oder Fehlerströme. Ebenso sind Brandrisiken durch Überhitzung oder Funkenbildung zu bewerten. Thermische Gefährdungen, etwa durch Überlastung von Leitungen oder Netzteilen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Ein weiterer Punkt ist die Beurteilung des Zustands von Kabeln und Steckverbindungen (Beschädigungen, Verschleiß). Zudem wird festgelegt, welche Schutzklasse (z. B. Schutzklasse II ohne Schutzleiter oder erforderliche IP-Schutzart für Feuchträume) vorzusehen ist.
Die GBU enthält auch Vorgaben zu Unterweisung und Qualifikation des Bedienpersonals sowie zu den Prüfintervallen der Geräte (jeweils risikoorientiert). Sie muss schriftlich dokumentiert sein und bei neuen Geräten, geänderten Einsatzbedingungen oder nach sicherheitsrelevanten Vorfällen aktualisiert werden. Ohne eine durchgeführte GBU ist der Einsatz elektrischer Arbeitsmittel nach BetrSichV unzulässig.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Qualifikationsanforderung „Befähigte Person – Elektrotechnik“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Qualifikationen für Personen, die elektrische Geräte prüfen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • elektrotechnische Fachkenntnisse (Ausbildung, Erfahrung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | In der Regel muss eine Elektrofachkraft oder entsprechend qualifizierte Person bestellt werden. |
Erläuterung
Die Prüfung elektrischer Geräte darf nur von einer „befähigten Person“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 6, § 14 BetrSichV). Der Arbeitgeber muss die Anforderungen an diese Personen festlegen und sie offiziell bestellen.
Im elektrotechnischen Bereich sind damit üblicherweise Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen mit entsprechender Zusatzqualifikation gemeint. Die Qualifikation umfasst eine elektrotechnische Berufsausbildung, ausreichend praktische Erfahrung und vertieftes Wissen über relevante Normen und Prüfmethoden (z. B. DGUV Vorschrift 3 / DIN VDE 0701-0702). Zudem sind Kenntnisse der Mängelklassen und aller sicherheitstechnischen Beurteilungskriterien erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch Schulungs- und Fortbildungszertifikate. Die Bestellung als befähigte Person durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Nur so ist sichergestellt, dass die Prüfungen elektrischer Geräte korrekt und professionell durchgeführt werden.
Prüfplan – Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für tragbare elektrische Geräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung regelmäßiger, normgerechter Prüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 (bzw. DIN VDE 0701-0702) |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Sichtprüfung (Kabel, Stecker, Gehäuse) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Prüfintervalle müssen risikoorientiert festgelegt und in einem CAFM-System oder ähnlichem nachverfolgt werden. |
Erläuterung
Der Prüfplan ist ein zentrales Arbeitsschutzdokument nach BetrSichV und legt Art, Umfang und Zeitplan der wiederkehrenden Prüfungen fest. Er wird auf Basis der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber (ggf. in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit) erstellt.
Der Plan führt die konkreten Prüfmaßnahmen auf, die für tragbare Geräte erforderlich sind: Dazu gehören Sichtprüfungen (insbesondere von Kabeln, Steckern und Gehäusen) sowie Funktionstests. Außerdem sind Messungen vorgesehen – z. B. des Schutzleiterwiderstands, des Isolationswiderstands und des Berührungsstroms – entsprechend den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 bzw. der einschlägigen DIN VDE-Normen.
Der Prüfplan definiert ebenfalls die Prüfintervalle. Für Bürogeräte sind dabei typischerweise Intervalle zwischen 6 und 24 Monaten vorgesehen (risikoorientiert, je nach Einsatzbedingungen und Fehlerrate). Nach jeder Prüfung wird ein Prüfprotokoll erstellt, in dem festgehalten wird, ob Mängel festgestellt wurden. Das Protokoll dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung und als Grundlage für eventuelle Nacharbeiten. Festgestellte Defekte werden je nach Schwere unverzüglich behoben oder das Gerät außer Betrieb genommen.
Der Prüfplan und die Prüfprotokolle sind aufzubewahren und bei Audits (z. B. durch die Berufsgenossenschaft) nachzuweisen. In der Praxis werden Prüftermine und -intervalle häufig in einem CAFM-System hinterlegt, um den Überblick sicherzustellen.
Schutzkonzept – Tragbare elektrische Bürogeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept für tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Ableitung und Dokumentation aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen |
| Relevante Normen | TRBS 1111, TRBS 1115 |
| Pflichtinhalte | •identifizierte Gefährdungen (elektrisch, thermisch, mechanisch) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen, DGUV-V3-Prüfplanung und FM-Prozesse. |
Erläuterung
Das Schutzkonzept konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung und definiert wirksame Schutzmaßnahmen für alle relevanten Einsatzbereiche – etwa Büro, Lager, Besprechungsräume, Technikräume oder Außeneinsätze. Es wird festgelegt, welche Gefährdungen (elektrisch, thermisch, mechanisch) vorliegen und nach dem TOP-Prinzip geeignete Gegenmaßnahmen abgeleitet. Zum Beispiel können technische Schutzmaßnahmen (z. B. Ummantelung von Leitungen, Fehlerstromschutz), organisatorische Maßnahmen (z. B. Abstandsvorgaben) und personenbezogene Maßnahmen (z. B. Schulung) erforderlich sein.
Ein Teil des Schutzkonzepts ist die Festlegung von Prüf- und Wartungsintervallen: Gemäß DGUV Vorschrift 3 müssen ortsveränderliche elektrische Geräte regelmäßig geprüft werden. Daher enthält das Schutzkonzept eine Prüfplanung (typischerweise alle 3–4 Jahre in Büroumgebungen) und fordert regelmäßige Sichtkontrollen durch die Nutzer (z. B. tägliche oder wöchentliche Kontrolle des Netzkabels auf Beschädigungen). Schulungs- und Unterweisungsmaßnahmen werden ebenfalls dokumentiert – Mitarbeiter müssen den sicheren Umgang mit den Geräten erlernen und wissen, wie sie im Störfall richtig reagieren.
Das Schutzkonzept dient somit als Grundlage für alle nachfolgenden Arbeitsschutzdokumente und FM-Prozesse zur Überwachung und Instandhaltung der Geräte. Es bildet die Basis für Betriebsanweisungen, Prüfplanungen und interne Richtlinien, die den sicheren Betrieb der elektrischen Arbeitsmittel gewährleisten.
Unfall- und Schadensbericht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall-/Schadensbericht für tragbare elektrische Bürogeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Ereignissen wie Stromschlägen, Schmorschäden, Überhitzung, Kabeldefekten, Kurzschlüssen, Fehlbedienungen |
| Relevante Normen | TRBS 3151, BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • vollständige Ereignisbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praktische Hinweise | Wird häufig von Versicherungen, Berufsgenossenschaften und internen Auditoren gefordert; wichtig für Brand- und Schadensprävention. |
Erläuterung
Der Unfall- und Schadensbericht dient der lückenlosen Dokumentation aller Vorfälle im Zusammenhang mit tragbaren elektrischen Bürogeräten. Jeder Zwischenfall – beispielsweise ein Stromschlag durch ein beschädigtes Kabel oder ein Schmorbrand infolge von Überhitzung – wird vollständig beschrieben. Dabei sind sowohl die technischen Details (z. B. Isolationsdurchschlag, Kurzschluss) als auch die organisatorischen Umstände (z. B. unklare Zuständigkeiten, fehlende Unterweisung) aufzuführen. Weiterhin werden die Sofortmaßnahmen und vorgeschlagene Präventionsmaßnahmen dokumentiert.
Aus dem Bericht lassen sich Maßnahmen für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und des Schutzkonzepts ableiten. Die detaillierte Analyse von technischen und organisatorischen Ursachen unterstützt den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im Arbeitsschutz. Unfall- und Schadensberichte sind wichtige Nachweise für Versicherungen, Berufsgenossenschaften (BG) und interne Auditierungen. Sie helfen, systematisch aus Vorfällen zu lernen und die Brand- und Unfallprävention weiter zu verbessern.
Herstellerunterlagen zur Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerdokumente zur Vorbereitung der GBU |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass alle sicherheitsrelevanten Produktdaten für die GBU verfügbar sind |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • technische Daten (Nennspannung, Leistungsaufnahme) |
| Verantwortlich | Hersteller / Händler |
| Praktische Hinweise | Ohne Herstellerdaten ist keine vollständige GBU möglich – daher zwingend Bestandteil der Betreiberakte. |
Erläuterung
Herstellerunterlagen bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Sie liefern alle erforderlichen technischen Daten: Nennspannung, Leistung, Schutzart (z. B. IP-Code) sowie die Isolationsklasse des Geräts. Außerdem enthalten sie Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung – etwa der Hinweis, ob ein Gerät nur in trockenen Innenräumen betrieben werden darf – sowie die relevanten Betriebs- und Sicherheitshinweise. Diese Dokumente nennen auch Wartungs- oder Prüfintervalle und eventuelle Einschränkungen (z. B. maximal zulässige Umgebungstemperatur).
Nach BetrSichV muss der Arbeitgeber alle Informationen einholen, die für den sicheren Betrieb nötig sind. Fehlen Herstellerangaben, ist eine vollständige GBU nicht möglich. Daher gehören Bedienungsanleitungen, CE-Konformitätserklärungen und weitere technische Unterlagen verpflichtend zur Betreiberakte. Anhand der Herstellerhinweise werden beispielsweise Einsatzgrenzen festgelegt und Prüffristen bestimmt. Die Informationen aus den Herstellerunterlagen fließen zudem in Unterweisungen ein, um die Mitarbeiter auf die sichere Verwendung der Geräte vorzubereiten.
Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ergebnisvermerk „Regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellen, dass Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen stets aktuell sind |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Datum der Überprüfung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praktische Hinweise | Mindestens jährlich empfohlen, zusätzlich bei Unfällen oder neuen Erkenntnissen. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein dynamisches Dokument. Nach BetrSichV §3 Abs. 7 muss sie regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. In der Ergebnisdokumentation werden Datum der Prüfung, Anlass (z. B. neue Geräte, Änderungen im Betrieb oder Unfälle) sowie notwendige Anpassungen festgehalten. Gegebenenfalls werden Prüfintervalle, Schutzmaßnahmen oder Verantwortlichkeiten aktualisiert. Wurden Änderungen umgesetzt – etwa geänderte Prüffristen oder ergänzte Gefährdungsszenarien – werden diese vermerkt. Gibt es keine Änderungen, wird der Vermerk „keine Anpassung“ mit Datum eingetragen.
Empfohlen wird, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich zu kontrollieren und dabei aktuelle Erkenntnisse (z. B. aus Arbeitsunfällen, neuem Equipment oder Änderungen der Arbeitsorganisation) zu berücksichtigen. Durch diese regelmäßige Fortschreibung bleibt die GBU stets auf dem aktuellen Stand. Die Dokumentation der Überprüfung schafft Nachvollziehbarkeit und belegt, dass Sicherheitsmaßnahmen fortlaufend gewürdigt und gegebenenfalls optimiert werden.
Lieferantenverpflichtung zur Arbeitsschutzkonformität
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lieferantenerklärung Arbeitsschutzkonformität |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass nur normgerechte, sichere elektrische Arbeitsmittel in den Betrieb gelangen |
| Relevante Normen | DGUV-V 1 |
| Pflichtinhalte | • Bestätigung der Einhaltung aller geltenden Arbeitsschutzanforderungen |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Einholung), Lieferant (Abgabe) |
| Praktische Hinweise | Besonders wichtig zur Vermeidung nicht CE-konformer Billiggeräte oder unsicherer Importwaren. |
Erläuterung
Die Lieferantenerklärung zur Arbeitsschutzkonformität stellt sicher, dass bereits bei der Beschaffung nur sichere und normgerechte Geräte angeschafft werden. Sie enthält eine schriftliche Zusicherung des Lieferanten, dass das gelieferte Gerät alle geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzanforderungen erfüllt. Typischer Inhalt ist die Nennung von Hersteller und Typ sowie Verweise auf vorhandene Prüf- und Zertifikatsunterlagen (z. B. CE-Kennzeichnung, VDE-Zertifikat). Ebenso wird bestätigt, dass das Gerät ordnungsgemäß verpackt und bereitgestellt wird.
Für den Arbeitgeber ist diese Erklärung ein wichtiges Instrument zur Haftungsvermeidung. DGUV Vorschrift 1 schreibt vor, Sicherheitsanforderungen bei Aufträgen schriftlich festzuhalten. Mit der Lieferantenerklärung kann der Einkäufer nachweisen, dass er den Lieferanten auf die Arbeitsschutzanforderungen hingewiesen hat und dessen Konformität geprüft wurde. Insbesondere bei internationalen Beschaffungen verhindert sie, dass billige Importgeräte ohne CE-Kennzeichnung oder mit mangelhaften Sicherheitsmerkmalen ins Unternehmen gelangen. Sie ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil eines sicheren Beschaffungsprozesses.