Eingabegeräte als Arbeitsmittel
Facility Management: Nutzung: Büro » Operatives FM » Dokumente » Eingabegeräte als Arbeitsmittel
Eingabegeräte als Arbeitsmittel
Diese Dokumentationsübersicht beschreibt sämtliche sicherheitsrelevanten, organisatorischen und rechtsverbindlichen Unterlagen, die für den regelkonformen Einsatz von Eingabegeräten (Input Devices) als Arbeitsmittel in Innen- und Außenbereichen erforderlich sind. Grundlage bilden die Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201), den Anforderungen an befähigte Personen nach VDI 4068-1, sowie den Koordinations- und Organisationspflichten gemäß DGUV-I 215-830. Die Dokumente gewährleisten eine sichere Nutzung, eine normgerechte Prüf- und Instandhaltungsorganisation und dienen als belastbare Grundlage für Compliance-Nachweise im Facility Management.
Dokumentations- und Nachweispflichten für Eingabegeräte als Arbeitsmittel nach BetrSichV und TRBS 1201
- Antrag auf Ausnahme von Vorschriften der BetrSichV
- Nachweise durchgeführter Arbeitsmittelprüfungen
- Bestellung befähigter Personen
- Bestellung von Koordinatoren
- Betriebsanleitungen – Arbeitsmittel
- Nachweis der Fachkunde zur Erstellung
- Herstellerinformationen
- Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
- Notfallmaßnahmen Informationen
- Protokoll über besondere Unterweisungen
- Betriebsanweisung
- Dokumentation der Anforderungen
- Gefährdungsbeurteilung Dokumentation
- Festlegung der Anforderungen
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
- Schutzkonzept für Eingabegeräte
- Unfall- und Schadensbericht für Eingabegeräte
- Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Vermerk zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen
Antrag auf Ausnahme von Vorschriften der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Formaler Antrag an die Aufsichtsbehörde zur Abweichung von bestimmten BetrSichV-Pflichten, wenn gleichwertige Sicherheit gewährleistet werden kann |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Begründung der Abweichung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Nur bei atypischen Einsatzbedingungen oder Sondergeräteklassen notwendig; wird behördlich geprüft und muss Teil der Betreiberakte sein |
Erläuterung
Abweichungen von den Vorgaben der BetrSichV sind nur in begründeten Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung zulässig. Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung wird gestellt, wenn von einzelnen Vorschriften der BetrSichV abgewichen werden soll, obwohl durch alternative Maßnahmen ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird. In diesem Antrag muss der Arbeitgeber detailliert begründen, warum die Abweichung notwendig ist und wie die Sicherheit der Beschäftigten weiterhin vollständig gewährleistet bleibt. Zentrale Bestandteile sind eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung der speziellen Situation sowie die Dokumentation aller Kompensations- und Schutzmaßnahmen, die die fehlende Einhaltung der Normvorschrift ausgleichen sollen. Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft den Antrag und erteilt eine Ausnahmegenehmigung nur dann, wenn sie überzeugt ist, dass das vorgeschlagene Sicherheitskonzept in der Praxis ein adäquates Schutzniveau bietet. Solche Ausnahmegenehmigungen kommen beispielsweise in Frage, wenn ein Eingabegerät unter ungewöhnlichen Bedingungen oder mit nicht standardkonformer Technik eingesetzt wird und durch zusätzliche Schutzkonzepte (z. B. besondere Einhausungen oder spezielle Sicherheitsabschaltungen) ein vergleichbarer Schutz sichergestellt werden kann. Durch die behördliche Genehmigung erlangt der Betreiber Rechtssicherheit, dass der Betrieb des Arbeitsmittels trotz Abweichung von einzelnen Vorschriften rechtlich zulässig ist, solange die Auflagen eingehalten werden. Diese Dokumentation des Ausnahmegenehmigungsantrags ist ein essenzieller Nachweis in der Betreiberakte und dient der rechtlichen Absicherung des Unternehmens.
Prüfprotokolle – Nachweise durchgeführter Arbeitsmittelprüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für Eingabegeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Funktions-, Schutz- und Sicherheitsprüfungen gemäß BetrSichV und TRBS 1201 |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum und Prüfumfang |
| Verantwortlich | Befähigte Person nach TRBS 1201 |
| Praxis-Hinweise | Pflichtnachweis bei Arbeitsschutzkontrollen; Grundlage für Weiterbetrieb, Instandhaltungsplanung und Risikobewertung |
Erläuterung
Eingabegeräte fallen als Arbeitsmittel unter die BetrSichV und müssen daher regelmäßig auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Gemäß § 14 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel in festgelegten Abständen durch eine fachkundige Person prüfen zu lassen und den einwandfreien Zustand zu dokumentieren. Die TRBS 1201 konkretisiert diese Pflicht, indem sie Hinweise zur Ermittlung der Prüfart, des Prüfumfangs und der Prüfintervalle gibt. Ein Prüfprotokoll für Input Devices hält alle Ergebnisse dieser Sicherheitsüberprüfungen fest und dient als nachvollziehbarer Nachweis, dass die sicherheitsrelevanten Funktionen des Geräts erhalten sind und keine Gefährdungen von ihm ausgehen.
In der Praxis umfasst ein solches Prüfprotokoll typischerweise Angaben zum Prüfdatum, zum Gerät (Inventarnummer oder eindeutige Bezeichnung) und zum Prüfumfang. Die befähigte Person, welche die Prüfung durchführt (nach Definition der TRBS 1203), vermerkt zudem die überprüften Schutzmaßnahmen (z. B. Not-Aus-Schalter, Erdungsleitung, Gehäusesicherheit), gemessene Werte (bei elektrischen Eingabegeräten z. B. Schutzleiterwiderstand oder Isolationswiderstand), sowie eventuell festgestellte Mängel. Jedem festgestellten Mangel werden Fristen zur Behebung zugeordnet, und am Ende der Prüfung steht der Freigabevermerk – also die Bestätigung, dass das Gerät bis zur nächsten Prüfung weiter betrieben werden darf.
Die Prüfintervalle richten sich nach den Gefährdungsfaktoren und Einsatzbedingungen des Geräts (beispielsweise Umgebungseinflüsse wie Feuchtigkeit, Staub, mechanische Belastung) und werden in der Gefährdungsbeurteilung bzw. durch die TRBS 1201 vorgegeben. Alle erstellten Prüfprotokolle müssen sorgfältig aufbewahrt werden – in der Regel mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung. Diese Dokumente sind unverzichtbar für Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungsträger, denn sie belegen im Auditfall lückenlos, dass der Betreiber seiner Prüfpflicht nachgekommen ist. Gleichzeitig bilden die Ergebnisse der Prüfprotokolle die Grundlage für die Instandhaltungsplanung (z. B. wann vorbeugende Wartungen oder Ersatzanschaffungen nötig werden) und fließen in die fortlaufende Risikobewertung des jeweiligen Arbeitsmittels ein.
Bestellung befähigter Personen zur Prüfung von Arbeitsmitteln
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schriftliche Bestellung zur befähigten Person |
| Zweck & Geltungsbereich | Offizielle Benennung einer qualifizierten Person zur Durchführung von Prüfungen an Input Devices |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068-1 |
| Schlüsselelemente | • Qualifikationsanforderungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Zentrales Dokument für Haftungsabsicherung; wird bei Audits und offiziellen Prüfungen eingefordert |
Erläuterung
Die BetrSichV schreibt vor, dass Prüfungen von Arbeitsmitteln nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die hierzu befähigt sind (sog. befähigte Personen gemäß TRBS 1203). Die VDI-Richtlinie 4068-1 liefert dem Arbeitgeber konkrete Kriterien, welche Qualifikationen und Kenntnisse eine solche Person aufweisen muss, und Empfehlungen zum Bestellvorgang. Die schriftliche Bestellung zur befähigten Person ist der formale Akt, mit dem der Arbeitgeber eine geeignete Person offiziell damit betraut, Prüfungen an bestimmten Arbeitsmitteln – in diesem Fall Input Devices – vorzunehmen.
In der schriftlichen Bestellung werden in der Regel die Aufgabenbereiche und der Umfang der Prüftätigkeit genau festgelegt. Es wird dokumentiert, für welche Art von Arbeitsmitteln oder Anlagen die Person Prüfverantwortung trägt (z. B. Prüfung aller elektronischen Eingabegeräte im Betrieb) und auf welche Dauer oder Projekte sich die Bestellung erstreckt. Außerdem bestätigt der Arbeitgeber in diesem Dokument, dass die ausgewählte Person die erforderliche Fachkunde besitzt – etwa durch Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung und gegebenenfalls spezielle Weiterbildungen. Dies kann durch Auflistung von Qualifikationen oder Beifügung von Nachweisen (Zertifikate, Schulungen) geschehen. Mit der Unterschrift des Arbeitgebers (und oft auch der Unterschrift der befähigten Person als Einverständniserklärung) wird die Verantwortungsübertragung rechtsverbindlich besiegelt.
Dieses Bestellschreiben ist ein zentrales Dokument der Haftungsabsicherung: Der Arbeitgeber kommt damit seiner Pflicht nach, Prüfaufgaben nur kompetenten Personen zu übertragen. Im Falle eines Unfalls oder einer behördlichen Überprüfung kann er nachweisen, dass Prüfungen sachkundig durchgeführt wurden. Bei Audits oder Kontrollen wird daher regelmäßig verlangt, die Bestellurkunden und Qualifikationsnachweise der Prüfer vorzulegen. Es empfiehlt sich zudem, die Eignung der bestellten befähigten Personen regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren – beispielsweise durch jährliche Schulungs- und Erfahrungsüberprüfungen – um sicherzustellen, dass die Fachkunde stets auf dem aktuellen Stand ist und den betrieblichen Anforderungen entspricht.
Bestellung von Koordinatoren (z. B. Arbeits-, Gefahrstoff- oder Baukoordinatoren)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellschreiben für Koordinatoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung einer strukturierten Organisation von Aufgaben, bei denen Input Devices in komplexen Arbeitsumgebungen eingesetzt werden |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, DGUV-I 215-830, GefStoffV |
| Schlüsselelemente | • Aufgabenbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Besonders relevant bei Mehrgewerken, Gefahrstoffexposition oder sensiblen Betriebsbereichen (z. B. Leitwarte, Reinräume, Steuerstände) |
Erläuterung
Wenn Eingabegeräte in komplexen Arbeitsumgebungen oder im Zusammenspiel mehrerer Parteien eingesetzt werden, bestellt der Arbeitgeber häufig Koordinatoren, um einen sicheren und effizienten Ablauf zu gewährleisten. Ein Koordinator – etwa als Arbeitskoordinator, Gefahrstoffkoordinator oder Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator auf Baustellen – übernimmt die organisatorische Aufsicht und Abstimmung, damit alle Beteiligten die Arbeitsschutzvorgaben einhalten und Gefährdungen an Schnittstellen vermieden werden. Die DGUV Information 215-830 („Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“) definiert klare Anforderungen für solche Koordinationsaufgaben, insbesondere wenn Fremdfirmen im Betrieb tätig sind. Ebenso fordert z. B. § 15 GefStoffV bei erhöhter Gefährdung durch Gefahrstoffe die Bestellung eines geeigneten Koordinators.
Durch das Bestellschreiben für Koordinatoren wird verbindlich festgelegt, wer diese koordinierende Rolle übernimmt und welchen Aufgaben- und Verantwortungsbereich die Person hat. Typische Inhalte sind eine genaue Aufgabenbeschreibung (Welche Tätigkeiten und Arbeitsabläufe sind zu koordinieren? Welche Sicherheitsmaßnahmen sind zu überwachen?), die Beschreibung der Kommunikationswege (z. B. regelmäßige Sicherheitsbesprechungen, Meldeketten bei Zwischenfällen) und die Nennung der Zuständigkeiten und Befugnisse. Insbesondere wird festgehalten, dass der Koordinator berechtigt ist, bei Gefahr einzuschreiten und gegenüber allen beteiligten Mitarbeitern und Fremdfirmen Weisungen zum Arbeitsschutz zu erteilen. Weiterhin sollten im Dokument die erforderlichen Qualifikationen des Koordinators (z. B. Sicherheitsfachkunde, spezielle Schulungen) aufgeführt sein sowie ein Hinweis darauf, dass der Koordinator entsprechend unterwiesen wurde und alle beteiligten Personen über seine Rolle informiert sind.
Der Einsatz eines Koordinators ist vor allem in Situationen wichtig, in denen gleichzeitig mehrere Gewerke oder Unternehmen im gleichen Bereich arbeiten, Gefahrstoffe gehandhabt werden oder sensible Betriebsbereiche betroffen sind. Beispielsweise verhindert ein Fremdfirmenkoordinator, dass es bei Wartungsarbeiten durch externes Personal und internes Personal zu Unfällen kommt, indem er die Arbeiten zeitlich und räumlich abstimmt und sicherstellt, dass alle Beteiligten die notwendigen Schutzmaßnahmen einhalten. In Bereichen mit gefährlichen Chemikalien achtet ein Gefahrstoffkoordinator darauf, dass Eingabegeräte nur unter Einhaltung aller Schutzmaßnahmen (z. B. Ex-Schutz, Schutzausrüstung) verwendet werden und keine unkontrollierten Expositionen stattfinden. Insgesamt schafft die Bestellung von Koordinatoren eine klare organisatorische Struktur, erhöht die Transparenz der Zuständigkeiten und minimiert Risiken, da Konflikte in der Arbeitssicherheit frühzeitig erkannt und entschärft werden. Für den Arbeitgeber ist die schriftliche Dokumentation dieser Bestellung ein wichtiger Nachweis, dass er seiner Koordinations- und Organisationspflicht im Arbeitsschutz vollumfänglich nachkommt.
Betriebsanleitungen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanleitung für Input Devices |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der bestimmungsgemäßen, sicheren und ergonomischen Nutzung von Eingabegeräten |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Bedienhinweise |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für Unterweisungen; muss vollständig vorliegen, bevor Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen werden kann |
Erläuterung
Bevor ein Eingabegerät als Arbeitsmittel bereitgestellt wird, muss die Betriebsanleitung des Herstellers vollständig vorliegen. Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel nur bereitzustellen, wenn alle Herstellerinformationen zur sicheren Verwendung verfügbar sind und berücksichtigt werden. In der Betriebsanleitung beschreibt der Hersteller detailliert die bestimmungsgemäße Verwendung des Geräts, gibt konkrete Bedienhinweise und nennt alle relevanten Sicherheitsinformationen. Dazu zählen beispielsweise Warnhinweise vor elektrischen Gefährdungen oder Fehlbedienungen, Angaben zu erforderlichen Schutzmaßnahmen (etwa persönliche Schutzausrüstung oder Abstandsregeln bei der Benutzung) sowie technische Daten und Grenzwerte (z. B. zulässige Umgebungstemperaturen, Stromversorgung, Schutzklasse). Ebenso enthält eine gute Betriebsanleitung Wartungs- und Prüfvorgaben – der Hersteller legt also fest, in welchen Intervallen und auf welche Weise das Eingabegerät inspiziert und instandgehalten werden sollte, um die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu gewährleisten.
Für das Facility Management und den Arbeitgeber dient die Hersteller-Betriebsanleitung als unverzichtbare Grundlage, um Unterweisungen der Mitarbeiter durchzuführen und um die Gefährdungsbeurteilung für das Arbeitsmittel abzuschließen. Alle potenziellen Gefahren, die der Hersteller identifiziert hat, und die empfohlenen Schutzmaßnahmen fließen in die betriebliche Gefährdungsbeurteilung mit ein. Ohne die Betriebsanleitung können wichtige Informationen fehlen – beispielsweise Hinweise darauf, welche fehlersicheren Funktionen eingebaut sind oder wie das Gerät im Notfall abzuschalten ist. Daher ist das Gerät erst dann vollständig einsatzbereit, wenn diese Dokumentation vorliegt und von den verantwortlichen Personen (z. B. Sicherheitsfachkraft oder Anlagenverantwortlicher) geprüft wurde. In der Praxis wird die Betriebsanleitung meist in deutscher Sprache vom Hersteller mitgeliefert und muss im Betrieb jederzeit zugänglich aufbewahrt werden. Fehlt dieses Dokument, darf das Eingabegerät aus rechtlichen und sicherheitstechnischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden, da andernfalls keine belastbare Grundlage für den sicheren Umgang existiert. Zusammenfassend bildet die Hersteller-Betriebsanleitung das Rückgrat für den sicheren Betrieb des Arbeitsmittels und gewährleistet, dass alle Beteiligten die technischen Vorgaben und Sicherheitshinweise kennen und einhalten.
Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass die Gefährdungsbeurteilung durch qualifizierte und geschulte Fachkräfte erfolgt |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Schulungsnachweise |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter / Schulungsträger |
| Praxis-Hinweise | Wird bei Audits von BG und Aufsichtsbehörden angefordert; essenziell bei nachträglichen Unfall- oder Gesundheitsbeschwerden |
Erläuterung
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung darf eine Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig in diesem Sinne ist, wer durch eine passende Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung oder eine aktuell ausgeübte entsprechende Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen kann. Diese Fachkenntnisse müssen regelmäßig durch Schulungen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Der Nachweis der Fachkunde sammelt daher alle Belege, dass die Person, die die Gefährdungsbeurteilung der Eingabegeräte erstellt, ausreichend qualifiziert ist. Dazu gehören Zertifikate über absolvierte Schulungen (z. B. Kurse zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln), Nachweise über berufliche Qualifikationen sowie Erfahrung im Arbeitsschutz. Insbesondere bei Eingabegeräten erfordert die Fachkunde Kenntnisse in Ergonomie (etwa zur Beurteilung von Haltungsschäden oder Belastungen durch monotone Handbewegungen), in der elektrischen Sicherheit (z. B. Umgang mit elektrisch betriebenen Kleingeräten, Erkennen von Kabeldefekten) und im Hygieneschutz (z. B. Vermeidung von Infektionsrisiken bei gemeinsam genutzten Tastaturen). Der Fachkundenachweis stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung von einer kompetenten Person vorgenommen wurde. Dies erhöht die Qualität und Rechtskonformität der Beurteilung und kann im Falle von Behördenprüfungen oder Vorfällen belegen, dass der Betreiber seiner Pflicht zur fachkundigen Bewertung nachgekommen ist. In der Praxis verlangen Berufsgenossenschaften (BG) und Aufsichtsbehörden bei Audits häufig diesen Nachweis. Gerade nach Arbeitsunfällen oder gesundheitlichen Beschwerden (etwa ergonomisch bedingten Krankheitsfällen) ist es entscheidend, belegen zu können, dass qualifiziertes Personal die Risiken korrekt eingeschätzt hat.
Herstellerinformationen für Wartung und sichere Nutzung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerinformationen für Wartung und sichere Bedienung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller sicherheitsrelevanten Angaben zu bestimmungsgemäßer Verwendung, Reinigung, Instandhaltung und elektrischer Sicherheit |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Hinweise zur sicheren Verwendung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Hygienekonzepte; relevant bei Gewährleistungsfragen |
Erläuterung
Herstellerdokumente wie Betriebsanleitungen, technische Datenblätter und Wartungshandbücher sind zwingend Bestandteil jeder Betreiberdokumentation im Facility Management. Diese Unterlagen enthalten alle wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorgaben des Herstellers, die für den Betrieb der Eingabegeräte zu beachten sind. Dazu zählen Anweisungen zur sicheren Verwendung (etwa empfohlene Einsatzumgebung, maximale Belastungsgrenzen oder Hinweise zum Anschluss und zur Handhabung des Geräts) sowie konkrete Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion. Gerade in Zeiten erhöhter Hygienestandards ist es wichtig zu wissen, mit welchen Reinigungsmitteln Tastaturen oder Touchpads ohne Beschädigung gesäubert werden können und in welchen Intervallen eine Desinfektion erfolgen sollte. Weiterhin umfassen Herstellerinformationen die Anforderungen an die elektrische Sicherheit – beispielsweise Hinweise zur Netzspannung, zum Gebrauch zugelassener Netzteile oder Warnungen vor dem Öffnen des Gehäuses – sowie Angaben zur erwarteten Lebensdauer und zu Verschleißteilen (z. B. begrenzte Anzahl von Anschlägen bei einer Tastatur oder empfohlene Austauschzyklen für Bauteile). Zudem geben die Unterlagen oft Prüf- und Servicevorgaben vor, etwa Inspektionsintervalle oder Kalibrierempfehlungen für spezielle Eingabegeräte. All diese Informationen sind die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und fließen in die Unterweisungen der Mitarbeiter ein. Beispielsweise müssen bei der Risikoanalyse die bestimmungsgemäße Verwendung und vom Hersteller genannte Restrisiken berücksichtigt werden. In der Mitarbeiterunterweisung werden die Herstellerhinweise weitergegeben, etwa wie ein Gerät korrekt bedient oder gereinigt wird. Auch bei der Erstellung von Hygienekonzepten (z. B. regelmäßige Tastaturreinigung in Mehrplatzbüros oder Schichtbetrieben) dienen die Herstellerangaben als Richtlinie. Nicht zuletzt sind vollständige Herstellerinformationen relevant für Gewährleistungs- und Haftungsfragen: Nur wenn ein Gerät entsprechend den Herstellerempfehlungen genutzt und instandgehalten wurde, kann der Betreiber im Schadensfall nachweisen, alle Sorgfaltspflichten erfüllt zu haben und behält Gewährleistungsansprüche. Zusammengefasst stellen die Herstellerinformationen sicher, dass der Betrieb der Eingabegeräte sicher, regelkonform und im Sinne des Herstellers erfolgt, und bilden damit eine unverzichtbare Dokumentenbasis.
Informationsunterlagen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationssammlung für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenstellung aller technischen, ergonomischen und organisatorischen Daten zur Risikoanalyse |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Technische Spezifikationen |
| Verantwortlich | Betreiber / Fachkraft für Arbeitssicherheit / Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage zur Ableitung notwendiger Schutzmaßnahmen (Ergonomie, Reinigung, elektrische Sicherheit, Intervalle für Austausch oder Wartung) |
Erläuterung
Für eine fundierte Gefährdungsbeurteilung der Eingabegeräte müssen alle relevanten Informationen zusammengetragen werden. Die Informationsunterlagen dienen als zentrales Nachschlagewerk für die Fachkraft, die die Beurteilung durchführt, und umfassen technische, ergonomische sowie organisatorische Daten des jeweiligen Geräts und seines Einsatzbereichs. Dazu gehören zunächst die technischen Spezifikationen des Eingabegeräts: z. B. Abmessungen, Gewicht, elektrischen Kenndaten (Spannung, Stromstärke, Schutzklasse), Anschlussarten, verwendete Materialien und etwaige Prüfzertifikate (CE-Kennzeichnung, DGUV Test etc.). Diese Daten geben Aufschluss darüber, welche technischen Risiken bestehen könnten – etwa ob ein Scanner über eine Lichtquelle verfügt, die besondere Augen-Schutzmaßnahmen erfordert, oder ob eine Tastatur spritzwassergeschützt ist. Des Weiteren werden die Arbeitsplatzbedingungen erfasst, unter denen das Gerät verwendet wird. Hier fließen Informationen zur Umgebung ein, z. B. ob das Eingabegerät in einem Büro, in einer Produktionshalle, in einem Labor oder in einer feuchten/staubigen Umgebung betrieben wird. Solche Faktoren beeinflussen die Risikoanalyse (eine Tastatur im Labor könnte z. B. mit gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen, während in einer Werkstatt Schmutz und mechanische Beanspruchung eine Rolle spielen). Ein zentrales Element der Unterlagen sind auch die ergonomischen Belastungen: Hier wird dokumentiert, wie die Geräte genutzt werden und welche körperlichen Beanspruchungen für die Beschäftigten entstehen. Beispielsweise wird festgehalten, ob die Mitarbeitenden längere Zeit in statischer Haltung an einem Terminal stehen müssen, ob repetitive Eingaben an der Tastatur erfolgen (Risiko von Muskel-Skelett-Erkrankungen), oder ob die Anordnung von Bildschirm, Tastatur und Maus ergonomisch optimiert ist. Zusätzlich werden Nutzungsfrequenzen und Nutzungsdauer erfasst: Wie oft und wie lange wird das Eingabegerät täglich oder pro Schicht verwendet? Werden Geräte von mehreren Personen gemeinsam genutzt (Schichtbetrieb oder Desk-Sharing)? Häufige und langfristige Nutzung kann bestimmte Risiken (z. B. kumulative Belastungen oder Abnutzung) erhöhen und erfordert gegebenenfalls intensivere Schutzmaßnahmen. Ein weiterer Bestandteil der Informationssammlung ist die Schadens- und Störungsdokumentation. Hier werden alle bekannten Vorfälle, Defekte oder Störungen festgehalten, die im Zusammenhang mit dem Eingabegerät aufgetreten sind – beispielsweise Kurzschlüsse, Wackelkontakte am Kabel, klemmende Tasten oder auch gemeldete gesundheitliche Beschwerden von Nutzern (etwa Handgelenksschmerzen bei längerer Verwendung einer Maus). Diese Historie zeigt auf, wo in der Vergangenheit Probleme lagen, und hilft, potenzielle Gefährdungen besser einzuschätzen. Aus der Gesamtschau dieser gesammelten Informationen kann die Fachkraft im nächsten Schritt gezielt Schutzmaßnahmen ableiten. So wird etwa entschieden, ob ergonomische Verbesserungen nötig sind (z. B. Handgelenkauflagen, höhenverstellbare Arbeitsplätze oder regelmäßige Pausen bei intensiver Dateneingabe), ob ein Reinigungs- bzw. Hygienekonzept eingeführt werden muss (z. B. tägliche Reinigung von gemeinsam genutzten Tastaturen, Bereitstellung persönlicher Tastaturen oder regelmäßige Desinfektion in sensiblen Bereichen), welche elektrischen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind (z. B. regelmäßige Sichtprüfung der Kabel, Installation von Fehlerstrom-Schutzschaltern, Vermeidung provisorischer Reparaturen mit Klebeband) und in welchen Intervallen Wartungen oder Austausche erfolgen sollten (z. B. präventiver Austausch von verschlissenen Geräten alle paar Jahre, bevor Defekte auftreten). Die Informationsunterlagen gewährleisten somit, dass die Gefährdungsbeurteilung auf einer umfassenden Datengrundlage erfolgt und keine relevanten Aspekte übersehen werden.
Informationen zu Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall- und Maßnahmeninformation für Eingabegeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der notwendigen Maßnahmen bei elektrischen Defekten, Rauchentwicklung, Flüssigkeitseintritt oder Verletzungen durch Bedienung |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Verhalten bei elektrischen Störungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Muss Teil jeder Unterweisung sein; insbesondere relevant für vielbeanspruchte Geräte in Produktion, Logistik, Laboren oder Büroumgebungen |
Erläuterung
Auch wenn Eingabegeräte im Vergleich zu großen Maschinen ein geringes Gefährdungspotenzial haben, können elektrische Defekte oder mechanische Beschädigungen durchaus sicherheitsrelevante Situationen hervorrufen. Die Notfall- und Maßnahmeninformationen stellen sicher, dass Beschäftigte in solchen seltenen Fällen richtig reagieren und Unfälle vermeiden. Typische Szenarien, die in diesem Dokument abgedeckt sind, umfassen zum Beispiel das Verhalten bei elektrischen Störungen: Wenn ein Eingabegerät Funktionsfehler zeigt, ungewöhnlich heiß wird oder ein Mitarbeiter einen elektrischen Schlag verspürt, ist unverzüglich die Stromzufuhr zu unterbrechen (z. B. das Gerät vom Netz trennen oder den Not-Aus betätigen) und der Vorfall an die zuständige Stelle zu melden. Ein weiteres wichtiges Element sind Maßnahmen bei Rauchentwicklung oder Brand. Sollte ein Gerät – etwa aufgrund eines Kurzschlusses in einer Tastatur oder eines überhitzten Scanner-Netzteils – Rauch, Verschmorungsgeruch oder sogar offene Flammen entwickeln, müssen klare Handlungsanweisungen vorliegen: Dazu zählen das sofortige Ausschalten und Trennen vom Strom, gegebenenfalls die Verwendung eines geeigneten Feuerlöschers (bei Elektronikbränden idealerweise CO₂- oder Pulverlöscher, keinesfalls Wasser), das Alarmieren der Feuerwehr bei unkontrollierbarem Feuer sowie die Evakuierung des unmittelbaren Umfelds. Umgang mit beschädigten Kabeln oder Netzteilen ist ein weiterer Punkt: Mitarbeiter sollten angewiesen sein, Geräte mit defekten Zuleitungen (z. B. durchgescheuerte Isolation, sichtbare Drahtadern, Wackelkontakte) oder beschädigten Netzteilen nicht weiter zu benutzen. Solche Mängel sind umgehend der Instandhaltung oder dem Facility Management zu melden, damit ein sicherer Austausch erfolgen kann. Provisorische Lösungen wie das Überkleben von Kabelbrüchen mit Isolierband durch unbefugte Personen sind zu unterlassen, da hier Brand- und Stromschlaggefahr drohen kann. Hygienische Notfallmaßnahmen beziehen sich auf Situationen, in denen Eingabegeräte akut kontaminiert wurden oder ein Infektionsrisiko besteht. Beispielsweise könnte in einem medizinischen Labor ein Bedienfeld mit infektiösen Materialen verunreinigt werden oder in Grippezeiten eine gemeinsam genutzte Tastatur einen Infektionsherd darstellen. Die Unterlagen legen in solchen Fällen fest, was zu tun ist: Etwa das Tragen von Schutzhandschuhen bei der Reinigung kontaminierter Geräte, die sofortige Desinfektion des Eingabegeräts mit geeigneten Mitteln und – falls erforderlich – die vorläufige Außerbetriebnahme des Geräts bis zur vollständigen Dekontamination. Ebenso wichtig sind festgelegte Meldeprozesse: Jeder sicherheitsrelevante Vorfall (ob elektrischer Natur, Brand, Verletzung oder hygienische Kontamination) sollte unverzüglich der verantwortlichen Stelle gemeldet werden. Dies kann je nach Organisation der direkte Vorgesetzte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragte oder der technische Dienst sein. In den Notfallinformationen wird klar definiert, wer zu informieren ist und wie (z. B. telefonisch, über ein internes Meldesystem) sowie welche Informationen dabei weiterzugeben sind. Durch die proaktive Bereitstellung dieser Notfallanweisungen wissen alle Beschäftigten im Voraus, wie sie sich im Ernstfall zu verhalten haben. Dadurch lassen sich Panikreaktionen vermeiden, und es wird sichergestellt, dass schnelle und richtige Maßnahmen getroffen werden, um Personen zu schützen und Sachschäden gering zu halten. Diese Informationen werden bei der Unterweisung der Beschäftigten ausdrücklich behandelt und regelmäßig aufgefrischt, damit sie im Gedächtnis bleiben. Insbesondere in Bereichen mit hoher Nutzungsintensität von Eingabegeräten – etwa in der Produktion (Bedienterminals an Maschinen), in Logistikzentren (Scanner in ständiger Verwendung), in Laboren (sensible Messgeräte-Bedienfelder) oder in Großraumbüros (wo viele Personen wechselnd dieselben Geräte nutzen) – ist das Bewusstsein für Notfallmaßnahmen ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitskultur.
Protokoll über besondere Unterweisungen (Sicherheitsunterweisung)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungsprotokoll für Eingabegeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der sicherheitsrelevanten Unterweisung für Bedienung, Reinigung, ergonomische Nutzung und elektrische Gefährdungen |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Unterweisungsthema |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Muss jährlich und anlassbezogen erfolgen, z. B. bei Gerätewechsel, Einführung neuer Software oder Schadensereignissen |
Erläuterung
Unterweisungen der Beschäftigten sind ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil des Arbeitsschutzes und spielen auch im Umgang mit Eingabegeräten eine zentrale Rolle. Jede Person, die ein Arbeitsmittel benutzt – und sei es ein vermeintlich harmloses wie eine Tastatur oder ein Scanner –, muss zuvor und regelmäßig über die sichere Verwendung unterrichtet werden. In diesem Dokument, dem Unterweisungsprotokoll, wird die Durchführung und der Inhalt dieser Schulungen festgehalten. Darin ist zunächst das Unterweisungsthema bzw. der genaue Gegenstand vermerkt, beispielsweise „Sichere Bedienung und ergonomische Nutzung von Dateneingabegeräten“. Anschließend werden alle vermittelten Inhalte stichpunktartig oder in Kurzform dokumentiert. Typischerweise umfasst dies Bedienungsrichtlinien, also Anweisungen zum korrekten Umgang mit dem Gerät. Dazu zählen z. B. das sachgerechte Anschließen und Trennen von Geräten, das Vermeiden von ruckartigem Ziehen an Kabeln, das Einhalten von Aufwärm- oder Abkühlphasen bei bestimmten elektronischen Geräten oder Hinweise zur richtigen Anwendung von Software-Schnittstellen an Terminals. Ergonomische Hinweise bilden einen weiteren Schwerpunkt: Die Unterweisung erklärt den Beschäftigten, wie sie Eingabegeräte so nutzen, dass Belastungen minimiert werden – etwa die richtige Sitzhaltung bei der Tastaturarbeit (Bildschirm und Tastatur in optimaler Höhe und Entfernung platzieren, Handgelenke gerade halten, Armauflagen nutzen), regelmäßige Pausen bei monotoner Eingabe, oder auch der Wechsel zwischen Maus und Tastaturbedienung, um einseitige Belastungen zu verringern. Ferner werden Reinigungs- und Hygienemaßnahmen angesprochen: Das Personal wird beispielsweise angewiesen, in Mehrbenutzerumgebungen Tastaturen und Mäuse regelmäßig (etwa täglich oder beim Schichtwechsel) mit geeigneten Mitteln abzuwischen, dabei auf die Verträglichkeit der Reinigungsmittel zu achten und keine Flüssigkeiten in die Geräte zu bringen. Ebenso wird vermittelt, warum Hygiene an geteilten Eingabegeräten wichtig ist (Stichwort Infektionsprävention) und wie jeder Nutzer dazu beitragen kann, z. B. durch Händewaschen vor Nutzung oder dem Verwenden persönlicher Peripheriegeräte, sofern möglich. Ein weiterer Bestandteil der Unterweisung ist das Bewusstsein für elektrische Gefährdungen im Umgang mit den Geräten – etwa der Hinweis, defekte Geräte sofort zu melden und nicht weiter zu betreiben, oder das Verbot, eigenmächtige Reparaturen vorzunehmen. Nachdem alle relevanten Themen erläutert und – idealerweise praxisnah – demonstriert wurden, unterschreiben die Teilnehmenden die Unterweisungsdokumentation. Das Unterweisungsprotokoll hält also auch die Unterschriften der Teilnehmer sowie des Unterweisenden fest, inklusive Datum und ggf. Dauer der Schulung. Dies erfüllt zwei Zwecke: Zum einen bestätigt es, dass jeder anwesende Beschäftigte die wichtigen Informationen erhalten hat, zum anderen dient es dem Arbeitgeber als Nachweis der Erfüllung seiner Unterweisungspflicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Unterweisungen vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel erfolgen und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, wiederholt werden. Ebenso müssen Unterweisungen anlassbezogen stattfinden – beispielsweise wenn ein neues Eingabegerät eingeführt wird, wenn sich durch ein Software-Update die Bedienung wesentlich ändert, oder wenn ein Unfall bzw. Beinaheunfall passiert ist, der eine Sicherheitsbelehrung erforderlich macht. Durch diese kontinuierliche Schulung stellen Unternehmen sicher, dass ihre Mitarbeiter stets auf dem aktuellen Stand sind, was den sicheren und ergonomischen Umgang mit Eingabegeräten betrifft. Für die Beschäftigten selbst bedeuten regelmäßige Unterweisungen mehr Sicherheit und Komfort am Arbeitsplatz – sie wissen, wie sie gesundheitliche Belastungen vermeiden und was im Störungsfall zu tun ist. Insgesamt trägt das Unterweisungsprotokoll dazu bei, Wissen zu verankern, Verantwortlichkeiten zu klären und eine Kultur des sicheren Arbeitens zu fördern.
Betriebsanweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebliche Betriebsanweisung für Eingabegeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgabe sicherer Arbeitsweisen und Schutzmaßnahmen für Beschäftigte im Umgang mit Eingabegeräten |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV-I 205-001, BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • bestimmungsgemäße Verwendung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss allen Beschäftigten zugänglich sein; Grundlage für Unterweisungen; wird bei Audits regelmäßig eingefordert |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung ist ein vom Arbeitgeber bereitzustellendes Pflichtdokument nach der Betriebssicherheitsverordnung. Sie enthält konkrete Anweisungen, wie Beschäftigte Eingabegeräte sicher und vorschriftsgemäß verwenden. Für Eingabegeräte stehen hierbei insbesondere ergonomische Belastungen (z. B. ungünstige Körperhaltungen oder repetitive Bedienvorgänge), elektrische Risiken (etwa durch beschädigte Kabel oder unsachgemäße Eingriffe in das Gerät), Gefahren bei Fehlbedienung (z. B. unbeabsichtigtes Auslösen von Maschinenfunktionen) sowie Verhaltensvorgaben bei Störfällen oder technischen Ausfällen im Fokus. In der Betriebsanweisung werden die bestimmungsgemäße Verwendung des Geräts und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen (einschließlich persönlicher Schutzausrüstung, sofern relevant) klar beschrieben. Außerdem legt sie das richtige Verhalten der Beschäftigten im Normalbetrieb und im Notfall fest.
Dieses Dokument muss in verständlicher Form und Sprache verfasst sein und allen Beschäftigten leicht zugänglich gemacht werden (z. B. Aushang am Einsatzort oder Bereitstellung im Intranet). Die Betriebsanweisung bildet die Grundlage für die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter und dient als zentrale Handlungsanleitung im Arbeitsalltag. Bei Änderungen am Arbeitsmittel oder neuen Erkenntnissen aus der Gefährdungsbeurteilung ist die Betriebsanweisung umgehend anzupassen. Aufsichtsbehörden und Auditoren verlangen im Rahmen von Prüfungen regelmäßig Einsicht in die Betriebsanweisungen, um die rechtskonforme Unterweisung der Mitarbeiter und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen nachvollziehen zu können.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des vereinfachten Verfahrens gemäß BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Prüfung und Nachweis, ob das Arbeitsmittel unter das vereinfachte Prüfverfahren fällt |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Eingabegeräts |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Kann den Prüfaufwand erheblich reduzieren, aber nur bei eindeutiger Eignung; wird von Behörden kontrolliert |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung bietet mit § 7 die Möglichkeit einer vereinfachten Vorgehensweise für ungefährliche Arbeitsmittel. In der Dokumentation für das vereinfachte Verfahren wird festgehalten, warum ein bestimmtes Eingabegerät unter diese Kategorie fällt. Hierzu muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen werden, dass das Eingabegerät alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: Es entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen (z. B. CE-Kennzeichnung und Einhaltung relevanter Normen), wird ausschließlich bestimmungsgemäß nach Herstellerangaben eingesetzt und verursacht unter den gegebenen Umgebungs- und Einsatzbedingungen keine zusätzlichen Gefährdungen für die Beschäftigten. Ebenso muss bereits festgelegt sein, dass notwendige Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 10 BetrSichV durchgeführt werden und wiederkehrende Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV erfolgen. Nur wenn all diese Bedingungen lückenlos erfüllt sind, darf der Arbeitgeber auf weitergehende Schutzmaßnahmen nach §§ 8 und 9 BetrSichV verzichten.
Die Dokumentation des vereinfachten Verfahrens beschreibt detailliert das Gerät, die durchgeführte Risikobewertung und welche Gefährdungen ausgeschlossen wurden. Sie endet typischerweise mit einer Freigabe durch den Arbeitgeber, welche bestätigt, dass die vereinfachte Vorgehensweise angewendet werden darf. Dieses Dokument ist wichtig, da es bei behördlichen Überprüfungen als Nachweis dient. Es zeigt, dass der reduzierte Prüf- und Sicherheitsaufwand sachlich gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber muss dabei sehr sorgfältig vorgehen, da bei Fehleinschätzung (wenn das Arbeitsmittel doch nicht so ungefährlich ist wie angenommen) die Verantwortung weiterhin beim Arbeitgeber liegt. Daher wird das vereinfachte Verfahren nur angewendet, wenn eine eindeutige Eignung des Eingabegeräts dafür vorliegt.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung für Eingabegeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Identifikation, Bewertung und Dokumentation aller Risiken bei Verwendung von Eingabegeräten |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Identifikation der Gefährdungen (elektrisch, ergonomisch, IT-Bedrohungen, Fehlbedienung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss regelmäßig, spätestens bei Änderungen, aktualisiert werden; essenziell für Arbeitsfreigaben und Unterweisungen |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernstück des Arbeitsschutzes und wird durch die BetrSichV zwingend vorgeschrieben. Für jedes Eingabegerät muss der Arbeitgeber systematisch alle möglichen Gefährdungen ermitteln, bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung werden zunächst alle identifizierten Gefahren beim Umgang mit dem Gerät aufgeführt. Bei Eingabegeräten können dies beispielsweise elektrische Gefahren (etwa durch Spannung, Kurzschluss oder statische Aufladung), ergonomische Belastungen (z. B. ungünstige Bedienhöhe, Reflexionen am Display, monotone Handbewegungen), IT-Bedrohungen (z. B. Ausfall oder Manipulation bei vernetzten Touchpanels durch Cyberangriffe) sowie Risiken durch Fehlbedienung oder unberechtigte Nutzung sein. Jede dieser Gefährdungen wird hinsichtlich Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens beurteilt – oft mithilfe einer Risikomatrix.
Anschließend werden für jede festgestellte Gefährdung passende Schutzmaßnahmen definiert, zum Beispiel technische Vorkehrungen (wie Abschirmung gegen elektromagnetische Störungen oder Zugriffsbegrenzungen durch Passwort/Schlüsselschalter), organisatorische Maßnahmen (wie klare Benutzeranweisungen, Berechtigungskonzepte für die Bedienung) und personenbezogene Maßnahmen (wie ergonomische Schulungen oder das Tragen von antistatischer Kleidung, falls notwendig). Die Dokumentation beinhaltet auch eine Wirksamkeitskontrolle: Es wird festgelegt, wie die Umsetzung der Schutzmaßnahmen überwacht und überprüft wird (z. B. regelmäßige Kontrollen, Feedback der Nutzer, technische Prüfungen). Außerdem werden Verantwortlichkeiten benannt – etwa welche Führungskraft oder Fachkraft für Arbeitssicherheit die Umsetzung überwacht und wer für bestimmte Maßnahmen zuständig ist.
Die Gefährdungsbeurteilung muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und spätestens bei relevanten Änderungen (z. B. anderer Einsatzort, Software-Updates, Änderung im Arbeitsablauf oder nach Störfällen) unverzüglich aktualisiert werden. Sie bildet die Grundlage für alle weiteren Sicherheitsdokumente und Prozesse: Sowohl die Betriebsanweisungen als auch die Prüfintervalle und Unterweisungsinhalte leiten sich aus den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung ab. Ohne eine fundierte Gefährdungsbeurteilung können Arbeitsfreigaben für das Benutzen eines Eingabegeräts nicht erteilt werden, da unbekannte Risiken weder kontrolliert noch verantwortungsvoll an die Beschäftigten kommuniziert werden könnten.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen für Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Qualifikationsanforderungen für prüfberechtigte Personen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Prüfungen nur durch qualifizierte und erfahrene Personen erfolgen |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Fachkenntnisse (Elektronik, Gerätesicherheit, Ergonomie) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Diese Dokumentation wird bei BG-Prüfungen und Audits regelmäßig angefordert; Bestandteil von Compliance-Nachweisen |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass die vorgeschriebenen Prüfungen von Arbeitsmitteln nur von „zur Prüfung befähigten Personen“ durchgeführt werden dürfen. In dieser Dokumentation werden daher die Kriterien festgelegt, die eine Person erfüllen muss, um als befähigte Person für die Prüfung von Eingabegeräten anerkannt zu sein. Typischerweise orientieren sich diese Anforderungen an den technischen Regeln (z. B. TRBS 1203 „Befähigte Personen“): Die betreffende Person muss über einschlägige Fachkenntnisse verfügen – im Fall von Eingabegeräten etwa Kenntnisse in Elektrotechnik, Gerätesicherheit, relevanten Normen und ergonomischen Anforderungen. Weiterhin ist eine ausreichend lange Berufserfahrung im Umgang mit vergleichbaren Geräten oder Prüfungen erforderlich, damit praktische Kompetenz vorhanden ist. Die erworbenen Qualifikationen und Schulungsnachweise (z. B. Weiterbildungskurse, Zertifikate des Herstellers oder Fachkundenachweise) werden in diesem Dokument festgehalten. Ebenso muss die befähigte Person mit den spezifischen Vorgaben der Gerätehersteller vertraut sein, da Prüfungen auch die Einhaltung herstellerspezifischer Sicherheitsanforderungen umfassen.
In der Dokumentation wird zudem festgelegt, dass die zur Prüfung befähigte Person ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahrnimmt – entsprechend § 14(6) BetrSichV darf sie bei der Prüfung fachlich nicht beeinflusst und aufgrund ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Verpflichtung nach ArbSchG bedeutet, dass diese Person sich ihrer besonderen Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bewusst ist und alle Prüfungen gewissenhaft entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchführt. Oftmals besteht die Dokumentation der Anforderungen an befähigte Personen aus einer Unternehmensanweisung oder einer Bestellungsschrift, in der der Arbeitgeber die Person offiziell beauftragt und die geforderten Qualifikationen aufzählt. Dieses Dokument wird bei Audits oder Prüfungen der Berufsgenossenschaft häufig angefordert, um nachzuweisen, dass die Prüfungen an den Eingabegeräten von geeignetem Fachpersonal durchgeführt werden. Es bildet somit einen wichtigen Bestandteil der Compliance-Unterlagen des Unternehmens.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für Eingabegeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Entwurf eines strukturierten Prüfkonzeptes zur Gewährleistung der Betriebssicherheit |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Prüfarten (Sichtprüfung, Funktionsprüfung, elektrische Prüfung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für CAFM-Systeme; zentral für Auditfähigkeit und Haftungsminimierung; Abweichungen müssen begründet dokumentiert werden |
Erläuterung
Der Prüfplan legt fest, wie und in welchen Abständen Eingabegeräte überprüft werden, um einen sicheren Betrieb dauerhaft zu gewährleisten. Gemäß BetrSichV § 14 müssen Arbeitsmittel abhängig von den ermittelten Gefährdungen und Beanspruchungen regelmäßig von befähigten Personen geprüft werden. Im Prüfplan werden daher alle erforderlichen Prüfungen systematisch aufgelistet. Dazu gehören unterschiedliche Prüfarten: Zum Beispiel eine Sichtprüfung (äußere Kontrolle auf Beschädigungen oder lose Teile), Funktionsprüfung (Test der Bedienfunktionen und Notfallfunktionen in der Praxis) sowie ggf. eine messtechnische elektrische Prüfung (Überprüfung der elektrischen Sicherheit, Isolation, Erdung, soweit für das Eingabegerät relevant). Für jede dieser Prüfarten definiert der Prüfplan einen Umfang (welche Komponenten oder Eigenschaften geprüft werden, z. B. Displayanzeige, Not-Aus-Taster, Schnittstellen) und konkrete Prüfkriterien (z. B. „Tasten reagieren ohne Verklemmen“ oder „Schutzleiterwiderstand innerhalb Normgrenzen“).
Ebenso werden im Prüfplan die Prüfintervalle festgelegt – also in welchen zeitlichen Abständen oder bei welchen Anlässen die Prüfungen erfolgen müssen. Diese Intervalle richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung: Eingabegeräte mit höherer Beanspruchung oder in rauer Umgebung werden z. B. häufiger geprüft als solche in büroähnlicher Umgebung. Üblich sind etwa jährliche Prüfungen, allerdings können je nach Risiko kürzere oder längere Intervalle begründet werden. Wichtig ist, dass Abweichungen von empfohlenen Prüfzyklen (z. B. durch Herstellervorgaben oder branchenübliche Standards) schriftlich begründet und dokumentiert werden, damit sie im Auditfall nachvollziehbar sind. Der Prüfplan weist auch Verantwortlichkeiten aus: Er legt fest, wer die Prüfungen durchführt (internes Instandhaltungspersonal oder externe Sachkundige) und wer die Prüfintervalle überwacht. Außerdem enthält er Vorgaben zur Dokumentationspflicht jeder Prüfung – in Anlehnung an § 14(7) BetrSichV müssen Art, Umfang, Ergebnis jeder Prüfung sowie der Name der prüfenden befähigten Person aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Häufig wird der Prüfplan in einem CAFM-System (Computer Aided Facility Management) oder Wartungsmanagement-Tool hinterlegt, das automatisiert an Prüftermine erinnert und die Dokumentation der Prüfergebnisse verwaltet. Insgesamt ist der Prüfplan ein zentrales Element der Betriebssicherheitsorganisation: Er ermöglicht es dem Betreiber, jederzeit den Überblick über den Sicherheitsstatus aller Eingabegeräte zu behalten, gegenüber Behörden die Einhaltung der Prüfvorschriften nachzuweisen und durch vorausschauende Planung Ausfallrisiken sowie Haftungsrisiken zu minimieren.
Schutzkonzept für Eingabegeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept zur sicheren Nutzung von Eingabegeräten |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zur sicheren Bedienung von Eingabegeräten |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1115, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | • Risikoanalyse des Bedienfelds |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung; Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen; wichtig bei Arbeitsinspektionen |
Erläuterung
Das Schutzkonzept definiert die sicherheitsrelevanten Maßnahmen für den Betrieb von Eingabegeräten und deren Rolle im Gesamtsystem. Es bündelt alle technischen Schutzvorkehrungen (z. B. Abschirmungen, Not-Aus-Einrichtungen, logische Verriegelungen), organisatorischen Regelungen (etwa Zugangsberechtigungen für Steuerpulte, Wartungsintervalle) und personenbezogenen Maßnahmen (z. B. spezielle Schulungen der Bediener, Unterweisungen in ergonomischer Handhabung) für eine sichere Nutzung. Die TRBS 1115 fordert, dass solche technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen klar benannt und dokumentiert werden. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 wird ermittelt, welche Risiken von einem bestimmten Eingabegerät ausgehen und wie diese durch das Schutzkonzept beherrscht werden.
Bei Eingabegeräten spielt ein solches Schutzkonzept eine große Rolle, da Bedienfehler zu Anlagenstillständen, Fehlfunktionen oder sogar Sicherheitsvorfällen führen können. Entsprechend berücksichtigt das Schutzkonzept neben der reinen Risikoanalyse auch ergonomische Aspekte (etwa eine übersichtliche Anordnung und eindeutige Kennzeichnung der Bedienelemente in optimaler Höhe) sowie konkrete Maßnahmen gegen Fehlbedienung. So können zum Beispiel bei kritischen Schaltern Schutzabdeckungen vorgesehen oder bei wichtigen Steuerbefehlen softwareseitige Bestätigungsabfragen eingeführt werden, um unbeabsichtigte Bedienungen zu verhindern. Das ausgearbeitete Schutzkonzept ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und bildet die Grundlage für Betriebsanweisungen und Mitarbeiterschulungen im Umgang mit dem Eingabegerät. Es stellt sicher, dass alle Personen, die das Eingabegerät bedienen oder verantworten, die vorhandenen Risiken kennen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen konsequent umsetzen. Bei behördlichen Inspektionen dient ein solches dokumentiertes Konzept als Nachweis dafür, dass der Arbeitgeber alle notwendigen Vorkehrungen für einen sicheren Betrieb getroffen hat.
Unfall- und Schadensbericht für Eingabegeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall- und Schadensbericht (Arbeitsmittel – Eingabegeräte) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Störungen, Fehlbedienungen, Beinaheunfällen oder Schäden durch Eingabegeräte |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 3151 / TRGS 751 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Vorfalls |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Muss in Audits vorgelegt werden; beeinflusst künftige Wartungs-, Prüf- und Schulungsprozesse; dient zur Risikominimierung |
Erläuterung
Jeder Unfall oder Schaden im Zusammenhang mit Eingabegeräten muss dokumentiert und umfassend analysiert werden. Die BetrSichV schreibt vor, dass bei Arbeitsmittel-Unfällen – insbesondere wenn Beschäftigte getötet oder erheblich verletzt wurden oder wenn ein erheblicher sicherheitsrelevanter Vorfall eingetreten ist – unverzüglich eine Unfallmeldung und Untersuchung erfolgen. In diesem Zusammenhang weist TRBS 3151 darauf hin, dass die Dokumentation solcher Vorfälle als Grundlage für Verbesserungsmaßnahmen dienen muss. Für das Facility Management bedeutet dies, dass auftretende Fehler in der Bedienung, Mängel im Gerätedesign oder Lücken in der Arbeitsorganisation systematisch erkannt und behoben werden.
Ein Unfall- und Schadensbericht enthält daher eine genaue Beschreibung des Vorfalls (Datum, Ort, beteiligte Personen, betroffene Anlage bzw. Eingabegerät, Betriebszustand zum Unfallzeitpunkt). Anschließend wird die Ursache des Ereignisses ermittelt: Handelt es sich um ein technisches Problem (z. B. ein defekter oder falsch konstruierter Schalter), um menschliches Versagen (z. B. Fehlbedienung aufgrund unzureichender Schulung oder Übermüdung) oder um ein organisatorisches Versäumnis (z. B. fehlende oder unklare Arbeitsanweisungen)? Auf Basis dieser Analyse werden Sofortmaßnahmen ergriffen – etwa das Außerbetriebnehmen des betroffenen Eingabegeräts, Erste-Hilfe-Maßnahmen oder eine Unterweisung der Mitarbeiter noch am selben Tag – und weitere Präventionsmaßnahmen definiert. Dazu zählen zum Beispiel konstruktive Änderungen am Eingabegerät (wie das Anbringen zusätzlicher Schutzvorrichtungen oder besserer Kennzeichnungen), organisatorische Anpassungen (etwa Überarbeitung von Bedienungsanleitungen, Einführung von Doppelkontrollen) oder gezielte Nachschulungen des Personals.
Abschließend spricht der Bericht konkrete Empfehlungen aus, wie die Gefährdungsbeurteilung und bestehende Schutzkonzepte aufgrund des Vorfalls angepasst werden sollten, um ähnliche Ereignisse künftig zu verhindern. Dieser Bericht ist nicht nur intern ein wichtiges Instrument zur Risikominimierung, sondern muss auf Verlangen auch bei Audits oder gegenüber Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Die Erkenntnisse daraus beeinflussen künftige Wartungs-, Prüf- und Schulungsprozesse maßgeblich und dokumentieren, dass das Unternehmen Arbeitsschutzvorfälle ernst nimmt und proaktiv daraus lernt.
Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerdokumente für Eingabegeräte (Technische Unterlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller produktbezogenen Daten, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • technische Spezifikation |
| Verantwortlich | Hersteller / Distributor |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für Bewertung von Risiken wie elektrische Gefährdungen, Fehlbedienung, EMV-Auswirkungen oder Feuchtigkeitseinflüsse |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, alle verfügbaren Herstellerinformationen einzuholen und auszuwerten, um eine vollständige Gefährdungsbeurteilung erstellen zu können. Bereits vor der Inbetriebnahme eines Eingabegeräts müssen die technischen Unterlagen des Herstellers vorliegen. Dazu gehören in der Regel die Betriebs- und Montageanleitungen, Schaltpläne, technische Datenblätter sowie die EG-/EU-Konformitätserklärung. Diese Dokumente liefern sämtliche produktbezogenen Daten, die für die Bewertung von Risiken relevant sind.
Für Eingabegeräte sind insbesondere Angaben zur elektrischen und mechanischen Ausführung wichtig (z. B. Anschlusswerte, Art der Steuer- und Datenverbindungen zur Maschine oder Anlage), zur Schutzart des Gehäuses (etwa IP-Schutz gegen Eindringen von Staub und Wasser) und zu den vorgesehenen Einsatz- und Umgebungsbedingungen (Temperaturbereich, Feuchtigkeits- oder Vibrationsbeständigkeit, ggf. Zulassungen für Ex-Bereiche). Auch Hinweise zu eingebauten Sicherheitseinrichtungen (z. B. vorhandene Not-Halt-Taster, Schlüsselschalter, Verriegelungen) oder Warnhinweise des Herstellers (etwa Beschränkungen der Verwendung, Gefahren bei falscher Handhabung) müssen in die Beurteilung einfließen.
Anhand dieser Herstellerunterlagen kann der Arbeitgeber mögliche Gefährdungen systematisch erkennen und bewerten. Zum Beispiel lassen sich elektrische Risiken (wie ein Stromschlag bei unsachgemäßer Installation), mechanische Gefahren (etwa durch eine ungeeignete Befestigung des Bedienpanels), potenzielle Fehlbedienungen aufgrund komplexer Schnittstellen oder Gefährdungen durch Umwelteinflüsse (z. B. Schäden durch Feuchtigkeit, Staub oder elektromagnetische Störungen) bereits im Vorfeld identifizieren. Die vom Hersteller angegebenen Prüfvorgaben und Wartungsempfehlungen (z. B. regelmäßige Inspektion der Not-Aus-Funktion oder Austauschintervalle für Verschleißteile an Bedieneinheiten) können direkt in den Wartungsplan und die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers übernommen werden. Insgesamt bilden die vollständigen Herstellerunterlagen die Grundlage dafür, dass kein sicherheitsrelevanter Aspekt des Eingabegeräts übersehen wird. Der Arbeitgeber kann so nachweisen, dass er seiner Prüf- und Sorgfaltspflicht gemäß BetrSichV nachgekommen ist, indem er vor Verwendung des Arbeitsmittels alle technischen Informationen ausgewertet und in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen hat.
Vermerk zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ergebnisvermerk zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass neue Erkenntnisse, Ereignisse oder Änderungen berücksichtigt wurden |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Überprüfungsdatum |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für kontinuierliche Verbesserung; wird bei Arbeitsschutzprüfungen regelmäßig abgefragt |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein „lebendes Dokument“. Änderungen an Eingabegeräten, neu auftretende Fehlfunktionen oder neue Erkenntnisse über Belastungen und Risiken müssen daher zeitnah dokumentiert und bewertet werden. Die BetrSichV fordert eine systematische Aktualisierung: Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und – sobald es erforderlich ist – unverzüglich zu aktualisieren. Ergibt eine Überprüfung, dass keine Anpassung nötig ist, muss der Arbeitgeber dies unter Angabe des Überprüfungsdatums vermerken, um den durchgeführten Check nachzuweisen.
Im Ergebnisvermerk zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung wird festgehalten, wann die Beurteilung zuletzt geprüft wurde und welche neuen Gegebenheiten oder Änderungen seit der letzten Version berücksichtigt wurden. Typische Anlässe für eine Aktualisierung sind zum Beispiel neue technische Risiken (etwa wenn ein Software-Update am HMI-Terminal neue Funktionen und damit potenzielle Fehlermöglichkeiten mit sich bringt), Änderungen im Bedienkonzept oder der Arbeitsorganisation (z. B. geänderte Abläufe, neue Mitarbeiter, veränderte Schichtzeiten) oder Vorfälle wie Unfälle, Beinaheunfälle und Störungen, die neue Gefährdungen aufgezeigt haben. Der Vermerk dokumentiert, welche Anpassungen der Schutzmaßnahmen vorgenommen oder geprüft wurden – oder bestätigt, dass die bisherigen Maßnahmen weiterhin angemessen sind.
In der Regel enthält der Vermerk das Datum der Überprüfung, eine kurze Beschreibung etwaiger Änderungen in der Gefährdungslage, gegebenenfalls die neu festgelegten Maßnahmen und einen Freigabevermerk (z. B. Unterschrift der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Arbeitgebers als Bestätigung). Dieser Prozess stellt sicher, dass die Sicherheitsmaßnahmen für Eingabegeräte stets dem aktuellen Stand der Technik und der Arbeitsbedingungen entsprechen. Bei Arbeitsschutzbehörden oder Auditoren wird regelmäßig geprüft, ob Gefährdungsbeurteilungen aktuell sind – ein lückenlos geführter Ergebnisvermerk dient hier als Nachweis für die kontinuierliche Verbesserung und Rechtskonformität im Arbeitsschutz.
Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Verpflichtungserklärung des Lieferanten zur Arbeitsschutz-Compliance |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass nur konforme, sichere Eingabegeräte geliefert werden |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV-V 1 |
| Schlüsselelemente | • Erklärung zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Einholung), Lieferant (Ausstellung) |
| Praxis-Hinweise | Besonders wichtig bei Beschaffung sicherheitsrelevanter Bediengeräte; Bestandteil von Vergabeprozessen und Auditunterlagen |
Erläuterung
DGUV-Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) verpflichtet den Arbeitgeber, nur solche Arbeitsmittel bereitzustellen, die allen Arbeitsschutzanforderungen genügen. Daraus folgt, dass bereits im Beschaffungsprozess sichergestellt sein muss, dass Eingabegeräte die geltenden Sicherheitsvorschriften erfüllen. Der Auftraggeber – also das betreibende Unternehmen – holt hierzu vom Lieferanten eine schriftliche Verpflichtungserklärung ein, in der dieser die Arbeitsschutz-Compliance des gelieferten Produkts bestätigt. In dieser Erklärung versichert der Lieferant, dass das Eingabegerät den gesetzlichen Vorgaben entspricht und keine unvertretbaren Risiken für Sicherheit und Gesundheit mit sich bringt.
Typischerweise beinhaltet die Verpflichtungserklärung die Zusage der Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und Normen (z. B. BetrSichV, Produktsicherheitsgesetz und gegebenenfalls spezifische DIN/VDE-Normen für das Gerät), die Bestätigung der technischen Produktsicherheit und der CE-Konformität (inklusive der Einhaltung aller anwendbaren EU-Richtlinien), sowie Hinweise auf bereits erfolgte Prüfungen und Zertifizierungen. So wird zum Beispiel aufgeführt, ob das Gerät ein CE-Kennzeichen trägt, ob eine Konformitätserklärung beigefügt ist und ob unabhängige Stellen das Produkt geprüft haben (z. B. GS-Prüfzeichen oder Prüfzertifikate für elektrische Sicherheit und EMV). Der Lieferant bestätigt damit, dass das Eingabegerät sicher konstruiert, getestet und ordnungsgemäß gekennzeichnet ausgeliefert wird.
Die Verantwortung, diese Erklärung einzuholen und aufzubewahren, liegt beim Auftraggeber, während der Lieferant zur wahrheitsgemäßen Ausstellung verpflichtet ist. In der Praxis ist eine solche Verpflichtungserklärung besonders bei sicherheitskritischen Bediengeräten fester Bestandteil von Ausschreibungen oder Vertragsbedingungen. Sie stellt sicher, dass nur sichere und rechtskonforme Eingabegeräte in den Betrieb gelangen, und dokumentiert zugleich, dass der Arbeitgeber seine Sorgfalts- und Auswahlpflicht gemäß DGUV-V 1 und Arbeitsschutzgesetz erfüllt hat. Im Falle eines Audits oder eines Unfalls kann das Unternehmen so nachweisen, bereits im Vorfeld der Nutzung alle zumutbaren Maßnahmen getroffen zu haben, um die Arbeitsschutzanforderungen gegenüber seinen Lieferanten durchzusetzen.