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ArbStättV und ASR

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ArbStättV und ASR für sichere und rechtskonforme Büros

ArbStättV und ASR in Büros

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bilden in Deutschland den maßgeblichen Rahmen für die sichere, gesundheitsgerechte und funktionale Gestaltung sowie den ordnungsgemäßen Betrieb von Büroarbeitsstätten. Während die ArbStättV verbindliche Schutzziele und Mindestanforderungen festlegt, konkretisieren die ASR deren praktische Umsetzung. Für das Facility Management sind beide Regelwerke zentrale Grundlagen für Flächenplanung, Gebäudebetrieb, Instandhaltung, Gefährdungsbeurteilungen und Compliance-Kontrollen.

Designing Compliant Workplaces

Ziele der ArbStättV

  • Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten: Arbeitsstätten müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende Risiken auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert werden.

  • Prävention arbeitsplatzbezogener Gefährdungen: Typische Risiken in Büros sind Stolperstellen, ungeeignete Verkehrswege, unzureichende Beleuchtung, schlechte Luftqualität, thermische Belastungen, Lärm sowie unzureichende Fluchtmöglichkeiten.

  • Festlegung von Mindeststandards: Die Verordnung definiert Schutzziele für Räume, Arbeitsplätze, Verkehrswege, Beleuchtung, Lüftung, Temperatur, Sanitärbereiche, Brandschutz und Notfallorganisation.

  • Förderung sicherer und funktionaler Arbeitsumgebungen: Sicherheit, Gesundheitsschutz, Ergonomie und betriebliche Nutzbarkeit müssen bereits bei Planung und Beschaffung berücksichtigt werden, nicht erst nach der Inbetriebnahme.

Die ArbStättV ist eine Schutzzielverordnung. Sie beschreibt überwiegend das zu erreichende Sicherheitsniveau. Konkrete Maße, Ausführungsvarianten und technische Lösungen werden häufig durch die ASR näher bestimmt. Abweichende Lösungen sind möglich, sofern ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau nachweisbar erreicht wird.

Anwendungsbereich

Erfasster Bereich

Zweck

Büroarbeitsplätze

Geeignete Raum-, Flächen-, Beleuchtungs-, Klima- und Arbeitsbedingungen sicherstellen

Gemeinschaftsbereiche

Gesundheitsschutz, Erholung, Verpflegung, Erste Hilfe und barrierefreie Nutzbarkeit unterstützen

Verkehrswege

Sichere Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen, Nebenräumen und Ausgängen gewährleisten

Sanitäreinrichtungen

Hygiene, Privatsphäre, ausreichende Verfügbarkeit und sichere Nutzung gewährleisten

Notfallinfrastruktur

Schutz und geordnete Evakuierung bei Bränden, Stromausfällen oder anderen Gefahrenlagen ermöglichen

Zum Anwendungsbereich gehören nicht nur einzelne Schreibtischarbeitsplätze. Er umfasst auch Flure, Treppen, Türen, Aufzüge, Lager- und Technikräume, Pausenräume, Sanitärräume, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie betriebliche Anlagen wie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Energieverteilungs- und Brandschutzsysteme. Bei eingerichteten Telearbeitsplätzen gelten besondere Regelungen. Mobile Arbeit ist rechtlich nicht automatisch mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Telearbeitsplatz gleichzusetzen.

Beziehung zum Arbeitsschutzmanagement

  • Integration in das Arbeitsschutzsystem: Anforderungen aus ArbStättV und ASR müssen mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Instandhaltungsprozessen, Störungsmanagement und Notfallorganisation verbunden werden.

  • Unterstützung von Planung und Betrieb: Die Vorgaben sind bei Anmietung, Neubau, Umbau, Flächenverdichtung, Möblierung, Nutzungsänderung und technischer Modernisierung zu berücksichtigen.

  • Grundlage für Inspektionen und Audits: Prüf- und Kontrollprogramme sollten aus den identifizierten Gefährdungen, den einschlägigen ASR, Herstellerangaben und weiteren rechtlichen Anforderungen abgeleitet werden.

Das Facility Management sollte eine standortbezogene Compliance-Matrix führen. Darin werden die jeweils relevanten Anforderungen, verantwortlichen Personen, Prüfintervalle, Nachweise, Abweichungen und Maßnahmen dokumentiert. Die Matrix dient zugleich als Steuerungsinstrument für Audits, Budgetplanung und Betreiberpflichten.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Bereitstellung konformer Arbeitsstätten: Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass Arbeitsplätze während der gesamten Nutzungsdauer sicher und gesundheitsgerecht eingerichtet und betrieben werden.

  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung: Die Arbeitsbedingungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen und zu dokumentieren. Änderungen an Nutzung, Belegung, Technik oder Raumaufteilung müssen erneut bewertet werden.

  • Umsetzung von Schutzmaßnahmen: Festgestellte Risiken sind nach dem Vorrang technischer vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu behandeln.

  • Schutz und Unterweisung der Beschäftigten: Beschäftigte müssen verständlich über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Brandschutz, Fluchtwege und das Verhalten im Notfall unterwiesen werden.

Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich der zentrale Adressat der ArbStättV. Die Beauftragung eines externen Facility-Management-Dienstleisters entbindet ihn nicht von seiner Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverantwortung. Delegierte Aufgaben müssen eindeutig beschrieben, fachlich geeignet übertragen und wirksam kontrolliert werden.

Verantwortlichkeiten von Facility- und Gebäudebetreibern

Facility Manager, Eigentümer, Vermieter oder technische Gebäudebetreiber werden allein durch einen Miet- oder Servicevertrag nicht automatisch zum primär Verantwortlichen nach der ArbStättV. Ihre konkreten Pflichten ergeben sich aus der eigenen Arbeitgeberstellung, aus Betreiberpflichten, dem Bauordnungsrecht, vertraglichen Vereinbarungen und wirksam übertragenen Aufgaben.

  • Instandhaltung von Gebäudehülle, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Kälteversorgung, Türen, Aufzügen und Sicherheitseinrichtungen

  • Überwachung von Temperaturen, Luftqualität, Beleuchtungszustand und technischen Störungen

  • Freihaltung und technische Sicherstellung gemeinschaftlicher Verkehrs- und Fluchtwege

  • Organisation vorgeschriebener oder risikobasierter Prüfungen

  • Unverzügliche Meldung, Absicherung und Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel

  • Bereitstellung von Plänen, Messwerten, Prüfprotokollen, Wartungsnachweisen und Belegungsdaten

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen und Audits

Festgestellte Mängel an Arbeitsstätten sind unverzüglich zu beseitigen. Besteht eine unmittelbare erhebliche Gefahr, darf der betroffene Bereich bis zur Herstellung eines sicheren Zustands nicht weiter genutzt werden. Notwendige Zwischenmaßnahmen, etwa Absperrungen oder Ersatzarbeitsplätze, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Gemeinsame Verantwortlichkeiten

Verantwortungsbereich

Arbeitgeber

Facility-/Gebäudebetreiber

Arbeitssicherheit

Primäre Verantwortung für die sichere Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsstätte

Unterstützung durch sicheren technischen Betrieb und Mängelbeseitigung

Gefährdungsbeurteilungen

Veranlassung, Bewertung, Freigabe und Aktualisierung

Bereitstellung von Plänen, Messwerten, Anlagendaten sowie Störungs- und Wartungsinformationen

Arbeitsplatzbedingungen

Festlegung des erforderlichen Schutzniveaus entsprechend Tätigkeit und Belegung

Betrieb und Erhalt von Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Verkehrswegen und weiterer Infrastruktur

Dokumentation

Führung arbeitsschutzrechtlicher Nachweise

Bereitstellung von Betriebs-, Prüf-, Wartungs- und Reparaturnachweisen

In Mehrmietergebäuden sollte eine schriftliche Schnittstellenregelung festlegen, wer für Mietflächen, Allgemeinbereiche, Brandschutztüren, Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtwegkennzeichnung, Aufzüge und zentrale Lüftungsanlagen zuständig ist. Nicht eindeutig zugeordnete Verantwortlichkeiten führen häufig zu verzögerter Mängelbeseitigung und unvollständiger Nachweisführung.

Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung: Arbeitsplatzplanung

Die Arbeitsplatzplanung muss ausreichende Grundflächen, Bewegungsflächen, Verkehrswege, Funktionsflächen und Sicherheitsabstände berücksichtigen. Dabei ist nicht nur die Tischfläche zu betrachten. Geöffnete Schranktüren, zurückgeschobene Stühle, mobile Trennwände, Drucker, Abfallbehälter und technische Anschlüsse benötigen ebenfalls Platz.

Die Planung sollte auf der höchstmöglichen gleichzeitigen Belegung beruhen. Dies ist besonders bei Desk Sharing, Projektflächen und flexiblen Bürokonzepten wichtig. Eine niedrige durchschnittliche Anwesenheit rechtfertigt keine Unterschreitung notwendiger Flächen, wenn Spitzenbelegungen regelmäßig möglich sind.

Vor jeder wesentlichen Layoutänderung sollte das Facility Management mindestens folgende Punkte prüfen:

  • Anzahl und Anordnung der Arbeitsplätze

  • Bewegungs-, Funktions- und Verkehrsflächen

  • Fluchtweglängen, Fluchtwegbreiten und Türöffnungsbereiche

  • Erreichbarkeit von Türen, Fenstern, Heizkörpern und Bedienelementen

  • Tageslicht, Blendung und künstliche Beleuchtung

  • Außenluftversorgung, thermische Lasten und Anlagenauslegung

  • Akustik, Sprachverständlichkeit und Rückzugsmöglichkeiten

  • Barrierefreie Nutzbarkeit und notwendige Hilfsflächen

  • Kapazität von Sanitär-, Elektro-, IT- und Brandschutzinfrastruktur

Arbeitsplatzumgebung

Eine geeignete Arbeitsplatzumgebung setzt ein abgestimmtes Zusammenspiel mehrerer Faktoren voraus:

  • Beleuchtung: Die Sehaufgabe muss ohne störende Blendung, Reflexionen oder starke Helligkeitsunterschiede ausgeführt werden können.

  • Lüftung: Personen-, Geruchs-, Feuchte-, Wärme- und Schadstofflasten müssen zuverlässig abgeführt werden.

  • Thermische Bedingungen: Heizung, Kühlung, Sonnenschutz und Luftführung müssen auf Belegung, Nutzung und Gebäudeausrichtung abgestimmt sein.

  • Lärmschutz: Raumakustik, technische Anlagengeräusche, Gespräche und Kommunikationszonen sind so zu steuern, dass Konzentration und Verständigung möglich bleiben.

Beschwerden sollten nicht isoliert behandelt werden. Häufen sich Meldungen über Zugluft, Hitze, Gerüche, Blendung oder Lärm, ist eine systematische Ursachenanalyse erforderlich. Messungen, Belegungsdaten, Anlagenzustände und zeitliche Muster sind dabei gemeinsam auszuwerten.

Sicherheitsorientierte Gestaltung

Eine sicherheitsorientierte Gestaltung umfasst insbesondere:

  • Rutschhemmende, ebene und unbeschädigte Bodenflächen

  • Ausreichend breite und eindeutig geführte Verkehrswege

  • Standsichere Möbel, gesicherte Regale und gut erkennbare Glasflächen

  • Gefahrlos bedienbare Fenster, Türen und Sonnenschutzanlagen

  • Geschützte Kabel-, Boden- und Medienanschlüsse

  • Leicht erreichbare Notausgänge und Erste-Hilfe-Einrichtungen

  • Erkennbare Sicherheitskennzeichnungen und ausreichende Sichtweiten

  • Eine Raumaufteilung, die Evakuierung, Rettung und Feuerwehrzugang nicht behindert

Planerische Maßnahmen müssen auch Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten berücksichtigen. Eine Anlage, die nur unter gefährlichen Bedingungen erreichbar ist, ist betrieblich nicht angemessen geplant. Sichere Zugänge, Absperrmöglichkeiten und ausreichende Arbeitsflächen für Instandhaltung sind deshalb frühzeitig vorzusehen.

Gesundheits- und Arbeitsschutzpflichten: Gesundheitsschutz der Beschäftigten

Der Gesundheitsschutz umfasst sowohl akute Unfallgefahren als auch längerfristige Belastungen. Dazu gehören ungeeignete Körperhaltungen, unzureichende Bewegungsflächen, schlechte Luft, thermische Belastung, Lärm, störende Beleuchtung und mangelhafte Hygiene.

Facility Management unterstützt den Gesundheitsschutz insbesondere durch:

  • Stabile, überwachte und dokumentierte Umgebungsbedingungen

  • Schnelle Bearbeitung gesundheitsbezogener Beschwerden und Störmeldungen

  • Auswahl emissionsarmer Materialien, Möbel und Reinigungsprodukte

  • Hygienischen Betrieb von Lüftungs-, Trinkwasser- und Sanitäranlagen

  • Vorbeugende Instandhaltung und rechtzeitige Erneuerung verschlissener Komponenten

  • Beteiligung an Arbeitsplatzbegehungen, Gefährdungsbeurteilungen und Wirksamkeitskontrollen

Arbeitsschutzmaßnahmen

Zu den notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen gehören:

  • Dokumentierte Alarmierungs- und Notfallverfahren

  • Wirksame Brandschutz- und Evakuierungsorganisation

  • Aktuelle Flucht- und Rettungspläne, sofern erforderlich

  • Eindeutige und dauerhaft sichtbare Sicherheitskennzeichnung

  • Frei zugängliche Erste-Hilfe- und Feuerlöscheinrichtungen

  • Barrierefreie oder individuell geeignete Evakuierungslösungen

  • Verständliche Unterweisungen für Beschäftigte, Besucherbetreuung und relevante Fremdfirmen

Die Maßnahmen müssen auf die tatsächliche Nutzung abgestimmt sein. Besucherbereiche, Veranstaltungen, erhöhte Belegung, Umbauphasen oder Beschäftigte mit Unterstützungsbedarf können zusätzliche Vorkehrungen erfordern. Provisorien sind zeitlich zu begrenzen und in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

Kontinuierliches Sicherheitsmanagement

Kontinuierliches Sicherheitsmanagement bedeutet, Arbeitsplatzbedingungen nicht nur bei der Eröffnung eines Standorts zu prüfen. Erforderlich sind wiederkehrende Kontrollen, eine systematische Mängelverfolgung und eine Bewertung der Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen.

Wichtige Auslöser für eine erneute Bewertung sind:

  • Umbauten, Umzüge oder neue Bürokonzepte

  • Veränderte Personenzahlen oder Nutzungszeiten

  • Neue Arbeitsmittel, Möbel oder technische Anlagen

  • Wiederholte Beschwerden, Störungen oder Grenzwertüberschreitungen

  • Unfälle, Beinaheereignisse oder Sachschäden

  • Änderungen von Vorschriften, ASR oder behördlichen Auflagen

  • Außergewöhnliche Hitze-, Feuchte-, Wasser- oder Schadensereignisse

Zweck der ASR

Die ASR konkretisieren die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV anhand des Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und weiterer gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie übersetzen Schutzziele in prüfbare Anforderungen, Planungswerte und anerkannte Vorgehensweisen.

Bei vollständiger und sachgerechter Anwendung einer einschlägigen ASR kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechende Anforderung der ArbStättV erfüllt ist. Dies wird als Vermutungswirkung bezeichnet. Eine Abweichung ist möglich, wenn eine alternative Lösung mindestens das gleiche Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau erreicht und dies in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentiert wird. Eine Abweichung von einer ASR ist von einer behördlichen Ausnahme von der ArbStättV selbst zu unterscheiden.

Anwendung im Facility Management

Im Facility Management sollten die relevanten ASR über den gesamten Lebenszyklus eines Bürostandorts angewendet werden:

  • Planung und Gestaltung: Prüfung von Raumabmessungen, Bewegungsflächen, Verkehrswegen, Beleuchtung, Lüftung, Temperatur, Akustik und Barrierefreiheit.

  • Gebäudebetrieb: Festlegung zulässiger Belegungen, Betriebszeiten, Sollwerte, Alarmgrenzen, Verantwortlichkeiten und Reaktionsprozesse.

  • Instandhaltung: Überführung der Anforderungen in Wartungspläne, Prüfprogramme, Reinigungsstandards und Service-Level.

  • Inspektionen: Verwendung der Anforderungen als prüfbare Kriterien für Begehungen, Abnahmen und technische Kontrollen.

  • Änderungsmanagement: Erneute Compliance-Prüfung bei Umbauten, Umzügen, Nutzungsänderungen oder technischen Modernisierungen.

  • Nachweisführung: Ablage von Planungsfreigaben, Messungen, Prüfungen, Abweichungsbegründungen und Wirksamkeitskontrollen.

Für typische Büroarbeitsstätten sind insbesondere ASR V3, ASR V3a.2 sowie die Regeln zu Raumabmessungen, Sicherheitskennzeichnung, Fußböden, Türen und Toren, Verkehrswegen, Brandschutz, Fluchtwegen, Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung, Lärm und Sanitärräumen relevant. Welche Regeln tatsächlich anzuwenden sind, hängt vom Gebäude, den Tätigkeiten, der Ausstattung und den Beschäftigten ab.

Vorteile der ASR-Anwendung

Vorteil

Beschreibung

Regelkonformität

Unterstützt die nachvollziehbare Erfüllung der Anforderungen der ArbStättV

Standardisierung

Schafft einheitliche Planungs-, Betriebs-, Abnahme- und Prüfkriterien

Risikoreduzierung

Verhindert typische Gestaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungsmängel

Auditunterstützung

Liefert belastbare Kriterien und Nachweise für interne und externe Prüfungen

Die Anwendung der ASR erleichtert außerdem die Ausschreibung von Facility-Management-Leistungen. Anforderungen können in Leistungsbeschreibungen, Abnahmeprotokollen, Betreiberhandbüchern und Service-Level-Vereinbarungen klar definiert werden. Dies reduziert Interpretationsspielräume und verbessert die Vergleichbarkeit von Leistungen.

Flächenanforderungen für Büros

Ein Arbeitsraum darf grundsätzlich nur genutzt werden, wenn seine Grundfläche für einen Arbeitsplatz mindestens 8 m² beträgt. Für jeden weiteren Arbeitsplatz sind mindestens 6 m² hinzuzurechnen. Diese Mindestwerte ersetzen keine detaillierte Flächenplanung, weil Bewegungsflächen, Verkehrswege, Möblierung, Funktionsflächen und Sicherheitsabstände zusätzlich nachgewiesen werden müssen.

Als praxisbezogene Anhaltswerte gelten einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen:

  • Etwa 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz in Zellen-, Einzel- oder kleineren Gruppenbüros

  • Etwa 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz in Großraumbüros

Der höhere Flächenbedarf in Großraumbüros ergibt sich aus zusätzlichen Verkehrsflächen, Kommunikationsbereichen, akustischen Maßnahmen, größeren Abständen und der notwendigen Trennung störender Nutzungen.

Auch die lichte Raumhöhe ist zu berücksichtigen. Sie beträgt grundsätzlich mindestens 2,50 m bei Räumen bis 50 m², 2,75 m bei Räumen über 50 m², 3,00 m bei Räumen über 100 m² und 3,25 m bei Räumen über 2.000 m². Zulässige Abweichungen erfordern eine konkrete Gefährdungsbeurteilung und dürfen die Gesundheit sowie die Luftqualität nicht beeinträchtigen.

Bewegungs- und Zugangsflächen

Die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss grundsätzlich mindestens 1,50 m² betragen. Für sitzende und stehende Tätigkeiten müssen Tiefe und Breite jeweils mindestens 1,00 m betragen. Bei unmittelbar nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen ist für jeden Arbeitsplatz eine Breite von mindestens 1,20 m vorzusehen.

Bewegungsflächen dürfen sich grundsätzlich nicht mit folgenden Flächen überlagern:

  • Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze

  • Verkehrs- oder Fluchtwegen

  • Stellflächen von Möbeln und Geräten

  • Funktionsflächen, beispielsweise von geöffneten Schranktüren

  • Erforderlichen Sicherheitsabständen

In CAD- oder BIM-Planungen sollten diese Flächen als eigene Kategorien geführt werden. Dadurch lassen sich Konflikte bereits vor der Möblierung erkennen. Bei Abnahmen ist zu prüfen, ob die tatsächliche Möblierung mit dem freigegebenen Layout übereinstimmt.

Gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche

Besprechungsräume, Projektflächen, Telefonboxen, Druckerzonen, Teeküchen und informelle Kommunikationsbereiche sind nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu dimensionieren. Bestuhlung, Türbewegungen, Präsentationstechnik, Garderoben, Rollstühle, Servicetätigkeiten und Evakuierungswege sind einzubeziehen.

Für flexible Büroumgebungen gilt:

  • Die höchstmögliche gleichzeitige Belegung ist die maßgebliche Planungsgrundlage.

  • Buchungssysteme dürfen keine Überbelegung ermöglichen.

  • Temporäre Zusatzplätze dürfen Verkehrs-, Bewegungs- und Fluchtwege nicht einschränken.

  • Rückzugs- und Kommunikationsbereiche dürfen nicht unkontrolliert zu Dauerarbeitsplätzen werden.

  • Änderungen der Arbeitsplatzanzahl sind mit Lüftungs-, Sanitär-, Fluchtweg-, Elektro- und Brandschutzkapazitäten abzugleichen.

  • Möblierungsstandards und Freigabeprozesse müssen auch für kurzfristige Umzüge gelten.

Beleuchtungsanforderungen: Ziele der Arbeitsplatzbeleuchtung

Die Beleuchtung muss sicheres, fehlerarmes und visuell angenehmes Arbeiten ermöglichen. Sie soll Augenbelastungen reduzieren, Hindernisse erkennbar machen, ausreichende Kontraste schaffen und eine sichere Orientierung in Räumen und Verkehrswegen unterstützen.

Arbeitsräume müssen grundsätzlich über eine geeignete Tageslichtversorgung und Sichtverbindung nach außen verfügen, soweit keine geregelte Ausnahme vorliegt. Künstliche Beleuchtung ergänzt das Tageslicht und muss unabhängig von Tageszeit und Witterung ausreichende Bedingungen gewährleisten.

Beleuchtungsaspekte

Beleuchtungsaspekt

Zweck und praktische Anforderung

Tageslicht

Unterstützt Orientierung und Wohlbefinden; Fenster und Sichtverbindungen dürfen nicht dauerhaft durch hohe Möbel oder Einbauten blockiert werden

Künstliche Beleuchtung

Für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung gilt grundsätzlich ein Mindestwert von 500 lx; Ablege- und Kopierbereiche benötigen regelmäßig 300 lx, Archive 200 lx

Blendungsbegrenzung

Direkte Blendung durch Leuchten und Sonne sowie Reflexblendung auf Bildschirmen und glänzenden Flächen sind zu vermeiden

Gleichmäßige Beleuchtung

Starke Helligkeitssprünge zwischen Arbeitsplatz, Umgebung und Verkehrsweg sind zu verhindern

Für typische Büroaufgaben ist ein Farbwiedergabeindex von mindestens Ra 80 vorzusehen. Bildschirmarbeitsplätze sollten möglichst seitlich zu Fensterflächen angeordnet werden. Sonnen- und Blendschutz muss bedienbar sein, ohne die notwendige Tageslichtversorgung unnötig zu reduzieren. Leuchten dürfen keine störenden Spiegelungen auf Bildschirmen, Glasflächen oder hochglänzenden Arbeitsmitteln verursachen.

Überwachung und Instandhaltung

Ein geeignetes Beleuchtungsmanagement umfasst:

  • Sichtkontrollen auf ausgefallene, flackernde, verschmutzte oder beschädigte Leuchten

  • Beleuchtungsstärkemessungen bei Abnahme, Beschwerden, Umnutzung oder veränderter Möblierung

  • Reinigung von Leuchten, Sensoren, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Flächen

  • Rechtzeitigen Austausch gealterter Leuchtmittel, LED-Module und Betriebsgeräte

  • Prüfung von Präsenz-, Zeit- und Tageslichtsteuerungen

  • Kontrolle von Blendschutz, Sonnenschutz und deren Bedienbarkeit

  • Dokumentation von Messort, Messhöhe, Betriebszustand und Umgebungsbedingungen

Messungen müssen die tatsächliche Sehaufgabe und den üblichen Betriebszustand abbilden. Ein ausreichender Messwert an einem einzelnen Punkt belegt nicht automatisch eine geeignete Beleuchtung des gesamten Arbeitsplatzes. Ungleichmäßigkeit, Blendung und Schattenbildung sind zusätzlich zu bewerten.

Lüftung und Innenraumluftqualität: Lüftungsziele

Die Lüftung muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft bereitstellen und Personenlasten, Gerüche, Feuchtigkeit, Wärme sowie Emissionen aus Möbeln, Bauprodukten, Reinigungsmitteln oder Bürogeräten abführen.

Lüftung ist nur dann ausreichend, wenn sie unter der üblichen Belegung und Nutzung wirksam ist. Ein theoretisch vorhandenes Fenster oder eine laufende Lüftungsanlage genügt nicht, wenn der erforderliche Luftaustausch wegen Raumtiefe, Außenlärm, Witterung, Bedienungsproblemen oder unzureichender Anlagenleistung nicht erreicht wird.

Management der Innenraumluftqualität

Sind anwesende Personen die maßgebliche Belastungsquelle, kann die CO₂-Konzentration als Lüftungsindikator genutzt werden:

  • Unter 1.000 ppm: In der Regel keine zusätzliche Maßnahme, sofern kein weiterer Anstieg zu erwarten ist und keine anderen Belastungen vorliegen.

  • 1.000 bis 2.000 ppm: Lüftungsverhalten und Luftwechsel verbessern, Verantwortlichkeiten festlegen, Ursachen prüfen und Maßnahmen dokumentieren.

  • Über 2.000 ppm: Weitergehende Maßnahmen umsetzen, beispielsweise intensivere Lüftung, höhere Außenluftmengen oder eine geringere Personenbelegung.

CO₂ ist kein vollständiger Nachweis für die hygienische Qualität der Raumluft. Gerüche, Feuchte, Schimmel, flüchtige organische Verbindungen, Partikel oder Emissionen aus Geräten müssen gesondert bewertet werden. Bei gesundheitlichen Beschwerden ist die Untersuchung an Nutzung, Zeitverlauf und möglichen Quellen auszurichten.

Bei Fensterlüftung dienen für Stoßlüftung etwa 3 bis 10 Minuten als Orientierungswert. Für Büroräume wird eine Lüftung nach ungefähr 60 Minuten, für Besprechungsräume nach ungefähr 20 Minuten empfohlen. Die tatsächliche Dauer hängt von Jahreszeit, Temperaturdifferenz, Wind, Fenstergröße und Raumtiefe ab.

Facility Management sollte:

  • Lüftungsanlagen bestimmungsgemäß und entsprechend der tatsächlichen Nutzung betreiben

  • Außenluftmengen an Belegung, Raumgröße und Emissionslast anpassen

  • Filter, Wärmetauscher, Ventilatoren, Klappen, Befeuchter und Kondensatbereiche instand halten

  • Außenluftansaugungen gegen Abgase, Rauch und andere Verunreinigungen schützen

  • Sicherstellen, dass Abluft aus Sanitär- oder Küchenbereichen nicht als Zuluft genutzt wird

  • Zugluft-, Geruchs- und Trockenheitsbeschwerden systematisch untersuchen

  • Mess- und Trenddaten aus der Gebäudeautomation plausibilisieren

  • Feuchte-, Kondensat- und Wasserschäden unverzüglich bearbeiten

  • Wartungs-, Hygiene-, Mess- und Störungsnachweise führen

Raumlufttechnische Anlagen dürfen nicht selbst zur Quelle von Bakterien, Schimmel, Lärm oder anderen Belastungen werden. Der Außenluftvolumenstrom ist so auszulegen und zu betreiben, dass Stoff-, Feuchte- und Wärmelasten abgeführt werden und der CO₂-Richtwert eingehalten werden kann.

Anforderungen an die thermische Umgebung

Für leichte, überwiegend sitzende Bürotätigkeiten ist während der Nutzung grundsätzlich eine Lufttemperatur von mindestens 20 °C einzuhalten. Bei leichter Tätigkeit im Stehen oder Gehen beträgt der Mindestwert 19 °C.

Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Außentemperaturen über 26 °C und einer Überschreitung von 26 °C im Raum sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Oberhalb von 30 °C müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden. Räume mit mehr als 35 °C sind ohne besondere technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen nicht als normale Arbeitsräume geeignet.

Geeignete Maßnahmen gegen Hitze sind beispielsweise:

  • Wirksamer außenliegender oder vergleichbar effektiver Sonnenschutz

  • Nacht- und Morgenkühlung sowie frühzeitige Aktivierung vorhandener Kühlsysteme

  • Reduzierung interner Wärmelasten durch bedarfsgerechten Betrieb von Beleuchtung und Geräten

  • Verlagerung von Arbeitszeiten und besonders belastenden Tätigkeiten

  • Zusätzliche Entwärmungs- oder Erholungspausen

  • Geeignete Ventilatoren, sofern keine störende Zugluft entsteht

  • Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke

Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor rein personenbezogenen Lösungen. Maßnahmen sind frühzeitig festzulegen, damit sie nicht erst nach länger andauernder Überhitzung umgesetzt werden.

Einflussfaktoren auf den thermischen Komfort

Faktor

Einfluss

Lufttemperatur

Bestimmt wesentlich die Wärme- oder Kälteempfindung

Luftbewegung

Kann Kühlung unterstützen, bei ungünstiger Ausführung jedoch Zugluft verursachen

Gebäudebedingungen

Fassadenausrichtung, Verglasung, Dämmung, Speichermasse und Sonnenschutz beeinflussen die Stabilität des Raumklimas

Belegungsdichte

Personen, IT-Geräte, Beleuchtung und Besprechungstechnik erhöhen die interne Wärmelast

Auch Strahlungstemperaturen warmer Fensterflächen, kalte Oberflächen, direkte Sonneneinstrahlung, Kleidung, Tätigkeitsgrad, Luftfeuchte und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen sind zu berücksichtigen. Unterschiedliche Fassadenzonen können deshalb trotz gleicher zentraler Sollwerte deutlich voneinander abweichen.

Überwachungsmaßnahmen

Temperaturmessungen sind an repräsentativen Arbeitsplätzen und nicht unmittelbar an Fenstern, Heizkörpern, Kühlgeräten oder Luftauslässen durchzuführen. Als Messhöhe gelten bei sitzender Tätigkeit grundsätzlich 0,60 m und bei stehender Tätigkeit 1,10 m über dem Fußboden.

Das Monitoring sollte mindestens folgende Angaben erfassen:

  • Innen- und Außentemperatur

  • Datum, Uhrzeit, Messdauer und genauer Messort

  • Belegung und aktuelle Raumnutzung

  • Betriebszustand von Heizung, Kühlung und Lüftung

  • Stellung und Funktion des Sonnen- und Blendschutzes

  • Direkte Sonneneinstrahlung und besondere interne Wärmelasten

  • Beschwerden, gesundheitliche Besonderheiten oder außergewöhnliche Bedingungen

Einzelmessungen sind für wiederkehrende Probleme häufig nicht ausreichend. Bei Hitze- oder Kältebeschwerden sind Tagesverläufe, mehrere repräsentative Zonen und die Reaktion der technischen Anlagen zu untersuchen. Ergebnisse sollten mit Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und einer Wirksamkeitskontrolle verknüpft werden.

Anforderungen an Sanitäreinrichtungen: Zweck

Sanitäreinrichtungen dienen der persönlichen Hygiene, dem Gesundheitsschutz, der Wahrung der Privatsphäre und der angemessenen Versorgung der Beschäftigten. Sie müssen während der Arbeitszeit zuverlässig zugänglich, sicher benutzbar, sauber, ausreichend beleuchtet und funktionsfähig sein.

Anforderungen an die Einrichtungen

Die erforderliche Anzahl richtet sich nach der Zahl der weiblichen oder männlichen Beschäftigten und nach der Gleichzeitigkeit der Nutzung. In Büros wird üblicherweise von niedriger Gleichzeitigkeit ausgegangen, weil Beschäftigte die Toiletten grundsätzlich jederzeit aufsuchen können.

Beispiele für die Mindestbereitstellung bei niedriger Gleichzeitigkeit je Beschäftigtengruppe sind:

  • Bis 10 Beschäftigte: eine Toilette beziehungsweise Toilette oder Urinal sowie eine Handwaschgelegenheit

  • 11 bis 25 Beschäftigte: zwei Toiletten beziehungsweise Toiletten oder Urinale sowie eine Handwaschgelegenheit

  • 26 bis 50 Beschäftigte: drei Toiletten beziehungsweise Toiletten oder Urinale sowie eine Handwaschgelegenheit

Eine höhere Gleichzeitigkeit, hohe Besucherzahlen, Schichtwechsel, Veranstaltungen oder besondere Nutzungen können zusätzliche Einrichtungen erfordern. Die tatsächliche Kapazität ist daher mit der Belegung und dem Betriebskonzept abzugleichen.

Darüber hinaus gilt:

  • Toilettenräume sollten höchstens 50 m Weglänge entfernt sein und dürfen 100 m nicht überschreiten.

  • Sie müssen sich grundsätzlich im gleichen Gebäude und höchstens eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt befinden.

  • Handwaschgelegenheiten benötigen fließendes Wasser, Reinigungsmittel, hygienische Trocknungsmöglichkeiten und Abfallbehälter.

  • Oberflächen müssen widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein.

  • Lüftung, Geruchsabfuhr, Heizung und Beleuchtung müssen wirksam sein.

  • Privatsphäre, sichere Türfunktionen, Kennzeichnung und barrierefreie Einrichtungen sind zu berücksichtigen.

Betriebliches Management

Bei täglicher Nutzung müssen Toilettenräume mindestens täglich gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden. Reinigungsfrequenz und Kontrollintervalle sind bei hoher Belegung, Besucherbetrieb oder besonderen hygienischen Anforderungen entsprechend zu erhöhen. Ein sichtbarer Reinigungsplan mit dokumentierter Durchführung unterstützt die Kontrolle.

Das Facility Management sollte außerdem:

  • Regelmäßige Funktions-, Verbrauchsmaterial- und Sauberkeitskontrollen organisieren

  • Seife, Papier, Handtrocknung und Hygienebehälter rechtzeitig nachfüllen

  • Leckagen, Verstopfungen und beschädigte Armaturen sofort bearbeiten

  • Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Türverschlüsse und Notrufeinrichtungen prüfen

  • Schädlings-, Feuchte- oder Geruchsprobleme untersuchen

  • Beschwerden, Reinigungsnachweise und wiederkehrende Mängel auswerten

  • Barrierefreie Sanitärräume von Lagerungen und Hindernissen freihalten

Anforderungen an Fluchtwege

Fluchtwege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Anzahl, Anordnung und Abmessungen richten sich nach Nutzung, Raumgröße, Brandgefährdung und höchstmöglicher Personenzahl.

Bei Räumen mit keiner oder normaler Brandgefährdung darf die Hauptfluchtweglänge grundsätzlich bis zu 35 m betragen. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache der zulässigen Hauptfluchtweglänge erreichen. Bei erhöhter Brand- oder Explosionsgefährdung gelten kürzere Werte.

Beispiele für lichte Mindestbreiten sind:

  • Bis 5 Personen: Hauptfluchtweg 0,90 m, Durchgänge und Türen 0,80 m

  • Bis 20 Personen: Hauptfluchtweg 1,00 m, Durchgänge und Türen 0,90 m

  • Bis 50 Personen: Hauptfluchtweg 1,20 m, Durchgänge und Türen 0,90 m

  • Bis 100 Personen: Hauptfluchtweg 1,20 m, Durchgänge und Türen 1,00 m

Übergangsregelungen für bestehende Gebäude sowie weitergehende Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht, dem Brandschutzkonzept oder der Barrierefreiheit sind zusätzlich zu prüfen.

Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit in der erforderlichen Breite freigehalten werden. Türen im Fluchtweg müssen leicht, verständlich und ohne Schlüssel, Zugangskarte oder Code geöffnet werden können. Manuell betätigte Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, soweit dies vorgeschrieben ist.

Notfallinfrastruktur

Bestandteil

Funktion und Anforderung

Fluchtwege

Sichere und ausreichend dimensionierte Führung aus dem Gefahrenbereich

Notausgänge

Unmittelbarer, jederzeit benutzbarer Ausgang ins Freie oder in einen gesicherten Bereich

Sicherheitskennzeichnung

Dauerhafte und eindeutig sichtbare Kennzeichnung von Fluchtrichtung, Ausgängen und Sammelstellen

Sicherheitsbeleuchtung

Gewährleistung der Orientierung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, sofern nach Gefährdungsbeurteilung oder Baurecht erforderlich

Kennzeichnungen müssen auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ausreichend lange erkennbar sein, mindestens jedoch 30 Minuten. Eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss auf der Mittellinie grundsätzlich mindestens 1 lx erreichen und für mindestens 30 Minuten wirksam bleiben.

Flucht- und Rettungspläne sind erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzung der Arbeitsstätte dies verlangen, etwa bei unübersichtlichen Wegen, hohem Publikumsanteil oder besonderen Gefährdungen. Pläne müssen den tatsächlichen Gebäudestand wiedergeben und an geeigneten, gut sichtbaren Stellen angebracht sein.

Inspektion und Instandhaltung

Das Facility Management muss sicherstellen, dass:

  • Fluchtwege nicht durch Möbel, Lieferungen, Abfälle oder temporäre Arbeitsplätze blockiert werden

  • Brand- und Rauchschutztüren nicht unzulässig offengehalten oder verstellt werden

  • Notausgangsverschlüsse jederzeit leicht und bestimmungsgemäß funktionieren

  • Rettungszeichen sichtbar und nicht durch Dekoration, Displays oder Einbauten verdeckt sind

  • Sicherheitsbeleuchtung, Leitsysteme und Alarmierung regelmäßig geprüft werden

  • Flucht- und Rettungspläne nach Umbauten, Umzügen oder Nutzungsänderungen aktualisiert werden

  • Sammelstellen verfügbar, eindeutig bezeichnet und sicher erreichbar bleiben

  • Festgestellte Mängel unverzüglich abgesichert und beseitigt werden

Prüfintervalle und Prüfumfang sind aus Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben, technischen Regeln, Baugenehmigung und Brandschutzkonzept abzuleiten. Prüfungen, Störungen, Ausfälle und Reparaturen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Anforderungen an die Barrierefreiheit: Ziele

Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, muss er deren besondere Belange hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Arbeitsplätze, Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Treppen, Orientierungssysteme, Alarmierung und Sanitärräume.

Eine frühzeitig barrierefrei geplante Arbeitsstätte verringert spätere Umbaukosten und verbessert häufig auch die Nutzbarkeit für Besucher, ältere Beschäftigte, Personen mit vorübergehenden Einschränkungen sowie Mitarbeitende mit Kinderwagen oder Transporthilfen.

Elemente der Barrierefreiheit

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Stufenlose Zugänge oder geeignete alternative Zugänge

  • Schwellenarme, ausreichend breite und rutschhemmende Verkehrswege

  • Ausreichende Bewegungs-, Wende- und Begegnungsflächen

  • Erreichbare und leicht bedienbare Türen, Schalter, Bedienelemente und Kommunikationsanlagen

  • Visuell kontrastreiche, taktile oder akustische Orientierung

  • Geeignete Arbeitsplatzmöbel, technische Hilfen und individuell anpassbare Ausstattung

  • Barrierefreie Sanitär-, Pausen- und Besprechungsbereiche

  • Verständliche Alarmierung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip

  • Barrierefrei nutzbare Flucht- und Rettungswege oder geeignete individuelle Evakuierungsmaßnahmen

Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl nutzen, ist für die Begegnung mit anderen Personen regelmäßig eine Verkehrswegbreite von 1,50 m vorzusehen; für die Begegnung zweier Rollstuhlnutzender 1,80 m. Für Fluchtwege ohne Begegnung sind grundsätzlich 1,00 m erforderlich; bei zu erwartender Begegnung erhöht sich der Wert auf 1,50 m. Die konkreten Anforderungen sind stets anhand der jeweiligen Behinderung, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Überlegungen des Facility Managements

Facility Management sollte regelmäßige Barrierefreiheitsbegehungen durchführen und dabei nicht nur bauliche Hindernisse betrachten. Auch Betriebsabläufe können Barrieren schaffen, etwa verschlossene Nebeneingänge, schwer bedienbare Türen, abgestellte Gegenstände, unzugängliche Bedienelemente oder ausschließlich akustische Alarmierungen.

Ein Verbesserungsplan sollte enthalten:

  • Identifizierte Barriere und betroffene Personengruppe

  • Risiko im Normalbetrieb und im Notfall

  • Kurzfristige Ersatz- oder Unterstützungsmaßnahme

  • Dauerhafte technische, organisatorische oder bauliche Lösung

  • Verantwortliche Stelle, Budget und Fertigstellungstermin

  • Wirksamkeitsprüfung gemeinsam mit den betroffenen Beschäftigten

Individuelle Evakuierungsregelungen, eingewiesene Unterstützungspersonen und Evakuierungshilfen müssen in Unterweisungen und Übungen einbezogen werden. Organisatorische Hilfen dürfen notwendige bauliche oder technische Maßnahmen nicht ohne begründete Gefährdungsbeurteilung ersetzen.

Gefährdungsbeurteilungen: Zweck

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument zur Umsetzung der ArbStättV. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und dokumentiert werden. Ihr Zweck besteht darin:

  • Gefährdungen systematisch zu identifizieren

  • Risiken anhand nachvollziehbarer Kriterien zu bewerten

  • Notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen

  • Zuständigkeiten, Ressourcen und Fristen zu bestimmen

  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen

  • Veränderungen, Beschwerden und neue Erkenntnisse einzubeziehen

Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst bewertet werden, sofern Gefährdungen und Arbeitsbedingungen tatsächlich vergleichbar sind. Abweichende Raumlagen, Fassadenausrichtungen, Tätigkeiten oder Personengruppen können eine getrennte Bewertung erforderlich machen.

Bewertungsbereiche

Bewertungskategorie

Schwerpunkt

Arbeitsplatzgestaltung

Raumgröße, Bewegungsflächen, Möblierung, Ergonomie und Anordnung

Umgebungsfaktoren

Beleuchtung, Lüftung, Innenraumluft, Temperatur, Feuchte und Lärm

Sicherheitsinfrastruktur

Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge, Alarmierung, Erste Hilfe und Evakuierung

Gebäudezustand

Instandhaltung, technische Anlagen, Verkehrswege, Sanitärbereiche und wiederkehrende Mängel

Zusätzlich sind besondere Beschäftigtengruppen, Fremdfirmen, Besucher, Alleinarbeit, erhöhte Belegung, Baumaßnahmen im laufenden Betrieb und vorhersehbare Notfallsituationen zu berücksichtigen. Die Bewertung sollte sowohl den Normalbetrieb als auch Störungen, Wartung und außergewöhnliche Ereignisse abdecken.

Ergebnisse der Beurteilung

Eine verwendbare Gefährdungsbeurteilung muss konkrete Ergebnisse erzeugen:

  • Beschreibung der festgestellten Gefährdung

  • Betroffener Bereich und betroffene Personen

  • Vorhandene Schutzmaßnahmen und deren Zustand

  • Risikobewertung und Priorität

  • Zusätzliche technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahme

  • Verantwortliche Person oder Organisationseinheit

  • Verbindlicher Fertigstellungstermin

  • Notwendige Zwischenmaßnahmen

  • Nachweis der Umsetzung

  • Termin und Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle

Die Beurteilung ist bei Umbauten, Nutzungsänderungen, neuen Arbeitsmitteln, Unfällen, Beschwerden oder Änderungen des Regelwerks zu aktualisieren. Facility Management liefert hierfür aktuelle Pläne, Messwerte, Wartungsinformationen und Erkenntnisse aus dem Störungs- und Beschwerdemanagement.

Arbeitsplatzinspektionen: Ziele

Arbeitsplatzinspektionen dienen dazu:

  • Die tatsächlichen Bedingungen mit Planung, Freigaben und Vorgaben abzugleichen

  • Mängel und Verschlechterungen frühzeitig zu erkennen

  • Unzulässige Veränderungen oder Überbelegungen festzustellen

  • Die Wirksamkeit bestehender Schutzmaßnahmen zu überprüfen

  • Wiederkehrende Schwachstellen und systemische Ursachen sichtbar zu machen

Eine reine Sichtprüfung ersetzt keine technischen Messungen oder Fachprüfungen, wenn diese aufgrund der Gefährdung erforderlich sind. Umgekehrt ersetzen Messprotokolle keine Begehung, wenn die tatsächliche Nutzung oder Möblierung den sicheren Betrieb beeinflusst.

Inspektionsumfang

Inspektionen sollten mindestens folgende Bereiche umfassen:

  • Arbeitsplätze, Möblierung und Bewegungsflächen

  • Verkehrs- und Fluchtwege

  • Türen, Treppen, Geländer und Bodenflächen

  • Beleuchtung, Tageslicht und Sonnenschutz

  • Temperatur, Lüftung, Gerüche und erkennbare Feuchteschäden

  • Brandschutz- und Notfalleinrichtungen

  • Sicherheitskennzeichnung und Flucht- und Rettungspläne

  • Sanitär-, Pausen- und Erste-Hilfe-Räume

  • Barrierefreie Einrichtungen und Evakuierungshilfen

  • Ordnung, Sauberkeit und sichere Lagerung

  • Zustand sichtbarer technischer Anlagen

Die Häufigkeit richtet sich nach Gefährdung, Nutzung, Störungshistorie und gesetzlichen oder technischen Prüfvorgaben. Hoch frequentierte Bereiche, Veranstaltungsflächen und wiederholt auffällige Anlagen können häufigere Kontrollen erfordern als selten genutzte Nebenräume.

Inspektionsprozess

  • Umfang, Kriterien, Verantwortliche und Termin festlegen.

  • Vorhandene Pläne, Beschwerden, Störungen und offene Maßnahmen prüfen.

  • Begehung unter typischen Betriebsbedingungen durchführen.

  • Befunde mit genauer Ortsangabe und, sofern sinnvoll, Foto dokumentieren.

  • Risiko bewerten und Maßnahmen priorisieren.

  • Bei akuter Gefahr unverzüglich absichern, sperren oder eine Ersatzlösung schaffen.

  • Verantwortliche und verbindliche Fristen zuweisen.

  • Maßnahmen bis zum dokumentierten Abschluss nachverfolgen.

  • Wirksamkeit kontrollieren und Ergebnisse für Trendanalysen verwenden.

Kritische Mängel müssen unmittelbar eskaliert werden. Ein abgeschlossener Arbeitsauftrag allein ist kein ausreichender Nachweis, wenn die sichere Funktion nicht kontrolliert wurde. Die Schließung eines Befunds erfordert eine fachliche Prüfung und, bei Bedarf, Mess- oder Prüfprotokolle.

Compliance-Dokumentation

Dokumentationsart

Zweck

Gefährdungsbeurteilungen

Nachweis der systematischen Ermittlung, Bewertung und Behandlung von Gefährdungen

Inspektionsberichte

Dokumentation des tatsächlichen Zustands und festgestellter Abweichungen

Wartungs- und Prüfprotokolle

Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs technischer und sicherheitsrelevanter Anlagen

Maßnahmennachweise

Verfolgung von Verantwortlichkeiten, Fristen, Umsetzung und Wirksamkeit

Ergänzend sollten aktuelle Flächen- und Fluchtwegpläne, Belegungsdaten, Messprotokolle, Abnahmeunterlagen, Unterweisungsnachweise, Genehmigungen, Brandschutzunterlagen und dokumentierte ASR-Abweichungen verfügbar sein. Unterlagen müssen dem tatsächlichen Anlagen- und Gebäudestand entsprechen.

Auditaktivitäten

Auditaktivitäten können umfassen:

  • Interne Facility-Management- und Arbeitsschutz-Audits

  • Standortübergreifende Compliance-Prüfungen

  • Überprüfung von Dienstleistern, Wartungsprozessen und Betreiberpflichten

  • Behördliche Besichtigungen

  • Prüfungen durch Unfallversicherungsträger

  • Technische Sachverständigenprüfungen

  • Nachaudits zur Kontrolle abgeschlossener Maßnahmen

Audits sollten nicht ausschließlich die Existenz von Dokumenten prüfen. Entscheidend ist, ob dokumentierte Maßnahmen im Gebäude tatsächlich umgesetzt, wirksam und dauerhaft aufrechterhalten werden. Stichproben sollten daher Dokumentenprüfung, Interviews, Begehung und Funktionskontrollen kombinieren.

Dokumentenmanagement

Ein belastbares Dokumentenmanagement benötigt:

  • Eindeutige Dokumentennummern, Titel und Versionsstände

  • Zuordnung zu Standort, Anlage, Raum oder Arbeitsplatz

  • Freigabe durch fachlich und organisatorisch zuständige Personen

  • Kontrollierte Zugriffs- und Änderungsrechte

  • Nachvollziehbare Änderungshistorien

  • Wiedervorlage-, Prüf- und Ablaufdaten

  • Sichere Archivierung, Datensicherung und Wiederherstellbarkeit

  • Schnelle Verfügbarkeit bei Störungen, Audits oder Behördenprüfungen

Für sämtliche Facility-Management-Unterlagen besteht keine einheitliche pauschale Aufbewahrungsfrist. Fristen sind anhand der jeweiligen Rechtsvorschrift, Genehmigung, Herstelleranforderung, Vertragsregelung und betrieblichen Nachweisnotwendigkeit festzulegen. Aktuelle Gefährdungsbeurteilungen und relevante Betriebsnachweise müssen während der Nutzung verfügbar und nachvollziehbar sein.

Prozess für Korrekturmaßnahmen

  • Feststellung der Abweichung oder des Mangels: Die Abweichung ist mit genauer Orts-, Anlagen- und Zustandsbeschreibung zu erfassen.

  • Bewertung von Auswirkung und Priorität: Risiken für Personen, Rechtskonformität, Betriebsunterbrechung und Folgeschäden sind zu bewerten.

  • Entwicklung der Korrekturmaßnahme: Dauerhafte technische Lösungen sind vorrangig zu prüfen. Bis zur Umsetzung können dokumentierte Zwischenmaßnahmen erforderlich sein.

  • Umsetzung: Verantwortliche, Budget, Termin, Zugangsregelungen und notwendige Betriebsunterbrechungen werden verbindlich festgelegt.

  • Wirksamkeitskontrolle: Nach Abschluss wird kontrolliert, ob die Gefährdung tatsächlich beseitigt und keine neue Gefährdung entstanden ist.

Kontinuierliche Verbesserung umfasst:

  • Regelmäßige Neubewertung der Compliance-Anforderungen

  • Auswertung von Beschwerden, Störungen, Unfällen und Beinaheereignissen

  • Analyse wiederkehrender Mängel und gemeinsamer Ursachen

  • Überprüfung von Wartungs-, Prüf- und Reinigungsstrategien

  • Anpassung von Prüfintervallen an tatsächliche Ausfall- und Schadensrisiken

  • Optimierung von Melde-, Freigabe- und Eskalationsprozessen

  • Schulung von Facility-Management-Personal und Dienstleistern

  • Aktualisierung von Planungs-, Beschaffungs- und Betriebsstandards

  • Berücksichtigung geeigneter neuer technischer Lösungen

Wiederholte Einzelreparaturen am gleichen Bauteil sollten eine Ursachenanalyse auslösen. Häufige Ausfälle können auf falsche Auslegung, ungeeignete Nutzung, unzureichende Wartung, mangelhafte Ersatzteilqualität oder fehlende Betriebsanweisungen hinweisen.

Überwachung der Verbesserungswirksamkeit

Verbesserungsbereich

Bewertungsschwerpunkt

Arbeitssicherheit

Verringerung identifizierter Risiken, Unfälle, Beinaheereignisse und akuter Mängel

Regelkonformität

Fristgerechte Schließung von Abweichungen und belastbare Nachweisführung

Arbeitsplatzbedingungen

Verbesserungen bei Beleuchtung, Luftqualität, Temperatur, Akustik, Hygiene und Barrierefreiheit

Betriebliche Leistung

Höhere Anlagenverfügbarkeit, weniger Wiederholungsstörungen und wirksamere Facility-Management-Prozesse

Geeignete Kennzahlen sind beispielsweise die Zahl überfälliger Sicherheitsmängel, die durchschnittliche Bearbeitungszeit kritischer Befunde, die Wiederholungsquote, der Erfüllungsgrad vorbeugender Wartung, die Verfügbarkeit sicherheitsrelevanter Anlagen und die Entwicklung umgebungsbezogener Beschwerden.