ArbStättV und ASR
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ArbStättV und ASR in Büros
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bilden in Deutschland den maßgeblichen Rahmen für die sichere, gesundheitsgerechte und funktionale Gestaltung sowie den ordnungsgemäßen Betrieb von Büroarbeitsstätten. Während die ArbStättV verbindliche Schutzziele und Mindestanforderungen festlegt, konkretisieren die ASR deren praktische Umsetzung. Für das Facility Management sind beide Regelwerke zentrale Grundlagen für Flächenplanung, Gebäudebetrieb, Instandhaltung, Gefährdungsbeurteilungen und Compliance-Kontrollen.
Designing Compliant Workplaces
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- Compliance und Überwachung
Ziele der ArbStättV
Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten: Arbeitsstätten müssen so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen möglichst vermieden und verbleibende Risiken auf ein vertretbares Mindestmaß reduziert werden.
Prävention arbeitsplatzbezogener Gefährdungen: Typische Risiken in Büros sind Stolperstellen, ungeeignete Verkehrswege, unzureichende Beleuchtung, schlechte Luftqualität, thermische Belastungen, Lärm sowie unzureichende Fluchtmöglichkeiten.
Festlegung von Mindeststandards: Die Verordnung definiert Schutzziele für Räume, Arbeitsplätze, Verkehrswege, Beleuchtung, Lüftung, Temperatur, Sanitärbereiche, Brandschutz und Notfallorganisation.
Förderung sicherer und funktionaler Arbeitsumgebungen: Sicherheit, Gesundheitsschutz, Ergonomie und betriebliche Nutzbarkeit müssen bereits bei Planung und Beschaffung berücksichtigt werden, nicht erst nach der Inbetriebnahme.
Die ArbStättV ist eine Schutzzielverordnung. Sie beschreibt überwiegend das zu erreichende Sicherheitsniveau. Konkrete Maße, Ausführungsvarianten und technische Lösungen werden häufig durch die ASR näher bestimmt. Abweichende Lösungen sind möglich, sofern ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau nachweisbar erreicht wird.
Anwendungsbereich
| Erfasster Bereich | Zweck |
|---|---|
| Büroarbeitsplätze | Geeignete Raum-, Flächen-, Beleuchtungs-, Klima- und Arbeitsbedingungen sicherstellen |
| Gemeinschaftsbereiche | Gesundheitsschutz, Erholung, Verpflegung, Erste Hilfe und barrierefreie Nutzbarkeit unterstützen |
| Verkehrswege | Sichere Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen, Nebenräumen und Ausgängen gewährleisten |
| Sanitäreinrichtungen | Hygiene, Privatsphäre, ausreichende Verfügbarkeit und sichere Nutzung gewährleisten |
| Notfallinfrastruktur | Schutz und geordnete Evakuierung bei Bränden, Stromausfällen oder anderen Gefahrenlagen ermöglichen |
Zum Anwendungsbereich gehören nicht nur einzelne Schreibtischarbeitsplätze. Er umfasst auch Flure, Treppen, Türen, Aufzüge, Lager- und Technikräume, Pausenräume, Sanitärräume, Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie betriebliche Anlagen wie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Energieverteilungs- und Brandschutzsysteme. Bei eingerichteten Telearbeitsplätzen gelten besondere Regelungen. Mobile Arbeit ist rechtlich nicht automatisch mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Telearbeitsplatz gleichzusetzen.
Beziehung zum Arbeitsschutzmanagement
Integration in das Arbeitsschutzsystem: Anforderungen aus ArbStättV und ASR müssen mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Instandhaltungsprozessen, Störungsmanagement und Notfallorganisation verbunden werden.
Unterstützung von Planung und Betrieb: Die Vorgaben sind bei Anmietung, Neubau, Umbau, Flächenverdichtung, Möblierung, Nutzungsänderung und technischer Modernisierung zu berücksichtigen.
Grundlage für Inspektionen und Audits: Prüf- und Kontrollprogramme sollten aus den identifizierten Gefährdungen, den einschlägigen ASR, Herstellerangaben und weiteren rechtlichen Anforderungen abgeleitet werden.
Das Facility Management sollte eine standortbezogene Compliance-Matrix führen. Darin werden die jeweils relevanten Anforderungen, verantwortlichen Personen, Prüfintervalle, Nachweise, Abweichungen und Maßnahmen dokumentiert. Die Matrix dient zugleich als Steuerungsinstrument für Audits, Budgetplanung und Betreiberpflichten.
Pflichten des Arbeitgebers
Bereitstellung konformer Arbeitsstätten: Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass Arbeitsplätze während der gesamten Nutzungsdauer sicher und gesundheitsgerecht eingerichtet und betrieben werden.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung: Die Arbeitsbedingungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen und zu dokumentieren. Änderungen an Nutzung, Belegung, Technik oder Raumaufteilung müssen erneut bewertet werden.
Umsetzung von Schutzmaßnahmen: Festgestellte Risiken sind nach dem Vorrang technischer vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zu behandeln.
Schutz und Unterweisung der Beschäftigten: Beschäftigte müssen verständlich über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Brandschutz, Fluchtwege und das Verhalten im Notfall unterwiesen werden.
Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich der zentrale Adressat der ArbStättV. Die Beauftragung eines externen Facility-Management-Dienstleisters entbindet ihn nicht von seiner Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverantwortung. Delegierte Aufgaben müssen eindeutig beschrieben, fachlich geeignet übertragen und wirksam kontrolliert werden.
Verantwortlichkeiten von Facility- und Gebäudebetreibern
Facility Manager, Eigentümer, Vermieter oder technische Gebäudebetreiber werden allein durch einen Miet- oder Servicevertrag nicht automatisch zum primär Verantwortlichen nach der ArbStättV. Ihre konkreten Pflichten ergeben sich aus der eigenen Arbeitgeberstellung, aus Betreiberpflichten, dem Bauordnungsrecht, vertraglichen Vereinbarungen und wirksam übertragenen Aufgaben.
Instandhaltung von Gebäudehülle, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Kälteversorgung, Türen, Aufzügen und Sicherheitseinrichtungen
Überwachung von Temperaturen, Luftqualität, Beleuchtungszustand und technischen Störungen
Freihaltung und technische Sicherstellung gemeinschaftlicher Verkehrs- und Fluchtwege
Organisation vorgeschriebener oder risikobasierter Prüfungen
Unverzügliche Meldung, Absicherung und Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel
Bereitstellung von Plänen, Messwerten, Prüfprotokollen, Wartungsnachweisen und Belegungsdaten
Unterstützung des Arbeitgebers bei Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen und Audits
Festgestellte Mängel an Arbeitsstätten sind unverzüglich zu beseitigen. Besteht eine unmittelbare erhebliche Gefahr, darf der betroffene Bereich bis zur Herstellung eines sicheren Zustands nicht weiter genutzt werden. Notwendige Zwischenmaßnahmen, etwa Absperrungen oder Ersatzarbeitsplätze, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Gemeinsame Verantwortlichkeiten
| Verantwortungsbereich | Arbeitgeber | Facility-/Gebäudebetreiber |
|---|---|---|
| Arbeitssicherheit | Primäre Verantwortung für die sichere Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsstätte | Unterstützung durch sicheren technischen Betrieb und Mängelbeseitigung |
| Gefährdungsbeurteilungen | Veranlassung, Bewertung, Freigabe und Aktualisierung | Bereitstellung von Plänen, Messwerten, Anlagendaten sowie Störungs- und Wartungsinformationen |
| Arbeitsplatzbedingungen | Festlegung des erforderlichen Schutzniveaus entsprechend Tätigkeit und Belegung | Betrieb und Erhalt von Beleuchtung, Lüftung, Heizung, Verkehrswegen und weiterer Infrastruktur |
| Dokumentation | Führung arbeitsschutzrechtlicher Nachweise | Bereitstellung von Betriebs-, Prüf-, Wartungs- und Reparaturnachweisen |
In Mehrmietergebäuden sollte eine schriftliche Schnittstellenregelung festlegen, wer für Mietflächen, Allgemeinbereiche, Brandschutztüren, Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtwegkennzeichnung, Aufzüge und zentrale Lüftungsanlagen zuständig ist. Nicht eindeutig zugeordnete Verantwortlichkeiten führen häufig zu verzögerter Mängelbeseitigung und unvollständiger Nachweisführung.
Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung: Arbeitsplatzplanung
Die Arbeitsplatzplanung muss ausreichende Grundflächen, Bewegungsflächen, Verkehrswege, Funktionsflächen und Sicherheitsabstände berücksichtigen. Dabei ist nicht nur die Tischfläche zu betrachten. Geöffnete Schranktüren, zurückgeschobene Stühle, mobile Trennwände, Drucker, Abfallbehälter und technische Anschlüsse benötigen ebenfalls Platz.
Die Planung sollte auf der höchstmöglichen gleichzeitigen Belegung beruhen. Dies ist besonders bei Desk Sharing, Projektflächen und flexiblen Bürokonzepten wichtig. Eine niedrige durchschnittliche Anwesenheit rechtfertigt keine Unterschreitung notwendiger Flächen, wenn Spitzenbelegungen regelmäßig möglich sind.
Vor jeder wesentlichen Layoutänderung sollte das Facility Management mindestens folgende Punkte prüfen:
Anzahl und Anordnung der Arbeitsplätze
Bewegungs-, Funktions- und Verkehrsflächen
Fluchtweglängen, Fluchtwegbreiten und Türöffnungsbereiche
Erreichbarkeit von Türen, Fenstern, Heizkörpern und Bedienelementen
Tageslicht, Blendung und künstliche Beleuchtung
Außenluftversorgung, thermische Lasten und Anlagenauslegung
Akustik, Sprachverständlichkeit und Rückzugsmöglichkeiten
Barrierefreie Nutzbarkeit und notwendige Hilfsflächen
Kapazität von Sanitär-, Elektro-, IT- und Brandschutzinfrastruktur
Arbeitsplatzumgebung
Eine geeignete Arbeitsplatzumgebung setzt ein abgestimmtes Zusammenspiel mehrerer Faktoren voraus:
Beleuchtung: Die Sehaufgabe muss ohne störende Blendung, Reflexionen oder starke Helligkeitsunterschiede ausgeführt werden können.
Lüftung: Personen-, Geruchs-, Feuchte-, Wärme- und Schadstofflasten müssen zuverlässig abgeführt werden.
Thermische Bedingungen: Heizung, Kühlung, Sonnenschutz und Luftführung müssen auf Belegung, Nutzung und Gebäudeausrichtung abgestimmt sein.
Lärmschutz: Raumakustik, technische Anlagengeräusche, Gespräche und Kommunikationszonen sind so zu steuern, dass Konzentration und Verständigung möglich bleiben.
Beschwerden sollten nicht isoliert behandelt werden. Häufen sich Meldungen über Zugluft, Hitze, Gerüche, Blendung oder Lärm, ist eine systematische Ursachenanalyse erforderlich. Messungen, Belegungsdaten, Anlagenzustände und zeitliche Muster sind dabei gemeinsam auszuwerten.
Rutschhemmende, ebene und unbeschädigte Bodenflächen
Ausreichend breite und eindeutig geführte Verkehrswege
Standsichere Möbel, gesicherte Regale und gut erkennbare Glasflächen
Gefahrlos bedienbare Fenster, Türen und Sonnenschutzanlagen
Geschützte Kabel-, Boden- und Medienanschlüsse
Leicht erreichbare Notausgänge und Erste-Hilfe-Einrichtungen
Erkennbare Sicherheitskennzeichnungen und ausreichende Sichtweiten
Eine Raumaufteilung, die Evakuierung, Rettung und Feuerwehrzugang nicht behindert
Planerische Maßnahmen müssen auch Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten berücksichtigen. Eine Anlage, die nur unter gefährlichen Bedingungen erreichbar ist, ist betrieblich nicht angemessen geplant. Sichere Zugänge, Absperrmöglichkeiten und ausreichende Arbeitsflächen für Instandhaltung sind deshalb frühzeitig vorzusehen.
Gesundheits- und Arbeitsschutzpflichten: Gesundheitsschutz der Beschäftigten
Der Gesundheitsschutz umfasst sowohl akute Unfallgefahren als auch längerfristige Belastungen. Dazu gehören ungeeignete Körperhaltungen, unzureichende Bewegungsflächen, schlechte Luft, thermische Belastung, Lärm, störende Beleuchtung und mangelhafte Hygiene.
Facility Management unterstützt den Gesundheitsschutz insbesondere durch:
Stabile, überwachte und dokumentierte Umgebungsbedingungen
Schnelle Bearbeitung gesundheitsbezogener Beschwerden und Störmeldungen
Auswahl emissionsarmer Materialien, Möbel und Reinigungsprodukte
Hygienischen Betrieb von Lüftungs-, Trinkwasser- und Sanitäranlagen
Vorbeugende Instandhaltung und rechtzeitige Erneuerung verschlissener Komponenten
Beteiligung an Arbeitsplatzbegehungen, Gefährdungsbeurteilungen und Wirksamkeitskontrollen
Dokumentierte Alarmierungs- und Notfallverfahren
Wirksame Brandschutz- und Evakuierungsorganisation
Aktuelle Flucht- und Rettungspläne, sofern erforderlich
Eindeutige und dauerhaft sichtbare Sicherheitskennzeichnung
Frei zugängliche Erste-Hilfe- und Feuerlöscheinrichtungen
Barrierefreie oder individuell geeignete Evakuierungslösungen
Verständliche Unterweisungen für Beschäftigte, Besucherbetreuung und relevante Fremdfirmen
Die Maßnahmen müssen auf die tatsächliche Nutzung abgestimmt sein. Besucherbereiche, Veranstaltungen, erhöhte Belegung, Umbauphasen oder Beschäftigte mit Unterstützungsbedarf können zusätzliche Vorkehrungen erfordern. Provisorien sind zeitlich zu begrenzen und in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Kontinuierliches Sicherheitsmanagement
Kontinuierliches Sicherheitsmanagement bedeutet, Arbeitsplatzbedingungen nicht nur bei der Eröffnung eines Standorts zu prüfen. Erforderlich sind wiederkehrende Kontrollen, eine systematische Mängelverfolgung und eine Bewertung der Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen.
Wichtige Auslöser für eine erneute Bewertung sind:
Umbauten, Umzüge oder neue Bürokonzepte
Veränderte Personenzahlen oder Nutzungszeiten
Neue Arbeitsmittel, Möbel oder technische Anlagen
Wiederholte Beschwerden, Störungen oder Grenzwertüberschreitungen
Unfälle, Beinaheereignisse oder Sachschäden
Änderungen von Vorschriften, ASR oder behördlichen Auflagen
Außergewöhnliche Hitze-, Feuchte-, Wasser- oder Schadensereignisse
Zweck der ASR
Die ASR konkretisieren die allgemeinen Anforderungen der ArbStättV anhand des Stands der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und weiterer gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse. Sie übersetzen Schutzziele in prüfbare Anforderungen, Planungswerte und anerkannte Vorgehensweisen.
Bei vollständiger und sachgerechter Anwendung einer einschlägigen ASR kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass die entsprechende Anforderung der ArbStättV erfüllt ist. Dies wird als Vermutungswirkung bezeichnet. Eine Abweichung ist möglich, wenn eine alternative Lösung mindestens das gleiche Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau erreicht und dies in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentiert wird. Eine Abweichung von einer ASR ist von einer behördlichen Ausnahme von der ArbStättV selbst zu unterscheiden.
Anwendung im Facility Management
Im Facility Management sollten die relevanten ASR über den gesamten Lebenszyklus eines Bürostandorts angewendet werden:
Planung und Gestaltung: Prüfung von Raumabmessungen, Bewegungsflächen, Verkehrswegen, Beleuchtung, Lüftung, Temperatur, Akustik und Barrierefreiheit.
Gebäudebetrieb: Festlegung zulässiger Belegungen, Betriebszeiten, Sollwerte, Alarmgrenzen, Verantwortlichkeiten und Reaktionsprozesse.
Instandhaltung: Überführung der Anforderungen in Wartungspläne, Prüfprogramme, Reinigungsstandards und Service-Level.
Inspektionen: Verwendung der Anforderungen als prüfbare Kriterien für Begehungen, Abnahmen und technische Kontrollen.
Änderungsmanagement: Erneute Compliance-Prüfung bei Umbauten, Umzügen, Nutzungsänderungen oder technischen Modernisierungen.
Nachweisführung: Ablage von Planungsfreigaben, Messungen, Prüfungen, Abweichungsbegründungen und Wirksamkeitskontrollen.
Für typische Büroarbeitsstätten sind insbesondere ASR V3, ASR V3a.2 sowie die Regeln zu Raumabmessungen, Sicherheitskennzeichnung, Fußböden, Türen und Toren, Verkehrswegen, Brandschutz, Fluchtwegen, Beleuchtung, Raumtemperatur, Lüftung, Lärm und Sanitärräumen relevant. Welche Regeln tatsächlich anzuwenden sind, hängt vom Gebäude, den Tätigkeiten, der Ausstattung und den Beschäftigten ab.
Vorteile der ASR-Anwendung
| Vorteil | Beschreibung |
|---|---|
| Regelkonformität | Unterstützt die nachvollziehbare Erfüllung der Anforderungen der ArbStättV |
| Standardisierung | Schafft einheitliche Planungs-, Betriebs-, Abnahme- und Prüfkriterien |
| Risikoreduzierung | Verhindert typische Gestaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungsmängel |
| Auditunterstützung | Liefert belastbare Kriterien und Nachweise für interne und externe Prüfungen |
Die Anwendung der ASR erleichtert außerdem die Ausschreibung von Facility-Management-Leistungen. Anforderungen können in Leistungsbeschreibungen, Abnahmeprotokollen, Betreiberhandbüchern und Service-Level-Vereinbarungen klar definiert werden. Dies reduziert Interpretationsspielräume und verbessert die Vergleichbarkeit von Leistungen.
Flächenanforderungen für Büros
Ein Arbeitsraum darf grundsätzlich nur genutzt werden, wenn seine Grundfläche für einen Arbeitsplatz mindestens 8 m² beträgt. Für jeden weiteren Arbeitsplatz sind mindestens 6 m² hinzuzurechnen. Diese Mindestwerte ersetzen keine detaillierte Flächenplanung, weil Bewegungsflächen, Verkehrswege, Möblierung, Funktionsflächen und Sicherheitsabstände zusätzlich nachgewiesen werden müssen.
Als praxisbezogene Anhaltswerte gelten einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen:
Etwa 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz in Zellen-, Einzel- oder kleineren Gruppenbüros
Etwa 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz in Großraumbüros
Der höhere Flächenbedarf in Großraumbüros ergibt sich aus zusätzlichen Verkehrsflächen, Kommunikationsbereichen, akustischen Maßnahmen, größeren Abständen und der notwendigen Trennung störender Nutzungen.
Auch die lichte Raumhöhe ist zu berücksichtigen. Sie beträgt grundsätzlich mindestens 2,50 m bei Räumen bis 50 m², 2,75 m bei Räumen über 50 m², 3,00 m bei Räumen über 100 m² und 3,25 m bei Räumen über 2.000 m². Zulässige Abweichungen erfordern eine konkrete Gefährdungsbeurteilung und dürfen die Gesundheit sowie die Luftqualität nicht beeinträchtigen.
Bewegungs- und Zugangsflächen
Die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz muss grundsätzlich mindestens 1,50 m² betragen. Für sitzende und stehende Tätigkeiten müssen Tiefe und Breite jeweils mindestens 1,00 m betragen. Bei unmittelbar nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen ist für jeden Arbeitsplatz eine Breite von mindestens 1,20 m vorzusehen.
Bewegungsflächen dürfen sich grundsätzlich nicht mit folgenden Flächen überlagern:
Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze
Verkehrs- oder Fluchtwegen
Stellflächen von Möbeln und Geräten
Funktionsflächen, beispielsweise von geöffneten Schranktüren
Erforderlichen Sicherheitsabständen
In CAD- oder BIM-Planungen sollten diese Flächen als eigene Kategorien geführt werden. Dadurch lassen sich Konflikte bereits vor der Möblierung erkennen. Bei Abnahmen ist zu prüfen, ob die tatsächliche Möblierung mit dem freigegebenen Layout übereinstimmt.
Gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche
Besprechungsräume, Projektflächen, Telefonboxen, Druckerzonen, Teeküchen und informelle Kommunikationsbereiche sind nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu dimensionieren. Bestuhlung, Türbewegungen, Präsentationstechnik, Garderoben, Rollstühle, Servicetätigkeiten und Evakuierungswege sind einzubeziehen.
Für flexible Büroumgebungen gilt:
Die höchstmögliche gleichzeitige Belegung ist die maßgebliche Planungsgrundlage.
Buchungssysteme dürfen keine Überbelegung ermöglichen.
Temporäre Zusatzplätze dürfen Verkehrs-, Bewegungs- und Fluchtwege nicht einschränken.
Rückzugs- und Kommunikationsbereiche dürfen nicht unkontrolliert zu Dauerarbeitsplätzen werden.
Änderungen der Arbeitsplatzanzahl sind mit Lüftungs-, Sanitär-, Fluchtweg-, Elektro- und Brandschutzkapazitäten abzugleichen.
Möblierungsstandards und Freigabeprozesse müssen auch für kurzfristige Umzüge gelten.
Beleuchtungsanforderungen: Ziele der Arbeitsplatzbeleuchtung
Die Beleuchtung muss sicheres, fehlerarmes und visuell angenehmes Arbeiten ermöglichen. Sie soll Augenbelastungen reduzieren, Hindernisse erkennbar machen, ausreichende Kontraste schaffen und eine sichere Orientierung in Räumen und Verkehrswegen unterstützen.
Arbeitsräume müssen grundsätzlich über eine geeignete Tageslichtversorgung und Sichtverbindung nach außen verfügen, soweit keine geregelte Ausnahme vorliegt. Künstliche Beleuchtung ergänzt das Tageslicht und muss unabhängig von Tageszeit und Witterung ausreichende Bedingungen gewährleisten.
Beleuchtungsaspekte
| Beleuchtungsaspekt | Zweck und praktische Anforderung |
|---|---|
| Tageslicht | Unterstützt Orientierung und Wohlbefinden; Fenster und Sichtverbindungen dürfen nicht dauerhaft durch hohe Möbel oder Einbauten blockiert werden |
| Künstliche Beleuchtung | Für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung gilt grundsätzlich ein Mindestwert von 500 lx; Ablege- und Kopierbereiche benötigen regelmäßig 300 lx, Archive 200 lx |
| Blendungsbegrenzung | Direkte Blendung durch Leuchten und Sonne sowie Reflexblendung auf Bildschirmen und glänzenden Flächen sind zu vermeiden |
| Gleichmäßige Beleuchtung | Starke Helligkeitssprünge zwischen Arbeitsplatz, Umgebung und Verkehrsweg sind zu verhindern |
Für typische Büroaufgaben ist ein Farbwiedergabeindex von mindestens Ra 80 vorzusehen. Bildschirmarbeitsplätze sollten möglichst seitlich zu Fensterflächen angeordnet werden. Sonnen- und Blendschutz muss bedienbar sein, ohne die notwendige Tageslichtversorgung unnötig zu reduzieren. Leuchten dürfen keine störenden Spiegelungen auf Bildschirmen, Glasflächen oder hochglänzenden Arbeitsmitteln verursachen.
Sichtkontrollen auf ausgefallene, flackernde, verschmutzte oder beschädigte Leuchten
Beleuchtungsstärkemessungen bei Abnahme, Beschwerden, Umnutzung oder veränderter Möblierung
Reinigung von Leuchten, Sensoren, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Flächen
Rechtzeitigen Austausch gealterter Leuchtmittel, LED-Module und Betriebsgeräte
Prüfung von Präsenz-, Zeit- und Tageslichtsteuerungen
Kontrolle von Blendschutz, Sonnenschutz und deren Bedienbarkeit
Dokumentation von Messort, Messhöhe, Betriebszustand und Umgebungsbedingungen
Messungen müssen die tatsächliche Sehaufgabe und den üblichen Betriebszustand abbilden. Ein ausreichender Messwert an einem einzelnen Punkt belegt nicht automatisch eine geeignete Beleuchtung des gesamten Arbeitsplatzes. Ungleichmäßigkeit, Blendung und Schattenbildung sind zusätzlich zu bewerten.
Lüftung und Innenraumluftqualität: Lüftungsziele
Die Lüftung muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft bereitstellen und Personenlasten, Gerüche, Feuchtigkeit, Wärme sowie Emissionen aus Möbeln, Bauprodukten, Reinigungsmitteln oder Bürogeräten abführen.
Lüftung ist nur dann ausreichend, wenn sie unter der üblichen Belegung und Nutzung wirksam ist. Ein theoretisch vorhandenes Fenster oder eine laufende Lüftungsanlage genügt nicht, wenn der erforderliche Luftaustausch wegen Raumtiefe, Außenlärm, Witterung, Bedienungsproblemen oder unzureichender Anlagenleistung nicht erreicht wird.
Management der Innenraumluftqualität
Sind anwesende Personen die maßgebliche Belastungsquelle, kann die CO₂-Konzentration als Lüftungsindikator genutzt werden:
Unter 1.000 ppm: In der Regel keine zusätzliche Maßnahme, sofern kein weiterer Anstieg zu erwarten ist und keine anderen Belastungen vorliegen.
1.000 bis 2.000 ppm: Lüftungsverhalten und Luftwechsel verbessern, Verantwortlichkeiten festlegen, Ursachen prüfen und Maßnahmen dokumentieren.
Über 2.000 ppm: Weitergehende Maßnahmen umsetzen, beispielsweise intensivere Lüftung, höhere Außenluftmengen oder eine geringere Personenbelegung.
CO₂ ist kein vollständiger Nachweis für die hygienische Qualität der Raumluft. Gerüche, Feuchte, Schimmel, flüchtige organische Verbindungen, Partikel oder Emissionen aus Geräten müssen gesondert bewertet werden. Bei gesundheitlichen Beschwerden ist die Untersuchung an Nutzung, Zeitverlauf und möglichen Quellen auszurichten.
Bei Fensterlüftung dienen für Stoßlüftung etwa 3 bis 10 Minuten als Orientierungswert. Für Büroräume wird eine Lüftung nach ungefähr 60 Minuten, für Besprechungsräume nach ungefähr 20 Minuten empfohlen. Die tatsächliche Dauer hängt von Jahreszeit, Temperaturdifferenz, Wind, Fenstergröße und Raumtiefe ab.
Facility Management sollte:
Lüftungsanlagen bestimmungsgemäß und entsprechend der tatsächlichen Nutzung betreiben
Außenluftmengen an Belegung, Raumgröße und Emissionslast anpassen
Filter, Wärmetauscher, Ventilatoren, Klappen, Befeuchter und Kondensatbereiche instand halten
Außenluftansaugungen gegen Abgase, Rauch und andere Verunreinigungen schützen
Sicherstellen, dass Abluft aus Sanitär- oder Küchenbereichen nicht als Zuluft genutzt wird
Zugluft-, Geruchs- und Trockenheitsbeschwerden systematisch untersuchen
Mess- und Trenddaten aus der Gebäudeautomation plausibilisieren
Feuchte-, Kondensat- und Wasserschäden unverzüglich bearbeiten
Wartungs-, Hygiene-, Mess- und Störungsnachweise führen
Raumlufttechnische Anlagen dürfen nicht selbst zur Quelle von Bakterien, Schimmel, Lärm oder anderen Belastungen werden. Der Außenluftvolumenstrom ist so auszulegen und zu betreiben, dass Stoff-, Feuchte- und Wärmelasten abgeführt werden und der CO₂-Richtwert eingehalten werden kann.
Anforderungen an die thermische Umgebung
Für leichte, überwiegend sitzende Bürotätigkeiten ist während der Nutzung grundsätzlich eine Lufttemperatur von mindestens 20 °C einzuhalten. Bei leichter Tätigkeit im Stehen oder Gehen beträgt der Mindestwert 19 °C.
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll 26 °C grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Außentemperaturen über 26 °C und einer Überschreitung von 26 °C im Raum sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Oberhalb von 30 °C müssen wirksame Maßnahmen umgesetzt werden. Räume mit mehr als 35 °C sind ohne besondere technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen nicht als normale Arbeitsräume geeignet.
Geeignete Maßnahmen gegen Hitze sind beispielsweise:
Wirksamer außenliegender oder vergleichbar effektiver Sonnenschutz
Nacht- und Morgenkühlung sowie frühzeitige Aktivierung vorhandener Kühlsysteme
Reduzierung interner Wärmelasten durch bedarfsgerechten Betrieb von Beleuchtung und Geräten
Verlagerung von Arbeitszeiten und besonders belastenden Tätigkeiten
Zusätzliche Entwärmungs- oder Erholungspausen
Geeignete Ventilatoren, sofern keine störende Zugluft entsteht
Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke
Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor rein personenbezogenen Lösungen. Maßnahmen sind frühzeitig festzulegen, damit sie nicht erst nach länger andauernder Überhitzung umgesetzt werden.
Einflussfaktoren auf den thermischen Komfort
| Faktor | Einfluss |
|---|---|
| Lufttemperatur | Bestimmt wesentlich die Wärme- oder Kälteempfindung |
| Luftbewegung | Kann Kühlung unterstützen, bei ungünstiger Ausführung jedoch Zugluft verursachen |
| Gebäudebedingungen | Fassadenausrichtung, Verglasung, Dämmung, Speichermasse und Sonnenschutz beeinflussen die Stabilität des Raumklimas |
| Belegungsdichte | Personen, IT-Geräte, Beleuchtung und Besprechungstechnik erhöhen die interne Wärmelast |
Auch Strahlungstemperaturen warmer Fensterflächen, kalte Oberflächen, direkte Sonneneinstrahlung, Kleidung, Tätigkeitsgrad, Luftfeuchte und individuelle gesundheitliche Voraussetzungen sind zu berücksichtigen. Unterschiedliche Fassadenzonen können deshalb trotz gleicher zentraler Sollwerte deutlich voneinander abweichen.
Überwachungsmaßnahmen
Temperaturmessungen sind an repräsentativen Arbeitsplätzen und nicht unmittelbar an Fenstern, Heizkörpern, Kühlgeräten oder Luftauslässen durchzuführen. Als Messhöhe gelten bei sitzender Tätigkeit grundsätzlich 0,60 m und bei stehender Tätigkeit 1,10 m über dem Fußboden.
Das Monitoring sollte mindestens folgende Angaben erfassen:
Innen- und Außentemperatur
Datum, Uhrzeit, Messdauer und genauer Messort
Belegung und aktuelle Raumnutzung
Betriebszustand von Heizung, Kühlung und Lüftung
Stellung und Funktion des Sonnen- und Blendschutzes
Direkte Sonneneinstrahlung und besondere interne Wärmelasten
Beschwerden, gesundheitliche Besonderheiten oder außergewöhnliche Bedingungen
Einzelmessungen sind für wiederkehrende Probleme häufig nicht ausreichend. Bei Hitze- oder Kältebeschwerden sind Tagesverläufe, mehrere repräsentative Zonen und die Reaktion der technischen Anlagen zu untersuchen. Ergebnisse sollten mit Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und einer Wirksamkeitskontrolle verknüpft werden.
Anforderungen an Sanitäreinrichtungen: Zweck
Sanitäreinrichtungen dienen der persönlichen Hygiene, dem Gesundheitsschutz, der Wahrung der Privatsphäre und der angemessenen Versorgung der Beschäftigten. Sie müssen während der Arbeitszeit zuverlässig zugänglich, sicher benutzbar, sauber, ausreichend beleuchtet und funktionsfähig sein.
Anforderungen an die Einrichtungen
Die erforderliche Anzahl richtet sich nach der Zahl der weiblichen oder männlichen Beschäftigten und nach der Gleichzeitigkeit der Nutzung. In Büros wird üblicherweise von niedriger Gleichzeitigkeit ausgegangen, weil Beschäftigte die Toiletten grundsätzlich jederzeit aufsuchen können.
Beispiele für die Mindestbereitstellung bei niedriger Gleichzeitigkeit je Beschäftigtengruppe sind:
Bis 10 Beschäftigte: eine Toilette beziehungsweise Toilette oder Urinal sowie eine Handwaschgelegenheit
11 bis 25 Beschäftigte: zwei Toiletten beziehungsweise Toiletten oder Urinale sowie eine Handwaschgelegenheit
26 bis 50 Beschäftigte: drei Toiletten beziehungsweise Toiletten oder Urinale sowie eine Handwaschgelegenheit
Eine höhere Gleichzeitigkeit, hohe Besucherzahlen, Schichtwechsel, Veranstaltungen oder besondere Nutzungen können zusätzliche Einrichtungen erfordern. Die tatsächliche Kapazität ist daher mit der Belegung und dem Betriebskonzept abzugleichen.
Darüber hinaus gilt:
Toilettenräume sollten höchstens 50 m Weglänge entfernt sein und dürfen 100 m nicht überschreiten.
Sie müssen sich grundsätzlich im gleichen Gebäude und höchstens eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt befinden.
Handwaschgelegenheiten benötigen fließendes Wasser, Reinigungsmittel, hygienische Trocknungsmöglichkeiten und Abfallbehälter.
Oberflächen müssen widerstandsfähig und leicht zu reinigen sein.
Lüftung, Geruchsabfuhr, Heizung und Beleuchtung müssen wirksam sein.
Privatsphäre, sichere Türfunktionen, Kennzeichnung und barrierefreie Einrichtungen sind zu berücksichtigen.
Betriebliches Management
Bei täglicher Nutzung müssen Toilettenräume mindestens täglich gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden. Reinigungsfrequenz und Kontrollintervalle sind bei hoher Belegung, Besucherbetrieb oder besonderen hygienischen Anforderungen entsprechend zu erhöhen. Ein sichtbarer Reinigungsplan mit dokumentierter Durchführung unterstützt die Kontrolle.
Das Facility Management sollte außerdem:
Regelmäßige Funktions-, Verbrauchsmaterial- und Sauberkeitskontrollen organisieren
Seife, Papier, Handtrocknung und Hygienebehälter rechtzeitig nachfüllen
Leckagen, Verstopfungen und beschädigte Armaturen sofort bearbeiten
Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Türverschlüsse und Notrufeinrichtungen prüfen
Schädlings-, Feuchte- oder Geruchsprobleme untersuchen
Beschwerden, Reinigungsnachweise und wiederkehrende Mängel auswerten
Barrierefreie Sanitärräume von Lagerungen und Hindernissen freihalten
Anforderungen an Fluchtwege
Fluchtwege müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Anzahl, Anordnung und Abmessungen richten sich nach Nutzung, Raumgröße, Brandgefährdung und höchstmöglicher Personenzahl.
Bei Räumen mit keiner oder normaler Brandgefährdung darf die Hauptfluchtweglänge grundsätzlich bis zu 35 m betragen. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache der zulässigen Hauptfluchtweglänge erreichen. Bei erhöhter Brand- oder Explosionsgefährdung gelten kürzere Werte.
Beispiele für lichte Mindestbreiten sind:
Bis 5 Personen: Hauptfluchtweg 0,90 m, Durchgänge und Türen 0,80 m
Bis 20 Personen: Hauptfluchtweg 1,00 m, Durchgänge und Türen 0,90 m
Bis 50 Personen: Hauptfluchtweg 1,20 m, Durchgänge und Türen 0,90 m
Bis 100 Personen: Hauptfluchtweg 1,20 m, Durchgänge und Türen 1,00 m
Übergangsregelungen für bestehende Gebäude sowie weitergehende Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht, dem Brandschutzkonzept oder der Barrierefreiheit sind zusätzlich zu prüfen.
Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit in der erforderlichen Breite freigehalten werden. Türen im Fluchtweg müssen leicht, verständlich und ohne Schlüssel, Zugangskarte oder Code geöffnet werden können. Manuell betätigte Notausgangstüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, soweit dies vorgeschrieben ist.
Notfallinfrastruktur
| Bestandteil | Funktion und Anforderung |
|---|---|
| Fluchtwege | Sichere und ausreichend dimensionierte Führung aus dem Gefahrenbereich |
| Notausgänge | Unmittelbarer, jederzeit benutzbarer Ausgang ins Freie oder in einen gesicherten Bereich |
| Sicherheitskennzeichnung | Dauerhafte und eindeutig sichtbare Kennzeichnung von Fluchtrichtung, Ausgängen und Sammelstellen |
| Sicherheitsbeleuchtung | Gewährleistung der Orientierung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung, sofern nach Gefährdungsbeurteilung oder Baurecht erforderlich |
Kennzeichnungen müssen auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ausreichend lange erkennbar sein, mindestens jedoch 30 Minuten. Eine erforderliche Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss auf der Mittellinie grundsätzlich mindestens 1 lx erreichen und für mindestens 30 Minuten wirksam bleiben.
Flucht- und Rettungspläne sind erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung oder Nutzung der Arbeitsstätte dies verlangen, etwa bei unübersichtlichen Wegen, hohem Publikumsanteil oder besonderen Gefährdungen. Pläne müssen den tatsächlichen Gebäudestand wiedergeben und an geeigneten, gut sichtbaren Stellen angebracht sein.
Fluchtwege nicht durch Möbel, Lieferungen, Abfälle oder temporäre Arbeitsplätze blockiert werden
Brand- und Rauchschutztüren nicht unzulässig offengehalten oder verstellt werden
Notausgangsverschlüsse jederzeit leicht und bestimmungsgemäß funktionieren
Rettungszeichen sichtbar und nicht durch Dekoration, Displays oder Einbauten verdeckt sind
Sicherheitsbeleuchtung, Leitsysteme und Alarmierung regelmäßig geprüft werden
Flucht- und Rettungspläne nach Umbauten, Umzügen oder Nutzungsänderungen aktualisiert werden
Sammelstellen verfügbar, eindeutig bezeichnet und sicher erreichbar bleiben
Festgestellte Mängel unverzüglich abgesichert und beseitigt werden
Prüfintervalle und Prüfumfang sind aus Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben, technischen Regeln, Baugenehmigung und Brandschutzkonzept abzuleiten. Prüfungen, Störungen, Ausfälle und Reparaturen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Anforderungen an die Barrierefreiheit: Ziele
Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, muss er deren besondere Belange hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Arbeitsplätze, Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Treppen, Orientierungssysteme, Alarmierung und Sanitärräume.
Eine frühzeitig barrierefrei geplante Arbeitsstätte verringert spätere Umbaukosten und verbessert häufig auch die Nutzbarkeit für Besucher, ältere Beschäftigte, Personen mit vorübergehenden Einschränkungen sowie Mitarbeitende mit Kinderwagen oder Transporthilfen.
Stufenlose Zugänge oder geeignete alternative Zugänge
Schwellenarme, ausreichend breite und rutschhemmende Verkehrswege
Ausreichende Bewegungs-, Wende- und Begegnungsflächen
Erreichbare und leicht bedienbare Türen, Schalter, Bedienelemente und Kommunikationsanlagen
Visuell kontrastreiche, taktile oder akustische Orientierung
Geeignete Arbeitsplatzmöbel, technische Hilfen und individuell anpassbare Ausstattung
Barrierefreie Sanitär-, Pausen- und Besprechungsbereiche
Verständliche Alarmierung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip
Barrierefrei nutzbare Flucht- und Rettungswege oder geeignete individuelle Evakuierungsmaßnahmen
Für Beschäftigte, die einen Rollstuhl nutzen, ist für die Begegnung mit anderen Personen regelmäßig eine Verkehrswegbreite von 1,50 m vorzusehen; für die Begegnung zweier Rollstuhlnutzender 1,80 m. Für Fluchtwege ohne Begegnung sind grundsätzlich 1,00 m erforderlich; bei zu erwartender Begegnung erhöht sich der Wert auf 1,50 m. Die konkreten Anforderungen sind stets anhand der jeweiligen Behinderung, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Überlegungen des Facility Managements
Facility Management sollte regelmäßige Barrierefreiheitsbegehungen durchführen und dabei nicht nur bauliche Hindernisse betrachten. Auch Betriebsabläufe können Barrieren schaffen, etwa verschlossene Nebeneingänge, schwer bedienbare Türen, abgestellte Gegenstände, unzugängliche Bedienelemente oder ausschließlich akustische Alarmierungen.
Ein Verbesserungsplan sollte enthalten:
Identifizierte Barriere und betroffene Personengruppe
Risiko im Normalbetrieb und im Notfall
Kurzfristige Ersatz- oder Unterstützungsmaßnahme
Dauerhafte technische, organisatorische oder bauliche Lösung
Verantwortliche Stelle, Budget und Fertigstellungstermin
Wirksamkeitsprüfung gemeinsam mit den betroffenen Beschäftigten
Gefährdungsbeurteilungen: Zweck
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument zur Umsetzung der ArbStättV. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und dokumentiert werden. Ihr Zweck besteht darin:
Gefährdungen systematisch zu identifizieren
Risiken anhand nachvollziehbarer Kriterien zu bewerten
Notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen
Zuständigkeiten, Ressourcen und Fristen zu bestimmen
Die Wirksamkeit der Maßnahmen zu prüfen
Veränderungen, Beschwerden und neue Erkenntnisse einzubeziehen
Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst bewertet werden, sofern Gefährdungen und Arbeitsbedingungen tatsächlich vergleichbar sind. Abweichende Raumlagen, Fassadenausrichtungen, Tätigkeiten oder Personengruppen können eine getrennte Bewertung erforderlich machen.
Bewertungsbereiche
| Bewertungskategorie | Schwerpunkt |
|---|---|
| Arbeitsplatzgestaltung | Raumgröße, Bewegungsflächen, Möblierung, Ergonomie und Anordnung |
| Umgebungsfaktoren | Beleuchtung, Lüftung, Innenraumluft, Temperatur, Feuchte und Lärm |
| Sicherheitsinfrastruktur | Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge, Alarmierung, Erste Hilfe und Evakuierung |
| Gebäudezustand | Instandhaltung, technische Anlagen, Verkehrswege, Sanitärbereiche und wiederkehrende Mängel |
Zusätzlich sind besondere Beschäftigtengruppen, Fremdfirmen, Besucher, Alleinarbeit, erhöhte Belegung, Baumaßnahmen im laufenden Betrieb und vorhersehbare Notfallsituationen zu berücksichtigen. Die Bewertung sollte sowohl den Normalbetrieb als auch Störungen, Wartung und außergewöhnliche Ereignisse abdecken.
Ergebnisse der Beurteilung
Eine verwendbare Gefährdungsbeurteilung muss konkrete Ergebnisse erzeugen:
Beschreibung der festgestellten Gefährdung
Betroffener Bereich und betroffene Personen
Vorhandene Schutzmaßnahmen und deren Zustand
Risikobewertung und Priorität
Zusätzliche technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahme
Verantwortliche Person oder Organisationseinheit
Verbindlicher Fertigstellungstermin
Notwendige Zwischenmaßnahmen
Nachweis der Umsetzung
Termin und Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle
Die Beurteilung ist bei Umbauten, Nutzungsänderungen, neuen Arbeitsmitteln, Unfällen, Beschwerden oder Änderungen des Regelwerks zu aktualisieren. Facility Management liefert hierfür aktuelle Pläne, Messwerte, Wartungsinformationen und Erkenntnisse aus dem Störungs- und Beschwerdemanagement.
Die tatsächlichen Bedingungen mit Planung, Freigaben und Vorgaben abzugleichen
Mängel und Verschlechterungen frühzeitig zu erkennen
Unzulässige Veränderungen oder Überbelegungen festzustellen
Die Wirksamkeit bestehender Schutzmaßnahmen zu überprüfen
Wiederkehrende Schwachstellen und systemische Ursachen sichtbar zu machen
Eine reine Sichtprüfung ersetzt keine technischen Messungen oder Fachprüfungen, wenn diese aufgrund der Gefährdung erforderlich sind. Umgekehrt ersetzen Messprotokolle keine Begehung, wenn die tatsächliche Nutzung oder Möblierung den sicheren Betrieb beeinflusst.
Arbeitsplätze, Möblierung und Bewegungsflächen
Verkehrs- und Fluchtwege
Türen, Treppen, Geländer und Bodenflächen
Beleuchtung, Tageslicht und Sonnenschutz
Temperatur, Lüftung, Gerüche und erkennbare Feuchteschäden
Brandschutz- und Notfalleinrichtungen
Sicherheitskennzeichnung und Flucht- und Rettungspläne
Sanitär-, Pausen- und Erste-Hilfe-Räume
Barrierefreie Einrichtungen und Evakuierungshilfen
Ordnung, Sauberkeit und sichere Lagerung
Zustand sichtbarer technischer Anlagen
Die Häufigkeit richtet sich nach Gefährdung, Nutzung, Störungshistorie und gesetzlichen oder technischen Prüfvorgaben. Hoch frequentierte Bereiche, Veranstaltungsflächen und wiederholt auffällige Anlagen können häufigere Kontrollen erfordern als selten genutzte Nebenräume.
Inspektionsprozess
Umfang, Kriterien, Verantwortliche und Termin festlegen.
Vorhandene Pläne, Beschwerden, Störungen und offene Maßnahmen prüfen.
Begehung unter typischen Betriebsbedingungen durchführen.
Befunde mit genauer Ortsangabe und, sofern sinnvoll, Foto dokumentieren.
Risiko bewerten und Maßnahmen priorisieren.
Bei akuter Gefahr unverzüglich absichern, sperren oder eine Ersatzlösung schaffen.
Verantwortliche und verbindliche Fristen zuweisen.
Maßnahmen bis zum dokumentierten Abschluss nachverfolgen.
Wirksamkeit kontrollieren und Ergebnisse für Trendanalysen verwenden.
Kritische Mängel müssen unmittelbar eskaliert werden. Ein abgeschlossener Arbeitsauftrag allein ist kein ausreichender Nachweis, wenn die sichere Funktion nicht kontrolliert wurde. Die Schließung eines Befunds erfordert eine fachliche Prüfung und, bei Bedarf, Mess- oder Prüfprotokolle.
Compliance-Dokumentation
| Dokumentationsart | Zweck |
|---|---|
| Gefährdungsbeurteilungen | Nachweis der systematischen Ermittlung, Bewertung und Behandlung von Gefährdungen |
| Inspektionsberichte | Dokumentation des tatsächlichen Zustands und festgestellter Abweichungen |
| Wartungs- und Prüfprotokolle | Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs technischer und sicherheitsrelevanter Anlagen |
| Maßnahmennachweise | Verfolgung von Verantwortlichkeiten, Fristen, Umsetzung und Wirksamkeit |
Ergänzend sollten aktuelle Flächen- und Fluchtwegpläne, Belegungsdaten, Messprotokolle, Abnahmeunterlagen, Unterweisungsnachweise, Genehmigungen, Brandschutzunterlagen und dokumentierte ASR-Abweichungen verfügbar sein. Unterlagen müssen dem tatsächlichen Anlagen- und Gebäudestand entsprechen.
Interne Facility-Management- und Arbeitsschutz-Audits
Standortübergreifende Compliance-Prüfungen
Überprüfung von Dienstleistern, Wartungsprozessen und Betreiberpflichten
Behördliche Besichtigungen
Prüfungen durch Unfallversicherungsträger
Technische Sachverständigenprüfungen
Nachaudits zur Kontrolle abgeschlossener Maßnahmen
Audits sollten nicht ausschließlich die Existenz von Dokumenten prüfen. Entscheidend ist, ob dokumentierte Maßnahmen im Gebäude tatsächlich umgesetzt, wirksam und dauerhaft aufrechterhalten werden. Stichproben sollten daher Dokumentenprüfung, Interviews, Begehung und Funktionskontrollen kombinieren.
Eindeutige Dokumentennummern, Titel und Versionsstände
Zuordnung zu Standort, Anlage, Raum oder Arbeitsplatz
Freigabe durch fachlich und organisatorisch zuständige Personen
Kontrollierte Zugriffs- und Änderungsrechte
Nachvollziehbare Änderungshistorien
Wiedervorlage-, Prüf- und Ablaufdaten
Sichere Archivierung, Datensicherung und Wiederherstellbarkeit
Schnelle Verfügbarkeit bei Störungen, Audits oder Behördenprüfungen
Für sämtliche Facility-Management-Unterlagen besteht keine einheitliche pauschale Aufbewahrungsfrist. Fristen sind anhand der jeweiligen Rechtsvorschrift, Genehmigung, Herstelleranforderung, Vertragsregelung und betrieblichen Nachweisnotwendigkeit festzulegen. Aktuelle Gefährdungsbeurteilungen und relevante Betriebsnachweise müssen während der Nutzung verfügbar und nachvollziehbar sein.
Prozess für Korrekturmaßnahmen
Feststellung der Abweichung oder des Mangels: Die Abweichung ist mit genauer Orts-, Anlagen- und Zustandsbeschreibung zu erfassen.
Bewertung von Auswirkung und Priorität: Risiken für Personen, Rechtskonformität, Betriebsunterbrechung und Folgeschäden sind zu bewerten.
Entwicklung der Korrekturmaßnahme: Dauerhafte technische Lösungen sind vorrangig zu prüfen. Bis zur Umsetzung können dokumentierte Zwischenmaßnahmen erforderlich sein.
Umsetzung: Verantwortliche, Budget, Termin, Zugangsregelungen und notwendige Betriebsunterbrechungen werden verbindlich festgelegt.
Wirksamkeitskontrolle: Nach Abschluss wird kontrolliert, ob die Gefährdung tatsächlich beseitigt und keine neue Gefährdung entstanden ist.
Kontinuierliche Verbesserung umfasst:
Regelmäßige Neubewertung der Compliance-Anforderungen
Auswertung von Beschwerden, Störungen, Unfällen und Beinaheereignissen
Analyse wiederkehrender Mängel und gemeinsamer Ursachen
Überprüfung von Wartungs-, Prüf- und Reinigungsstrategien
Anpassung von Prüfintervallen an tatsächliche Ausfall- und Schadensrisiken
Optimierung von Melde-, Freigabe- und Eskalationsprozessen
Schulung von Facility-Management-Personal und Dienstleistern
Aktualisierung von Planungs-, Beschaffungs- und Betriebsstandards
Berücksichtigung geeigneter neuer technischer Lösungen
Wiederholte Einzelreparaturen am gleichen Bauteil sollten eine Ursachenanalyse auslösen. Häufige Ausfälle können auf falsche Auslegung, ungeeignete Nutzung, unzureichende Wartung, mangelhafte Ersatzteilqualität oder fehlende Betriebsanweisungen hinweisen.
Überwachung der Verbesserungswirksamkeit
| Verbesserungsbereich | Bewertungsschwerpunkt |
|---|---|
| Arbeitssicherheit | Verringerung identifizierter Risiken, Unfälle, Beinaheereignisse und akuter Mängel |
| Regelkonformität | Fristgerechte Schließung von Abweichungen und belastbare Nachweisführung |
| Arbeitsplatzbedingungen | Verbesserungen bei Beleuchtung, Luftqualität, Temperatur, Akustik, Hygiene und Barrierefreiheit |
| Betriebliche Leistung | Höhere Anlagenverfügbarkeit, weniger Wiederholungsstörungen und wirksamere Facility-Management-Prozesse |
Geeignete Kennzahlen sind beispielsweise die Zahl überfälliger Sicherheitsmängel, die durchschnittliche Bearbeitungszeit kritischer Befunde, die Wiederholungsquote, der Erfüllungsgrad vorbeugender Wartung, die Verfügbarkeit sicherheitsrelevanter Anlagen und die Entwicklung umgebungsbezogener Beschwerden.
